Aufgeklärter Absolutismus am Beispiel Preußens

Die Aufklärung stellt die ratio (Vernunft) in den Vordergrund. Eine geistige Mündigkeit und somit Freiheit sind zentrale Bestandteile dieser Philosophie. Eine Charakteristik der deutschen Aufklärung war jedoch, dass die Freiheit nicht konsequent auch als politische Freiheit fortgedacht wurde. Kant war zwar durch Rousseau und Locke geprägt und vertrat die Religions-, Gedanken- und Meinungsfreiheit, die Gewaltenteilung und die repräsentative Regierungsform vehement, kritisierte jedoch nie Herrscher und Staat – vielmehr verehrte er Friedrich II. als Wegbereiter der Aufklärung.
Der Umschwung vom Hochabsolutismus zum aufgeklärten Absolutimus erfolgte mit den Regierungsantritten von Friedrich II. und Maria Theresia. Nicht mehr das christliche Naturrecht mit dem göttlichen Ursprung des Herrschers, sondern das rationalistische Naturrecht wurde vertreten. Der Staat war ein Zusammenschluss freier Individuen, wobei der Staat als eigenständige Größe geboren wurde. Der Herrscher als „erster Diener des Staates“ war an den „Vertrag“ mit den Untertanen gebunden – er musste für Ruhe und Sicherheit im Innern sowie für Wohlfahrt sorgen.
Diese Theorie des Gesellschaftsvertrags bringt die Freiheit des Individuums und somit naturrechtliche Vorstellungen zum Ausdruck. Der oben erwähnte Zusammenschluss von Individueen zu einem Staat wird durch einen Gesellschaftsvertrag begründet – ein zweiter Vertrag, der Herrschaftsvertrag, überträgt das Recht, aber auch die Pflicht, zu herrschen.
Im Folgenden wird auf den aufgeklärten Absolutismus unter Friedrich II. eingegangen: Friedrich II. sah sich als erster Diener des Staates. Er handelte für den Staat nicht für seine Dynastie (Hohenzoller) und trennte den Statt von der Person des Herrschers. Neben Finanzen, Politik und Heer, war ihm die Rechtspflege besonders wichtig. Mit der Abschaffung der Folter und der Abmilderung der Todesstrafe setzte er Meilensteine.
Dennoch kam es trotz fortschrittlichem und aufklärerischem Denkens zu einer Diskrepanz in Hinblick auf sein Handeln. Im Müller-Arnold Prozess tätigte er einen Machtspruch und setzte die Rechtsprechung außer Kraft. Sein Handeln wurde beim Volk bejubelt, bei Beamten stieß es jedoch auf Ablehnung und Unverständnis. An diesem Beispiel des Eingriffs in die Rechtspflege zeigt sich die Scheinehe von Aufklärung und Absolutismus. Die Aufklärung fordert Gewaltenteilung und Volkssouveränität – insofern muss diese den Absolutismus irgendwann überwinden.
Kodifikation bedeutet Zusammenfassung des gesamten Rechts in einem Gesetzbuch. Dies verfolgten die Anhänger der Aufklärung ebenso wie die des Absolutismus, die sich dadurch eine effizientere Leistung und Verwaltung des Reiches erhofften. Auch Friedrich II. unterstützte die Verbesserung des Justizwesens, indem er das Gesetz vereinfachen und dem einfachen Mann verständlich machen wollte. Das Allgemeine Gesetzbuch der Preußischen Staaten vom 20. März 1791 war sehr fortschrittlich, trat jedoch nie in Kraft. Nach dem Tod Friedrich II. bestiegt Friedrich Wilhelm II. den Thron. Da dieser sich der Aufklärung nicht verpflichtet fühlte, kam es zu einer Abschwächung der reformerischen Tendenzen des AGB. Das Allgemein Landrecht vom 1. Juni 1794 war ein Staatsgrundgesetz: Es enthielt viel Zivil- Straf-, Handels-, See- und Staatsrecht. Bereits der Name Landrecht war konservatitv und traditionell – es war für Juristen und nicht für den einfachen Mann gemacht.
Das Allgemeine Landrecht kennt keine Gewaltenteilung, jedoch haben sowohl Staat als auch das Oberhaupt Pflichten gegenüber ihrem Volk. Der Ständestaat blieb unberührt: Es wurde weiterhin zwischen Bauern, Bürgern und Adligen unterschieden. Die Sklaverei war ausdrücklich verboten. Auch war eine Pflicht des Staates die Sozialhilfe. Zu erwähnen ist, dass bestimmte Teile heute Bestandteile des öffentlichen Rechts wurden:

  • Verbot rückwirkender Gesetze
  • Rechtsinstitut der Aufopferung
  • Polizeiliche Generalklauseln
  • Religionsfreiheit (Stellung der Kirche)

Positiv ist zu beurteilen, dass die Staatsgewalt an das Gesetz gebunden wurde und der Herrscherwille hinter das Gesetz trat. Auch kam es zu einer gewissen Rechtssicherheit. Jedoch fehlt jede Gewaltenteilung, die Patrimonialgerichtsbarkeit wirkte weiter und der Adel wurde weiterhin priviligiert.

Durchschnittliche Bewertung 2.7 / 5. Anzahl Bewertungen: 3

Bisher keine Bewertungen! Helfen Sie uns und bewerten Sie diesen Artikel.

Weil Sie diesen Beitrag nützlich fanden...

Folgen Sie uns in den sozialen Netzwerken!

Es tut uns leid, dass der Beitrag für Sie nicht hilfreich war!

Lassen Sie uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?

Lesen Sie weitere Artikel auf Geschichte-Wissen