Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland

1. Die Gewaltenteilung

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach Artikel 20 des Grundgesetztes. Dort heißt es, dass die Bundesrepublik ein „demokratischer und sozialer Staat Bundesstaat“ ist. Grundlage für einen demokratischen Staat ist die Gewaltenteilung und dass alle Macht vom Volke ausgeht (geschrieben in Artikel 20 (2)). Die Gewaltenteilung wurde von Rousseau geprägt und dient zur Kontrolle der Gewalten untereinander. Man unterscheidet zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Recht sprechende Gewalt).

2. Die Legislative

Ausgehend von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wählt die wahlberechtigte Bevölkerung sowohl den Bundestag als auch den Landtag (insgesamt 16 Landtage, da 16 Bundesländer). Bundestag und Landtag sind die gesetzgebende Gewalt, also die Legislative. Im Bundestag, wie auch im Landtag, unterscheidet man zwischen Regierungsmehrheit und Opposition. Die Regierungsmehrheit stellt in der Regel den/die Bundeskanzler/in, sowie die Bundesminister (auf Länderebene sind dies der/die Ministerpräsident/in, sowie die Minister). Eine Kontrolle der Arbeit der Regierungsmehrheit liegt hier bei der bereits oben genannten Opposition, die auch durch eigene Vorschläge den Ideenfindungs- und Regierungsprozess erleichtern kann.
Der Bundesrat, der ebenfalls ein Teil der Legislative ist, ist die Vertretung der Länder im Bund, wobei er den Ländern ein „Mitspracherecht“ im Gesetzgebungsprozess bietet. Außerdem ist der Bundesrat in der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts beteiligt.
Der Bundestag ist das gesetzgebende Organ auf Bundesebene. Auch er ist bei der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts beteiligt. Dem Bundestag obliegt außerdem die Aufgabe der Kontrolle der Bundesregierung

3. Die Exekutive

Die Regierungsmehrheit im Bundestag wählt den/die Bundeskanzler/in. Auf Vorschlag des/der Kanzler/in ernennt der Bundespräsident die Bundesminister. Kanzler/in und Minister bilden die Bundesregierung, der es obliegt Gesetze zu entwerfen und einzubringen, die bestenfalls durch den Bundestag, den Bundesrat und durch den Bundespräsidenten angenommen und somit geltend werden. Die zuständigen Fachminister der Bundesregierung bestellen die Richter der Bundesgerichte (Judikative).
Der Bundespräsident ist ebenfalls Teil der ausführenden Gewalt. Er wird auf 5 Jahre durch die Bundesversammlung gewählt. Diese setzt sich aus den Mitgliedern des Bundestages, sowie der gleichen Anzahl an Vertretern aus den Ländern zusammen. Dem Bundespräsident, als höchster Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, obliegt es Gesetzentwürfe, die es durch den Bundestag und den Bundesrat geschafft haben, anzunehmen oder abzulehnen. Außerdem kann der Bundespräsident auf Grund einer gescheiterten Vertrauensfrage den Bundestag auflösen (geschehen im Jahr 2005, als Gerhard Schröder keine Basis für eine Fortführung seiner Arbeit mehr sah).

4. Die Judikative

Die Recht sprechende Gewalt der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich auf Bundesebene in das Bundesverfassungsgericht, sowie die 5 Bundesgerichte. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden durch den Bundestag und den Bundesrat gewählt (siehe Kapitel Legislative). Die Richter des Bundesgerichte werden durch die zuständigen Bundesminister bestellt (siehe Kapitel Exekutive) und durch den Bundestag gewählt. Die Bundesgerichte umfassen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG mit Sitz in Leipzig), den Bundesfinanzhof (BFH mit Sitz in München), das Bundesarbeitsgericht (BAG mit Sitz in Erfurt), das Bundessozialgericht (BSG mit Sitz in Kassel), sowie den Bundesgerichtshof (BGH mit Sitz in Karlsruhe und Leipzig).

 

5. Verfassungsschema

 

Ein Schema der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 20 GG

 

Hinweiße:

  • Grüne Pfeile: Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts
  • Gepunktete Pfeile zu den Bundesgerichten: Bestellung und Wahl der Bundesgerichte
  • Die in rot gefärbten Gewalten sind den einzelnen Organen zugeordnet.
  • Die Wahl der Bundesregierung wurde unterteilt. Der Bundestag wählt nur den/die Kanzler/in.
  • Die Länderregierungen wurden in dem Schema nicht erwähnt, sind jedoch teil der Exekutive.
  • Die Aufgaben des Bundespräsidenten wurden nicht explizit erwähnt.

 

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