Welthandel und Handelsorganisationen vom Altertum bis in die Gegenwart

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt – Freiheit der Schifffahrt für Schiffe aller Nationen von Basel bis ins offene Meer

 

Im Gegensatz zu den Gründungsvoraussetzungen und den anfänglich außeramtlich zu nennenden Modalitäten der Hanse entstand die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt aufgrund politischer Beschlüsse.

Als Folge der Völkerschlacht bei Leipzig (16.10. bis 19.10.1813) und der Absetzung Napoleons durch den französischen Senat am 4.2.1814 fanden sich Europas Monarchen und Diplomaten zum Wiener Kongress (18.9.1814 bis 19.6.1815) zusammen, um über die politische Neuordnung Europas zu befinden.

Ein Ergebnis der Schlussakte dieses Kongresses ist die Gründung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), die mit Inkrafttreten zu einer internationalen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit wurde. Die Zentralkommission ist die älteste, heute noch bestehende europäische Institution.

Nach mehreren Änderungen, u.a. durch den Versailler Vertrag von 1919 und die Mannheimer Konvention von 1963 gilt die „Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868“. Mitgliedsstaaten sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande und die Schweiz. Italien und Großbritannien haben ihre Mitgliedschaft 1994 beendet. Die Zahl der Mitglieder hat sich im Laufe der Geschichte mehrmals geändert. Die USA sind als Besatzungsmacht der Zentralkommission nach dem Zweiten Weltkrieg beigetreten und nach 1961 zurückgetreten.

 

Der Rheinpalast in Straßburg ist seit 1920 Sitz des Sekretariats der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Das Bild wurde am 15.05.2012 aufgenommen von Cor2701, Lizenz: CC BY 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0) - https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Palais_du_Rhin_-_panoramio.jpg
Der Rheinpalast in Straßburg ist seit 1920 Sitz des Sekretariats der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Das Bild wurde am 15.05.2012 aufgenommen von Cor2701, Lizenz: CC BY 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0) – https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Palais_du_Rhin_-_panoramio.jpg

Zwar regelte der Versailler Vertrag nach dem Ersten Weltkrieg die Arbeit der Zentralkommission neu, jedoch wurde diese Maßnahme im November 1936 durch die deutsche Reichsregierung zur Disposition gestellt. Aus einer Note ging hervor, dass die Reichsregierung die Bestimmungen nicht mehr als für sich verbindlich ansah. Da dieser einseitige Schritt völkerrechtswidrig war, hätte er den Rechtsstatus überhaupt nicht beseitigen können.

Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte die Zentralkommission bereits am 20. November 1945 ihre Arbeit wieder aufnehmen. Zunächst äußerte Frankreich den Wunsch, den Rhein zu internationalisieren und das Französische als einzige Amtssprache einzuführen. Die Internationalisierung ist Realität, Französisch ist eine der drei Amtssprachen.

 

Die Zielvorstellungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt galten dem Prinzip der Freiheit der Schifffahrt für Waren und Personen auf Flüssen, die Staaten trennen oder durchqueren. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet / haben sich verpflichtet, allen Schifffahrtstreibenden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die gleiche Behandlung zu gewährleisten. Dazu gehören die Freistellung von Schifffahrtsabgaben, Stapel- und Umschlagsrechten und die Vereinfachung der Zollabfertigung, insbesondere für den Durchgangsverkehr.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihren Teil des Stromabschnitts auszubauen und die regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Zuwiderhandlungen sind entweder durch besondere Schifffahrtsgerichte oder nationale Obergerichte zu klären.

Die ZKR arbeitet mit internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Europäischen Kommission; wobei anzumerken ist, dass die Bedeutung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit zunehmender politischer und wirtschaftlicher Einigung Europas ganz allgemein abnimmt.

Grundsätzlich wäre noch zu bemerken, dass durch Vereinbarungen zunächst und bis 1995 durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und danach durch die Welthandelsorganisation (WTO) die Arbeitsfähigkeit und Existenzberechtigung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nicht beeinträchtigt wurde, jedoch andere und zusätzliche internationale Rahmenbedingungen erhielt.

Dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) soll das folgende Kapitel gewidmet sein, ein weiteres befasst sich dann mit der Welthandelsorganisation (WTO).

 

Dieser Artikel ist der vierte Teil der Themenreihe „Welthandel und Handelsorganisationen“ von unserer Autorin Marianne Eule. Die Autorin ist Diplom-Politologin mit den Fachbereichen Politische Wissenschaft und Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Frau Eule wurde im Sternzeichen Löwe geboren und ist der Wissenschaft (glücklicherweise) rettungslos verfallen, sodass sie auf Geschichte-Wissen einige ihrer Arbeiten veröffentlicht.

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