Die Französische Revolution im verfassungsrechtlichen Hintergrund

Eine kleine Revolution war bereits der Zusammentritt der Generalstände am 5. Mai 1789 nach 175 Jahren. In diesem Gremium hatten Klerus und Adel ebenso viele Mitglieder wie der Dritte Stand (der aber 95% der Bevölkerung vertrat). Nach Vorbild der USA forderten die Ständevertreter eine rationale und geschriebene Verfassung. Französische Philosophen hatten Theorien und Modelle eines Staates entworfen, die nur mit einer Verfassung verwirklicht werden konnten:

  • Montesquieu: Gewaltenteilung
  • Voltaire: Menschenrechte, Abschaffung der Sklaverei und der ständischen Privilegien (v.a. der Kirche)
  • Physiokraten: rationale Ordnung Gewerbe, Landwirtschaft, Handel
  • Rousseau: Gesellschaftsvertrag

In der Generalversammlung war anfangs das Abstimmungsverfahren der entscheidende Streitpunkt. Das ursprüngliche nach Ständen abstimmen, hätte keine Reformen zugelassen. Der Dritte Stand forderte eine Abstimmung nach Köpfen. Für sich entschied der Dritte Stand diese Auseinandersetzung als er sich zur Nationalversammlung und später (6. Juli) zur verfassungsgebenden Nationalversammlung erklärte. Obwohl gemäßigt gestimmt, ließ sich das das Feuer der Revolution nicht mehr eindämmen. Nach dem Sturm auf die Bastille (14. Juli) und der Bedrohung durch eine Agrarrevolte, schaffe die Verfassungsgebende Nationalversammlung die Feudalherrschaft und alle Vorrechte des Adels ab. Innerhalb dieser Wochen entstand die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789.
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte hat einen bürgerlichen Charakter: Freiheit steht vor der Gleichheit, die staatsorganisatorisch als vorausgesetzt galt. Gleichheit findet sich beispielsweise in der Befähigung zum Zugang zu öffentlichen Ämtern. Jedoch war Gleichheit in Frankreich durch den Triumpf über das Ancien-System und der Abschaffung der Feudalherrschaft stärker ausgeprägt als in Nordamerika. Freiheit als Menschenrecht und deren Schutz und Gewährleistung war ein wichtiger Pfeiler der Erklärung. Auch das Eigentum war der Freiheit untergeordnet und galt als natürliches und unverlierbares Menschenrecht. Die Eigentumsgarantie wurde in Artikel 117 als heilig bezeichnet. Ähnlich dem GG kann man in der Erklärung bereits die Schranken der Eigentumsfreiheit erkennen:

  • Parlamentsvorbehalt (gesetzlich festgestellte)
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (öffentliche Notwendigkeit)
  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • Entschädigung

Neben diesem Grundrechtsteil wurden auch grundlegende staatstheoretische und staatsorganisatorische Prinzipien in der Erklärung festgeschrieben. Der König/Adel wurde durchgehend nicht genannt, die Souveränität der Nation wird proklamiert und Rousesseaus Prinzip des Gesetzes als allgemeiner Willen wird eingebunden. Zudem wird die Volksvertretung installiert und das allgemeine Wahlrecht impliziert. Rechtsstaatliche Gewährleistungen finden sich in Montesquieus Gewaltenteilung und der verfassungsrechtlichen Einbindung von Militär und Verwaltung. Noch heute ist die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte geltendes Recht in Deutschland.
Die Erklärung war ohne Zustimmung des Königs erfolgt, da es sich nur um eine Grundsatzerklärung handelte. Jedoch hielt man die Zustimmung des Königs bei weiterreichenden rechtlichen Folgen für erforderlich. Sieyes führte die verfassungsgebende Gewalt auf eine spezielle und direkte Ermächtigung des Volkes, durch das Naturrecht begrenzt, zurück. Insofern waren Beschlüsse auch ohne des Königs Zustimmung gültig. Nach stärker werdenden Unruhen und Umzug und Flucht der königlichen Familie gab die verfassungsgebende Nationalversammlung dem Verfassungsentwurf eine konservativere, antidemokratische und einen abgemilderten kirchenfeindlichen Zug.  Gerade der Klerus als tragende Stütze des Ancien Regimes hätte ansonsten ohne finanzielle Unterstützung dagestanden. Am 3. September 1791 wurde die Verfassung mit Zustimmung des Königs verabschiedet. Sie begründete eine konstitutionelle Monarchie, wobei der König die vollziehende Gewalt war, aber die Minister, die lediglich ihm verantwortlich waren, musste er aus den Reihen der Nationalversammlung (dem Parlament) ernennen. Das Wahlrecht war ein aktives, das man durch eine bestimmte Steuersumme erwerben konnte und das etwa die Hälfte der über 25jährigen Männer umfasste. Die Verfassung erschwerte Verfassungsänderungen sehr (erst nach 10 Jahren wirksam). Der Grundrechtskatalog in Form der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte war vorangestellt und wurde durch weitere Grundrechte im Verfassungstext ergänzt. Bemerkenswert ist, dass die Richter vom Volk gewählt wurden.
Diese Verfassung war jedoch nur ein Jahr in Kraft. Das Veto des Königs wurde übergangen um auf den ausgebrochenen Krieg aktiv reagieren zu können – somit war die erste Verfassung gescheitert. Nach Neuwahlen machte sich ein revolutionäres Verfassungskonvent an die Arbeit. Es erklärte im ersten Amtsschritt die Monarchie für abgeschafft. Im Laufe der Zeit konnten die Jakobiner unter Robespierre, Danton und Saint-Just die Mehrheit in der Nationalversammlung übernehmen. Ihr ausgearbeiteter Verfassungsentwurf war der demokratischste der Französischen Revolution. Die Gleichheit stand vor der Freiheit und eine Heiligkeit des Eigentums wurde abgelehnt. Das Wahlrecht wurde allgemein für Männer ab 21 Jahren eingeführt. Bemerkenswert ist zudem, dass soziale Rechte, wie Arbeitsunfähigenunterstützung und Recht auf Bildung in der Verfassung verankert wurden. Es wurde nicht mehr von einer Souveränität der Nation ausgegangen, sondern von der Volkssouveränität. Weiter wurde eine Mehrheitswahl in zwei Wahlgängen eingeführt und Elemente der direkten Demokratie gestärkt.
Diese Verfassung des Jahres I (nach neu eingeführter Zeitrechnung) kam nie zum Einsatz und konnte sich somit nicht bewähren. Die schwache Exekutive erschien der Nationalversammlung in Kriegszeiten für nicht anwendbar.
Nachdem der Wohlfahrtsausschuss unter Führung Robespierres eine Zeit des Schreckens über Frankreich brachte, wurde nach dem Sturz Robespierres eine neue Verfassung beraten und verabschiedet. Die Verfassung des Jahres III war ein Rückschritt. Elemente direkter Demokratie wurden eingeschränkt, das aktive Wahlrecht wurde eingeführt. Zwar wurde die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vorangestellt, jedoch in abgeänderter Form, wobei nicht von Menschenrechten sondern von Rechten innerhalb der Gesellschaft die Rede war. Soziale Rechte und das Widerstandsrecht der Verfassung des Jahres I fehlten. Die Legislative ging von zwei Kammern aus: Der Rat der 500 und der Rat der Alten. Jeweils 5 Mitglieder der beiden Kammern bildeten das Direktorium (Exekutive). Im Folgenden kam es zu Verfassungskrisen , wodurch Napoleon staatsstreichartig die Macht übernehmen konnte (18 Brumiere 1799 (9. November)). Grundlage für Napoleons Militärdiktatur bildete die Konsulatsverfassung, die Verfassung des Jahres VIII. Die Legislative und das Wahlrecht waren faktisch ausgehebelt, eine starke Zentralisierung wurde eingeführt und auf Grundrechte größtenteils verzichtet. Das Konsulat bestand aus dem ersten Konsul und beratenden zwei weiteren. Nach dem Sturz Napoleons wurde Ludwig XVIII. berufen, der die Charte Constitutionelle einführte. Diese gilt als Muster einer Verfassung der konstitutionellen Demokratie. Es war keine echte Gewaltenteilung vorhanden. Der König nahm die dominierende Stellung ein. Auch konnte er nicht zur Verantwortung gezogen werden, jedoch seine Minister. Parlamentarische Züge waren jedoch nur Zugeständnisse des souveränen Monarchs.

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