Deutschland am Ausgang des 18. Jahrhunderts

Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation (HRRDN) war von seiner Entstehung im 9./10. Jahrhundert bis zu seinem Ende im Jahre 1806 der staats- und völkerrechtliche Rahmen politischer Herrschaft. Bewertet wird das Reich durch Zeitgenossen meist negativ. Von einem Monstrum und von der Erstarrung, die die Moderne verhinderte, ist die Rede. Jedoch war das Reich friedenserhaltend und rechtsbewahrend. Militärisch oder wirtschaftliche Bedeutung besaß es nicht. Insofern wurde auch keine äußerliche Macht- oder Expansionspolitik betrieben. Vielmehr wahrte das HRRDN Werte, Formen, Traditionen und Gedanken. Überdies bot es einen verfassungsrechtlichen Rahmen, der Deutschland zusammenhielt. Aufgrund der Verhaftung in alte Feudalstrukturen ist jedoch der Vorwurf des Erstarrens nicht unbegründet, sondern gewichtig.
Hinsichtlich der langen Existenz und der fehlenden Zentralität fiel es lange schwer eine Verfassungsrechtslage systematisch darzustellen. Es gab Reichsgrundgesetze – die wichtigsten Rechtsregeln:

  • Goldene Bulle 1356
  • Ewiger Landfriede und Reichskammergerichtsordnung 1495
  • Augsburger Religionsfriede und Exekutivordnung 1555
  • Reichspolizeiordnung 1577
  • Westfälischer Friede 1648

Der Westfälische Friede bestand aus zwei Urkunden (Schweden, Frankreich). Er beurkundete die Gleichheit der Religionsparteien und begründete die Verpflichtung der Staatsgewalt zur Toleranz. Außerdem gewährte der Westfälische Friede dem Reichstag ein höheres Mitbestimmungsrecht
Durch diese Reichsgrundgesetze lässt sich ein grundgesetzliches Fundament erkennen. Der Vorwurf einer monströsen Verfassungsgestalt ist somit nicht gegeben.
Institutionell war der Kaiser die Spitze des Reiches. In der Goldenen Bulle war festgeschrieben, wie er gewählt wurde (Verweis Sachsenspiegel): Der Kurfürstenrat (anfangs bestehend aus 3 geistlichen Fürsten – Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier – sowie 4 weltlichen – König von Böhmen, Pfalzgraf Rhein, Herzog Sachsen und Markgraf von Brandenburg (später wurden noch der Herzog von Bayern 1623 und der Herzog von Braunschweig-Lüneburg 1692 aufgenommen)) wählte den Kaiser, der den Kurfürsten gegenüber eine Wahlkapitulation (Regierungsprogramm) abgeben musste, die seit dem dem 16. Jahrhundert vor der Wahl vereinbart wurde. Die Kompetenzen des Kaisers waren isnofern beschränkt, da er an die Zustimmung der Reichsstände in sämtlichen Fragen gebunden war. Reservatrechte des Kaisers (Standeserhöhung, Ernennung der Notare) hatten lediglich finanzielles Gewicht. Mit einer Ausnahme stammten alle Kaiser aus dem Hause Habsburg. Die Dynastie empfand sich als Streiter des Katholizismus und stellte sich als größte Territorialmacht in den Dienst des Reiches.
Neben dem Kaiser waren die Reichsstände eine wichtige Institution. Sie waren in der Reichsversammlung, die als immerwährender Reichstag in Regensburg tagte, organisiert. Der Kurfürstenrat, der Fürstenrat und der Ständerat bildeten den Reichstag, der somit aus 3 Kollegien bestand. Mit Zustimmung aller drei Kollegien sowie des Kaisers wurde ein Gesetz gültig. Zwar waren die Reichsstände im Reichstag vertreten, hatten aber nur in Religionssachen gleiches Gewicht. Eine Beurteilung der Arbeit des Reichstags fällt schwer, jedoch kommt ihm eine wichtige Kontakt- und Kommunikationsfunktion zu.
Die 10 Reichskreise dienten der regionalen Zusammenarbeit der Stände. Die Kreistage bildeten die entsprechenden ständische Versammlung. Man kann die Reichskreise somit als mittelbare Reichsverwaltungen bezeichnen.
Der Wiener Reichshofrat und Reichskammergericht (Frankfurt, Speyer, Wetzlar) bildeten die Gerichte des Reiches. Im Reichshofrat hatte der Kaiser enormen Einfluss. Weniger Einfluss hatte der Kaiser im Reichskammergericht. Das Gericht sollte die gerichtsförmige Austragung von Streitigkeiten ermöglichen, arbeitete jedoch äußerst ineffektiv, da sich Prozesse jahrzehntelang hinziehen konnten (auch Goethe kreidete dies an). Zuständig war das Gericht in Klagen gegen den Reichsfiskus, gegen reichsunmittelbare Herrschaften, bei Besitzstreitigkeiten und  bei Bruch des Landfriedens.

Territorialherrschaft

Neben dem Landesherr nahmen die Landstände an der Regierung der Territorien teil. Jedoch kann von einer politischen Mitbestimmung keine Rede sein, da die Landstände Zusammenschlüsse bevorzugter Gruppen oder Klassen waren. Meist setzten sie sich aus Prälaten, Rittern und Stadtkurien zusammen (gelegentlich noch der Bauernstand als vierter Teil). Die Steuerbewilligung war die wichtigste Kompetenz der Landstände, wobei es einen andauernden Machtkampf zwischen Landständen und Landesherr gab, der erst durch das Zeitalter des Absolutismus beendet wurde.
In den größten Territorien hatte sich der Absolutismus zum herrschenden System im 17./18. Jahrhundert entwickelt. Dabei lag die ungeteilte Herrschaft bei Monarchen, wobei die oben erwähnten Landstände überwiegend entmachtet wurden. Noch immer im HRRDN verankert, konnte diese Regierungsform innenpolitisch durch einen starken Zentralstaat und außenpolitisch durch unabhängige Betätigung erreicht werden.
Kennzeichen der absolutistischen Herrschaft waren:

  • Ein prunkvoller und glänzender Hof
  • Ein stehendes Heer
  • Eine starke und straff organisierte Verwaltung
  • Kabinettsjustiz
  • Merkantilismus

Historisch lässt sich der Absolutismus durch die Säkularisierung politischen Denkens erklären. Nicht mehr Glaube und das Seelenheil, sondern das Gemeinwohl standen im Vordergrund. Der unbeschränkte Herrscher galt als einzige Garantie für Frieden und Sicherheit (vgl. Bodin, Hobbes).
Reichsunmittelbare Herrschaften, wie Reichsstädte und Reichsritter (diese hatten sich das Steuererhebungsrecht erhalten), waren vom Absolutismus nicht betroffen.

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