Gibt es einen Zielkonflikt zwischen den

Volksrechten und den Menschenrechten?

 

 

 

von Marvin,

Historikerin und Politikwissenschaftlerin

Inhaltsverzeichnis:

 

1. Einleitung

2. Definitionen: Souveränität, Volk und Volkssouveränität

2.1 Historische Begriffe

Helvetik

Restauration

Regeneration

3. Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz

4. Die Volksrechte auf der Bundesebene

5. Veränderungen der Rahmenbedingungen

6. Volksinitiative; „Gegen den Bau von Minaretten“

7. Widerstreit zwischen Volkssouveränität und Menschenrechten

8. Kontrollfunktionen

9. Fazit

10. Anhang

11. Literaturliste

 

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1. Einleitung

Am 29. November 2009 hatte das Schweizer Stimmvolk die „Anti-Minarett- Initiative“ mit 57.5% Ja-Stimmen[1] angenommen. Damit wurde das Verbot,  neue Minarette zu bauen, in der Bundesverfassung verankert. Das deutliche Ja war überraschend und sorgte dafür, dass man wieder über die Volksrechte diskutierte. Es gab Kritiken aus der EU, UNO,[2] und der USA,[3] weil diese Initiative einen Verstoss gegen die Menschenrechte der Glaubensfreiheit bedeute.

Die direkte Demokratie gehört zum Kern des politischen Systems der Schweiz und zu einer Identität der Freiheit und Mitsprache. Eine schweizerische Tradition, so schreibt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, ist das Engagement für die Einhaltung der Menschenrechte.[4]

 Im Zentrum steht die Frage, ob es einen Zielkonflikt zwischen den Volksrechten, wie sie in der Schweiz verstanden werden, und den Grund-und Menschenrechten gibt. Diese Frage soll am Beispiel der „Anti-Minarett-Initiative“ beantwortet werden

Wie hat sich die direkte Demokratie in der Schweiz entwickelt?

Welche Veränderungen der internationalen Rahmenbedingungen beeinflussen die direkte Demokratie in der Schweiz?

Gibt es einen Widerspruch zwischen absoluter Volkssouveränität und dem Rechtsstaat?

Diese Fragen sollen den Hintergrund für die folgende Arbeit liefern. Dazu werden neben der Sekundärliteratur Zeitungsartikel und Berichte von Humanrights und des Bundesrates ausgewertet. Die Ausgangsbasis liegt beim Liberalismus. Die Arbeit bezieht sich vor allem auf die Theorien von Benjamin Constant, Florian Gengel und Jürgen Habermas.

Im ersten Teil der Arbeit geht es um die Entwicklung der Direkten Demokratie in der Schweiz im 19. Jahrhundert. Die heutige Form entwickelte sich ab 1831 – zunächst in den Kantonen und ab 1848 nach und nach auf der Bundesebene. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren die Ideen der Französischen Revolution.

Dabei beziehe ich mich auf die Schweizer Theoretiker Benjamin Constant und Florian Gengel. Constant vertrat den französischen Liberalismus und brachte diese Ideen in die Schweiz. Grundsätzlich setzte er sich für das Prinzip der Volkssouveränität ein, lehnte aber die Ausrichtung wie sie Rousseau sah ab. Florian Gengel hingegen berief sich auf Rousseaus Prinzip der Volkssouveränität und setzte sich für die Einführung der erweiterten Volksrechte ein.

Der Hauptteil der Arbeit befasst sich mit den Volksrechten in der Schweiz und der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten.“ Zunehmend bereiten der Schweiz Volksinitiativen, die mit dem Völkerrecht und dem einfachen Menschenrecht im Widerspruch stehen, Schwierigkeiten. Es prallen hier zwei Prinzipien aufeinander: die traditionelle Souveränität der Schweizer direkten Demokratie und der Menschenrechtsschutz im internationalen Rahmen.

Anhand dieser Initiative soll der Frage nachgegangen werden, ob es einen Konflikt zwischen Volksrechten und Menschenrechten gibt, und ob die direkte Demokratie wie sie in der Schweiz praktiziert wird an ihre Grenze gestossen ist. Hier beziehe ich mich auf die Theorie von Jürgen Habermas. Dabei stütze ich mich auf die Studien „Die Einbeziehung des Andern“ und auf „Faktizität und Geltung“  

Im letzten Kapitel soll noch kurz auf die Kontrollmöglichkeiten der direkten Demokratie eingegangen werden. Ein ausführlicher Vergleich würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

Dabei vergleiche ich die Kontrolle in der Schweiz mit den Möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, hier aber auf der Länderebene, da es auf der Bundesebne keine direkte Demokratie gibt.

2. Definitionen: Souveränität, Volk und Volkssouveränität

Dieter Nohlen definiert Souveränität im Wörterbuch Staat und Politik folgendermassen:

“Unter Souveränität verstehen Staatslehre und Völkerrecht den modernen Staat nach innen und aussen konstituierenden Herrschaftsanspruch. Der souveräne Staat ist das unabhängige, territorial definierte, gleiche und freie Subjekt von staats- und völkerrechtlichen Akteuren.“[5]

Der Begriff Souveränität geht auf den Franzosen Jean Bodin (1529 – 1596) zurück. In seinem Werk „Six livres de la république“ verwendete er Souverän das erste Mal. Er sah in diesem Begriff noch keinen souveränen Staat, sondern einen Fürst der über seine Untertanen die höchste Gewalt ausübt. Der Fürst ist nicht an die von ihm erlassenen Gesetzte gebunden, hingegen an das Naturrechts, das göttlichen Recht und das Völkerrecht. Der Souverän darf die Grundgesetze des Reiches nicht verändern noch Krongüter veräussern. Auch das Eigentum der Untertanen ist unantastbar.

Eine einheitliche Definition zum Begriff Volk zu finden ist nicht möglich, Volk ist ein mehrdeutiger und ständig im Wandel begriffener Terminus. Im Brockhaus wird Volk als eine durch eine gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur und meist auch Sprache verbundene Gesamtheit von Menschen definiert.[6] Im Wörterbuch der Geschichte wird Volk noch als spezielle Eigenschaften ausgezeichnete lebendige Substanz des als ihre äussere Organisation aufgefassten Staates, dessen Regierung das Volk in Wahrung seiner Rechte in demokratischen Staaten, da es „souverän“ ist bestimmt.[7]

Nachdem die Begriffe Souveränität und Volk nicht einfach zu definieren sind, ist die Definition von Volksouveränität ebenso schwierig. Bei Bodin haben wir als Souverän einen Fürsten, der die oberste Gewalt ausübt. Wenn man dies nun auf das Staatsvolk projiziert, dann müsste sich das Volk nicht an die binden Gesetze halten und wäre diesen nicht unterworfen. Die Französische Revolution prägte zwei Unterscheidungen, auf der einen Seite das Volk, welches über seine Verfassung frei entscheidet (pouvoir constituant), und andererseits die Staatsgewalt (pouvoir constitué). Jean-Jacques Rousseau prägte mit seiner Definition den Begriff der Volkssouveränität. Durch den Verzicht aller Rechte jedes Einzelnen im Gesellschaftsvertrag kommt eine Republik zustande. Die Volkssouveränität ist das Resultat einer Transformation der individuellen Autonomie in eine gesellschaftlichen Verfügungsgewalt, an welcher alle teilhaben. Volk und Souverän sind im Grunde ein und das Selbe, Volkssouveränität ist die Ausübung der volonté génerale, und diese ist unveräusserlich und unteilbar.[8]

2.1 Historische Begriffe

Für das bessere Verständnis dieser Arbeit müssen noch drei historische Begriffe im Zusammenhang mit der Schweizer Geschichte kurz erklärt werden.

Helvetik

Helvetik ist ein Epochenbegriff für die Zeit der Helvetischen Republik. Diese bestand nach dem Einmarsch Napoleons vom 12. April 1798 bis 10. März 1803 und löste für diese Zeit die Eidgenossenschaft ab.

Die Verfassung der helvetischen Republik war eine Adaption der französischen Direktorialverfassung von 1795. Die Eidgenossenschaft wurde in einen nationalen Einheitsstaat umgestaltet und die Prinzipien der Rechtsgleichheit, der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung eingeführt. Der Staat sollte nach dem Repräsentativsystem funktionieren. Der Basler Peter Ochs entwarf für die helvetische Republik eine von der französischen Direktorium abgeänderte Verfassung, und damit begann in der Schweiz die Entwicklung zum modernen Verfassungs- und Verwaltungsstaates.[9]

Restauration

Der Berner Staatsrechtler Karl Ludwig von Haller prägte in seinem Werk „Die Restauration der Staatswissenschaft (1816 – 25)“ den Begriff Restauration. Damit ist die Zeit vom Ende der Mediation 1815 bis zum Beginn der Regeneration 1830 gemeint.

Regeneration

Regeneration bedeutet im wörtlichen Sinn „Wiedererzeugung“. In der Rechtsgeschichte bedeutet Regeneration „die Erneuerung des Individualismus und rationalen Naturrechts.“[10]Mit Regeneration ist die Phase in der Schweizergeschichte gemeint wo die Verfassungssätze der Helvetik und der Französischen Revolution wiedererzeugt wurden. Als Regenerationszeit versteht man den Zeitraum zwischen 1830 bis 1848.

3. Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz

Die Wurzeln der schweizerischen direkten Demokratie findet man in den amerikanischen und französischen Revolutionen. Vor allem die Französische Revolution hatte für die Schweiz eine grosse Bedeutung. Eine direktdemokratische Einrichtung aus dieser Zeit verbreitete sich in der Schweiz und spielt seit ihrer Einführung eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich um das Verfassungsreferendum, das aus der französischen Direktorialverfassung in die Helvetische Verfassung übernommen wurde. Erstmals wurde es 1802 angewendet, als über die zweite Helvetische Verfassung (92’423 Nein gegen 72’453 Ja bei 167’172 Nichtstimmenden)[11]abgestimmt wurde. Danach verschwand das Referendum wieder und wurde dann ab der Regenerationszeit wieder angewendet.

Am 7. August 1815 wurde ein neuer Bundesvertrag für den Bund geschlossen. Die Eidgenossenschaft erhielt ihre volle Unabhängigkeit zurück und die alten Strukturen des vorrevolutionären Ancien Régimes wurden wieder etabliert. Als Errungenschaft der französischen Revolution blieb die Gleichberechtigung der Kantone erhalten. Aus der Zeit Napoleons blieben die sechsneuen Kantone, Aarau, St.Gallen, Graubünden Thurgau, Tessin und Waadt bestehen. Somit schlossen sich 1815 22 gleichberechtigte Kantone zu einem Staatenbund zusammen. Im Bundesvertrag garantieren sich die Kantone gemeinsame Sicherheit durch gegenseitige Hilfeleistung.[12]

Der Staatenbund hatte aber weder ein Parlament noch ein Exekutivorgan, auch die Freiheitsrechte der Bürger wurde nicht vertraglich festgelegt. Damit fehlten der Schweiz die wichtigen Eigenschaften eines Nationalstaates. Zum Teil wurden die alten Strukturen der alten Eidgenossenschaft wieder übernommen. So führten sechs Kantone die Landsgemeinde wieder ein. Hier wurde die Zeit der Helvetik als ungeschehen betrachtet. Graubünden übernahm wieder ihre bündische Verfassung und die Stadtkantone kehrten zum alten Obrigkeitsstaat zurück – hier wurden die Klein- und Grossräte wieder eingeführt. In den fünf neuen Kantonen bezog man sich weiter auf die helvetische Verfassung und baute eine zentralistische Repräsentativdemokratie aus.

Trotz den verschiedenen Verfassungen der Kantone dominierte die patriarchalische Regierungsweise. In der Restaurationszeit beherrschten die Aristokraten- und Magistratsfamilien die schweizerische Politik. Keiner der Kantone kannte zu diesem Zeitpunkt die Gewaltenteilung. Die Kirche genoss hohes Ansehen und war für die Bildung zuständig. Als 1830 die Julirevolution in Paris ausbrach, war dies der Auslöser für den Demokratieprozess in der Eidgenossenschaft. Der Nährboden dafür lag in den Kantonen selber. Die Naturwissenschaften und Techniken brachten die Wirtschaft weiter voran. Industrielle Erzeugung und Verarbeitung von Gütern wurden ermöglicht, damit verbunden war ein Aufschwung des Bürgertums. Kaufleute, Gewerbetreibende und Grossbauern kamen durch den wirtschaftlichen Aufschwung zu Geld und Ansehen, und damit wurde der Wunsch nach politischer Selbstbestimmung geweckt.[13] Zu den regierenden Kreisen hatten sie aber keinen Zugang. Diese beschränkten sich auf ihre Bewahrung  und  Verwaltung ihrer ererbten Güter und der ererbten politischen Macht. Zur Zeit der Helvetik  war das Bürgertum in der Schweiz noch nicht in der Lage, eine staatstragende Kraft zu werden. Sie waren zahlenmässig zu schwach, hatten zu wenig wirtschaftliche Macht wie auch zu wenig Exponenten. Gegen Ende der Restauration erfolge dann eine Änderung, die bürgerlichen Kräfte wurden stärker und verlangten vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht Mitsprache. So verlangten sie unter anderem die Abschaffung und Verminderung von Zöllen, die Aufhebung des Zunftwesens, freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern und Stellen, sowie Sicherung des Privateigentums. Vor allem die gutsituierte ländliche Schicht forderte nun staatsrechtliche Änderungen. So verlangten sie die Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Wahl der Amtsträger, Repräsentation im Parlament nach Kopfzahl, Möglichkeit einer Verfassungsrevision und die Gewaltenteilung, hier vor allem die Trennung zwischen Exekutive und Justiz.[14] Neben der gutsituierten Landbevölkerung waren als zweite treibende Kraft die zahlenmässige Mehrheit der kärglich lebende bäuerliche Bevölkerung und die industrielle Landbevölkerung massgebliche Träger der Regenerationsbewegung. Diese Kreise waren an den wirtschaftlichen Forderungen interessiert, weniger an den staatsrechtlichen Reformen. Es waren nicht die liberalen Prinzipien, die bei der Masse der Bewegung populär wurden, sondern  vor allem die Hoffnung auf materielle Vorteile in Verbindung mit der Erwartung einer allgemeinen volksnahen und freiheitlichen Ordnung.[15]

Einen massgeblichen Einfluss während der Regenerationszeit hatten der französische Liberalismus und für die Schweiz vor allem Benjamin Constant (1767 – 1830). Constant war ein typischer liberaler Denker, welcher die Französische Revolution selber miterlebt hatte. Er vertrat eine mittlere Linie zwischen den Ideen von Jean-Jacques Rousseau und der Staatstheorie von Edmund Burke. Seine Grundhaltung basierte auf dem Naturrecht.Daraus leitete er die individuellen Rechte und die Demokratie ab. Aus dieser Haltung heraus bejahte Constant das Prinzip der Volkssouveränität,  mit einem durch die Verfassung in seiner Macht beschränkten Monarchen. Er kritisiert das Konzept der Volkssouveränität so wie es Rousseau vor sah, er sah die Vorzüge eher im englischen Parlamentarismus. Constant sah in der Volkssouveränität ein abstraktes Prinzip, das abzulehnen sei,denn er sah darin die Gefahr, dass die Freiheit verloren ginge. Deshalb müsse man die Volkssouveränität eingrenzen. Dies geschieht durch eine unabhängige Justiz und die Geltung der Freiheitsrechte. Das Volk selber soll durch seine Vertreter handeln können.[16]

Die Liberalen der Regenerationszeit wurden durch das Werk von Benjamin Constant beeinflusst. Seine Lehren flossen in die Regenartionsverfassung ein und viele Regeln des parlamentarischen Betriebes in der heutigen Schweiz gehen auf die Lehren Constants zurück.[17] In den Kantonen wurden die Lehren erheblich verändert. Das hat damit zu tun, dass die historischen Gegebenheiten und die politischen Verhältnisse nicht dieselben waren wie in Frankreich. Eine Monarchie, im Sinne von Constant, kam für die Schweiz nicht in Frage. Auch das Prinzip der erblichen Ämter hatte nach 1830 keine Chancen mehr. Zudem fehlten in den neuen Kantonen die traditionell erblichen Ämter. Für die Schweiz wurden die für das Land passenden Gedanken übernommen, dies waren: persönliche Freiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, unabhängige Justiz, Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen, Gewerbefreiheit und Eigentumsfreiheit.[18]

Auf der Bundesebene entwickelte sich die direkte Demokratie erst später. In der ersten Bundesverfassung von 1848 war nur das obligatorische Verfassungsreferendum enthalten. Gesetzesreferendum und die Volksinitiative auf Partialrevision der Verfassung werden mit der Totalrevision 1874 bzw. 1891 eingeführt. Die politischen Parteien setzten grosse Hoffnung in die direkte Demokratie. Sie sahen darin eine Chance, dass der Arbeiter Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen konnte. Karl Bürkli, ein Arbeiterführer aus Zürich, forderte anstelle der Repräsentativ-Demokratie eine Volksgesetzgebung.

„Das Volk wird in der Freiheit den rechten Weg zur sozialen Erlösung schon instinktivmässig fühlen, eben weil es die Leiden tagtäglich empfindet.“[19]

Hier kommt das Misstrauen der politischen Linken gegen die Idee der Repräsentation zum Ausdruck.Dieses Misstrauen teilten sie mit den bürgerlichen Demokraten. Trotz dem Schlagwort „Volkssouveränität“ blieb der grösste Teil der Entscheidungen beim Parlament und der Regierung. Dies änderte sich auch nicht mit der Einführung der Volksinitiative und des Referendums. Die Volksrechte wurden in das System eingebaut, und so wirken Regierung, Parlament und Volk bei wichtigen politischen Entscheidungen zusammen. Die kantonalen Ansätze der direkten Demokratie beruhten wie schon erwähnt auf Quellen der französischen und nordamerikanischen Revolutionen. Der Schweizer Florian Gengel (1834 – 1905), ein Theoretiker der Referendumsdemokratie, baute auf den kantonalen Erfahrungen auf. Er berief sich offen auf Jean-Jacques Rousseau und sah in der Französischen Revolution eine grosse Volks-Tat. Er veröffentlichte 1864 im Bund eine Einzelbehandlung mit dem Titel: „Aphorismen über demokratisches Staatsrecht“ und vier Jahre später „Die Erweiterung des Volksrechte.“[20] Die zweite Veröffentlichung war eine Abschrift eins Vortrages, den er beim Verein der Liberalen in Bern gehalten hat. Für Gengel ist die Souveränität des Volkes nur dann gegeben, wenn man von der Repräsentativdemokratie zur Referendumsdemokratie übergeht. Denn nur wenn das Volk das Recht hat, seine Vertreter zu wählen, ist es Souverän. 1868 veröffentlich er die Schrift „Die Selbstregierung des Volkes.“ Darin schlägt er das obligatorische Referendum über die Verfassung, und die Gesetzes- und Verfassungsinitiative vor.[21]

„Das Volk, welches die Verfassung bestimmt, ist auch der einzige wahre Richter über deren Auslegung durch den Gesetzgeber; es allein ist berechtigt und befähigt zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Gesetze der Verfassung entsprechen.“[22]

Benjamin Constant hat in seinen Theorien bemängelt, dass das Volk nicht die nötige Zeit zur Selbstregierung habe. Diesen Einwand gegen die erweiterten Volksrechte verwirft Gengel. Mit dem Ausbau der Volksrechte war das Volk nicht mehr eine theoretische Quelle der Volkssouveränität, sondern sie wurde zum aktiven Subjekt.[23]

4. Die Volksrechte auf der Bundesebene

Die Volksrechte beim Bund sind weniger ausgebaut als bei den Kantonen. Insgesamt gibt es vier verschiedene Möglichkeiten wie das Volk direkt Einfluss nehmen kann.[24] Das sind im Einzelnen:

Ø    Das obligatorische (Verfassungs-) Referendum:

Alle vom Parlament vorgeschlagenen Verfassungsänderungen, sowie der Beitritt zu supranationalen Organisationen (Art. 123 BV) oder Organisationen kollektiver Sicherheit (Art. 89 Abs. 5 BV) obliegen dem obligatorischen Volksentscheid und sind dem doppelten Mehr d.h. von Volk und Ständen unterstellt.

Ø    Das fakultative (Gesetzes-) Referendum:

Die Parlamentsbeschlüsse zu den Bundesgesetzten sowie ein grosser Teil der Bundesbeschlüsse unterstehen dem Referendumsvorbehalt. Wenn innert 90 Tagen 50‘000 Unterschriften gesammelt werden, müssen diese Beschlüsse einer Volksabstimmung unterzogen werden. Damit es in Kraft tritt wird hier ein Einfaches Mehr der Stimmenden vorausgesetzt.

Ø    Die Volksinitiative:

100’000 Stimmbürger und Stimmbürgerinnen können mit ihrer Unterschrift eine Änderung, Aufhebung oder Ergänzung einer Verfassungsbestimmung (Partialrevision, Art. 121 BV) oder eine Totalrevision der Bundesverfassung (Art. 120 BV) verlangen. Die First um die Unterschriften zu sammeln beträgt 18 Monate. Nach Eingang der Unterschriften haben der Bundesrat und das Parlament die Möglichkeit einen Gegenvorschlag zur Initiative auszuarbeiten und den ebenfalls dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Bis 1987 war es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern nicht erlaubt ein „doppeltes Ja“ in die Urne zu legen. Das heisst, sie durften entweder die Initiative oder den Gegenvorschlag annehmen. Dieses Verbot verleitete das Parlament dazu, taktische Gegenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Einführung des „doppelten Ja’s“ wurden diese taktischen Gegenvorschläge  beendet.  Wenn nun beide Vorlagen angenommen werden, tritt diejenige in Kraft, die mehr Volks- und Standesstimmen erreicht hat. Wenn eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen erreicht hat, tritt keine in Kraft (BV Art. 121).[25]

5. Veränderungen der Rahmenbedingungen

Die direkte Demokratie wird in der Schweiz als ein wichtiger Teil der Gesellschaftlichen Identität und des schweizerischen Selbstverständnissesangeschaut. Diese Identität hat sich vor allem im zweiten Weltkrieg und der unmittelbaren Bedrohung verstärkt.

Die weltpolitischen Verhältnisse haben sich seit dieser Zeit stark verändert, es gibt keine unmittelbare Bedrohung durch feindliche Nachbarn mehr. Die Demokratie verbreitet sich immer weiter und die Globalisierung fördert den weltweiten Freihandel, und durch die Europäische Union werden die staatlichen Grenzen geöffnet. Die Globalisierung wirkt sich nicht nur im internationalen Wettbewerb aus, sondern verschärft die intergesellschaftlichen Ungleichheiten. Der Graben zwischen den Erwartungen und dem realen Handeln durch die politischen Akteure wird grösser. Im Volk gibt es einen Vertrauensschwund gegenüber dem Bund. Dies erschüttert das traditionelle Selbstverständnis der Schweiz, und sie sieht eine Gefährdung ihrer direkt-demokratischen Prinzipien. Die Globalisierung führt zur Internationalisierung der Politik. Der Nationalstaat verliert durch die Entgrenzung die Kontrolle über Personen, Kapital, Güter und Dienste. Internationale und supranationale Organisationen übernehmen diese Aufgabe. Verletzt ein Staat das Völkerrecht und bedroht den Weltfrieden, kann die UNO Sanktionen ergreifen und sich gegen die Souveränität des betreffenden Staates stellen, damit der Weltfriede wieder hergestellt werden kann. Auch interne Menschenrechtsverletzungen werden von der internationalen Gemeinschaft als Bedrohung des Weltfriedens gewertet. Die Schweiz ist direkt von den Entscheidungen, die von der inter- und supranationalen Organisationen gefällt werden, betroffen. Da spielt es keine Rolle ob sie nun Mitglied einer solchen Organisation ist oder nicht. Die wirtschaftlichen Verflechtungen erzwingen Anpassungen, die auch von der Schweiz geleistet werden. Die direkte Demokratie in der Schweiz spürte die Auswirkungen des Souveränitätverlustes durch die Globalisierung bereits 1998, als der Bundesrat die Führfahrzeugabmessung in eigener Kompetenz den EU-Normen anpasste. Diese Kompetenz wurde ihm 1997 durch das Strassenverkehrsgesetz übertragen. Anpassungszwänge der Globalisierung bewirken Einschränkungen der direkten Demokratie, und davon ist die Schweiz so oder so betroffen.[26]

6. Volksinitiative; „Gegen den Bau von Minaretten“

Die Volksinitiative gehört zu den innovatorischen Elementen der Schweiz. Mit diesem Volksrecht wird unterschiedlichen Gruppen erlaubt, ihre Anliegen in den politischen Prozess einzubringen oder neue Themen zur politischen Diskussion stellen. Sie können damit eine Volksabstimmung herbeiführen.[27]

Das sogenannte „Egerkinger-Komitee“[28] reichte am 8. Juli 2008 mit 113’540 gültigen Unterschriften die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ ein. Das Komitee verlangte mit dieser Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung. Die Verfassung sollte wie folgt geändert werden:

„Art. 72 Abs. (neu) Der Bau von Minaretten ist verboten“[29]

Jede Initiative wird von der Bundeskanzlei Sektion Politische Rechte formell überprüft.  Am 27. August 2008 veröffentlichte die Bundeskanzlei im Namen des Bundesrates die Botschaft zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“. In der Übersicht heisst es:

„Das Volksbegehren das gemäss den Initiantinnen und Initianten die schweizerische Gesellschaftsordnung schützen soll, steht im Widerspruch zu zahlreichen in der Bundesverfassung verankerten Grundwerten des Staates, so zum Prinzip der Rechtsgleichheit Art. 8 BV), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), der Eigentumsgarantie(Art. 26 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs.2 BV) und dem Gebot der Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV).“[30]

Weiter wird ausgeführt, dass eine solche Verankerung in der Bundesverfassung ein Eingriff in die Kompetenzen der Kantone darstellt. Die Bundeskanzlei kommt zu folgendem Schluss:

Die Initiative wahrt die Einheit und Form und die Einheit der Materie und ist mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (ius cognes) vereinbar. Sie ist somit gültig. Allerdings verletzt sie die Artikel 9 und 14 EMRK sowie die Artikel 2 und 18 sowie möglicherweise auch Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.“[31]

Beide Kammern haben am 12. Juni 2009 die Gültigkeit der Volksinitiative bestätigt. Zuvor wurde in der der Debatte im  Parlament über die Initiative über die Bedeutung der Grundrechte wie sie in der Verfassung steht, heftig diskutiert. Theo Maissen (CVP) war der Meinung, dass solche Initiativen, die Grundrechte der Verfassung einschränken, dem Volk nicht zur Abstimmung vorgelegt werden dürfen. Hingegen Felix Gutzwiler (FDP) meinte dass die Grundrechte zwar nicht verhandelbar seien, diese sich aber immer wieder bewähren müssen und sich das Stimmvolk darauf beziehen und die Initiative ablehnen werde. Die Schweizer Sektion von Amnesty International hatte vor der Debatte aufgerufen, die Initiative als ungültig zu erklären, weil sie diskriminierend und vor allem unnötig sei. Die Bundesrätin Evelyn Widmer-Schlumpf erklärte, dass bei einer Annahme der Initiative ähnliche Probleme auftreten könnten, wie bei der Annahme der Verwahrungsinitiative. Man müsse dann schauen wie man diese Initiative EMRK-konform umsetzen könne.[32]

Die Volksinitiative wird ohne einen Parlamentarischen Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, das Parlament empfiehlt jedoch diese abzulehnen. Das Komitee veröffentlicht ein Argumentarium „Ja zur Minarettverbots-Initaitve“.Darin werden Gründe aufgeführt um weitere Minarette zu verhindern. Vor allem der symbolische Charakter der Minarette wird da hervorgehoben und wird mit dem radikalen Islam in Verbindung gebracht. In ihrem Fazit schreiben sie:

„Ein Diskurs über die Absichten und Ziele jener Muslime, welche mit Nachdruck Minarette fordern, tut dringend Not. Mit dieser Initiative ist er lanciert. Mit einem Nein lässt sich den unliebsamen Kräften unter den Muslimen ein deutliches Zeichen setzen.“[33]

Am 29. November 2009 sagen 57,5% der Schweizer Stimmbürger Ja zu der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“. Das sind 1’534‘054 Ja- zu 1’135’108 Nein-Stimmen,die Stimmbeteiligung lag bei 53,4 %. Bei den Ständen stimmten 17 Ganz- und 5 Halbkantöne dafür und 3 Ganz- und ein Halbkanton dagegen.[34]

Nach der Annahme der Volksinitiative gab es eine heftige Diskussion in der Schweiz, ob mit dieser Annahme die Glaubensfreiheit und die Menschenrechte verletzt wurden. Es wurde in zahlreichen inländischen wie ausländischen Medien[35] und Podiumsgesprächen die Frage gestellt, ob die Demokratie zu weit gegangen ist. So zum Beispiel diskutierten an der Universität Bern am 14. Dezember 2009 Professoren und Politiker über die Frage: „Darf sich ein demokratisch gefällter Entscheid über übergeordnete Normen setzen.“[36] Walter Kälin, Professor am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern, meinte:„das Verbot verstösst gegen übergeordnete Normen, nämlich gegen das Völkerrecht. Das Problem sei nicht dass man ein Religiöses Symbol einschränke, sondern das sich diese Einschränkung einseitig gegen eine bestimmte Religion richtet.“[37] Der Politologe Wolf Linder warnte an der Podiumsdiskussion davor, „die demokratischen Rechte einzudämmen. Die Volksinitiative ist ein Ventil des Volkes, und das Stimmvolk habe immer mehr das Gefühl, dass internationales Recht vor dem Schweizer Recht stehe und sie immer weniger mitbestimmen dürfen“.[38]

7. Widerstreit zwischen Volkssouveränität und Menschenrechten

Traditionell setzt sich die Schweiz für die weltweite Verteidigung und Förderung der Menschenrechte ein. Sie schützt besonders verletzliche Gruppen und hofft, dass durch die Globalisierung die Menschenrechte weiter gefördert werden.

Dennoch kommt die Schweiz immer wieder in Kritik bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten. Dies vor allem in Bezug auf die Volksrechte.[39] Schon vor der Anti-Minarett-Initiative gab es Konflikte mit den Ergebnissen von Volksabstimmungen und den Menschenrechten.[40]Verursacher von solchen Initiativen ist die Schweizerische Volkspartei (SVP), deren Leitung der Ansicht ist, dass die Ergebnisse von Volksabstimmungen über dem Völkerrecht stehen.[41] Humanrights meint dass eine bessere Regelung der Volksrechte aus menschenrechtlicher Sicht unumgänglich sei.[42]

Jürgen Habermas diskutiert im Text „Zur Vermittlung von Volkssouveränität und Menschenrechten“ das Verhältnis zwischen Volkssouveränität und den Menschenrechten in der Demokratie. Dabei steht die Angst vor Mehrheitsentscheidungen im Namen der Demokratie, welche die Freiheitsrechte von Minderheiten beschneiden, im Vordergrund.[43] Habermas sieht als Antwort darauf die Begrenzung der Demokratie durch Gesetze (Herrschaft der Gesetze). „Das Prinzip der Volkssouveränität drückt sich in den Kommunikations- und Teilnahmerechten aus, die die öffentliche Autonomie der Staatsbürger sichern; die Herrschaft der Gesetzte in jenen klassischen Grundrechten, die die private Autonomie der Gesellschaftsbürger gewährleisten.“[44]

In „Faktizität und Geltung“ vergleicht Habermas Rousseaus und Kants Volkssouveränitätsmodelle. Er nimmt an dass „bei Kant wie bei Rousseau zwischen den moralisch begründeten Menschenrechten und dem Prinzip der Volkssouveränität eine uneingestandene Konkurrenzbeziehung besteht.“[45] Habermas geht davon aus, dass zwischen den Menschenrechten und der Souveränität des Volkes ein interner Zusammenhang besteht. Wichtiger Punkt für die Ausübung der Volksrechte ist eine Offenheit bezüglich der freien Rede für alle Akteure. Die freie Meinungs- und Willensbildung ermöglichen eine politische Autonomie und die Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte.[46] Dabei darf man aber nicht ausser Acht lassen, dass der Bürger als Mitgesetzgeber sich auch dem Gesetz unterordnen muss,denn ohne die Grundrechte würde es wohl auch keine politische Autonomie des Bürgers geben. So gesehen stehen sich Menschenrechte und Volkssouveränität nicht im Wege, sondern ergänzen sich gegenseitig.

Die Demokratie kann nicht ausserhalb des Rechtsstaates eine staatsrechtliche Bedeutung erhalten.[47] Damit man das Volk als Staatsorgan ausstatten kann, braucht es neben einer klaren Definition von Wahl- und Stimmrecht eine Umschreibung der Zuständigkeiten und Grenzen. Vor allem in der direkten Demokratie braucht es einen rechtlichen Rahmen, der dem Volk seine Zuständigkeit aufzeigt. Das Volk als Staatsorgan kann selber nicht an Verhandlungen teilnehmen, sondern nur ja oder nein sagen. Es ist wie alle Akteure eines Staates an die Bundesverfassung und an das Völkerrecht gebunden. Art. 139 Abs. 2 der Bundeverfassung regelt die Formulierungen von Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung.

„Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig“.

Wenn eine Initiative das Völkerrecht verletzt, dann kann die Bundesversammlung diese als ungültig erklären, von den Menschenrechten steht im Artikel über die Volksinitiative nicht. Die Menschenrechte werden in innenpolitischen Angelegenheiten nicht erwähnt, in der Bundesverfassung erscheinen sie im zweiten Kapitel unter Beziehungen zum Ausland.

Art. 54 Abs. 2:„Der Bund setzt sich ein für die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, (…).“

Die internationale Menschenrechtskonvention steht auf einer unteren Ebene und wird durch die Rechtsprechung gewährleistet.[48] Dennoch können laut Habermas die Menschenrechte „einem Souverän nicht gleichsam paternalistisch übergestülpt werden.“[49]Der Bürger soll sich nicht nur als Adressat sondern auch als Autor des Rechtes sehen. Wenn die Menschenrechte schon als moralische Tatsache in der Verfassung vorhanden seien, sieht er dies als Widerspruch zur Autonomie der Bürger. Dennoch darf man nicht übersehen, dass der Bürger als Rechtssubjekt an der Gesetzgebung nur noch beteiligt ist und sich nicht mehr frei bedienen könne.[50]Zwischen Menschenrechten und direkter Demokratie besteht einen Zwiespalt. Durch die Möglichkeit der Volksinitiative wird schneller auf Befindlichkeiten der Bevölkerung regiert. Dies kam mit der Minarett-Initiative zum Ausdruck. Es ist aber nicht so dass Volksinitiativen generell verantwortungslos erstellt werden. Seit der Einführung der Volksinitiative 1891 wurden nur drei Initiativen als ungültig erklärt. Dies bedeutet aber nicht, dass mit den Mehrheitsbeschlüssen auch die Minderheiten geschützt werden. Solche Abstimmungen können sich über die Menschenrechte hinwegsetzten. In wie weit man dies zulässt hängt davon ab, welche Rechte man den Einzelnen zugestehen möchte. In Bezug auf die Minarett-Initiative stellt sich die Frage ob es ein Verstoss gegen Art 9 EMRK ist. Darin heisst es:

Abs.1: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissen- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterreicht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten bekennen“.

Durch die Initiative wird in der Bundesverfassung ein Bauverbot verankert, nicht aber die freie Ausübung der Religion. In dieser Frage gibt es Graubereiche, mit unterschiedlichen Argumenten.Wenn die Mehrheit im demokratischen Prozess für eine restriktive Lösung ist, dann besteht hier zwar der Nachteil für eine Minderheit, die keine neuen Minarette mehr bauen darf.Dies aber als Verweigerung der Menschenrechte zu bezeichnen ist ein schwieriges Unterfangen und muss juristisch geprüft werden.

Am 9. März 2010 veröffentlichte der Bundesrat den 80-seitigen Bericht „Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht“.[51] Der ausführliche Bericht beinhaltet neben den Erklärungen der Bedeutung Völkerrecht, die innerstaatliche Legitimation und die Beziehung zwischen Landesrecht und Völkerrecht. In einem grösseren Abschnitt wird ein Rechtsvergleich mit den Staaten Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika, Schweden und Indien gemacht. Unter Punkt 8.7 wird das Verhältnis von Völkerrecht und Volksinitiativen behandelt. Dabei werden zwei Punkte unterschieden: Volksinitiativen, die gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, und gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstossende Initiativen. Dabei muss geklärt werden, was zwingendes Völkerrecht bedeutet. Dies hat der Bundesrat bereits am 20. November 1996 in einer Botschaft über die neue Bundesverfassung[52] getan. Dabei sind sie zum Schluss gekommen, dass Gewaltverbot, die Verbote von Folter, Völkermord, Sklaverei und die Grundzüge des humanitären Völkerrechts,[53]sowie die notstandsfesten Garantien der EMRK[54] Teil des zwingenden Völkerrechts sind. Daneben werden auch die notstandsfesten Garantien des UNO-Pakt II[55] zum zwingenden Völkerrecht gezählt. Auch im UNO-Pakt II werden notstandsfeste Rechte aufgezählt, dazu zählt die Religionsfreiheit. Die UNO-Bestimmungen relativieren diese Aufzählungen, in dem laut Artikel 18 Absatz 3 UNO Pakt II die Bekundung eines Glaubensbekenntnisses, die sogenannte externe Religionsfreiheit, eingeschränkt werden kann. Deshalb muss, wenn es um die Garantien des UNO-Pakt II geht, die Auslegung gesondert geprüft werden.

Bis heute sind insgesamt zwölf Volksinitiativen, die unter dem völkerrechtlichen Gesichtspunkt problematisch waren, zur Abstimmung gekommen. Diese Volksinitiativen haben nicht gegen das zwingende Völkerrecht verstossen und wurden deshalb für gültig erklärt. Darunter fällt auch die Minarett-Initiative. Drei von diesen zwölf Volksinitiativen wurden vom Volk und Ständen auch angenommen. Bei der Annahme einer völkerrechtswidrigen Initiative muss geprüft werden, ob eine Kündigung des völkerrechtlichen Abkommens zu erwägen sei. In wie weit solche Massnahmen nach der Annahme der Minarett-Initiative geschehen ist noch offen. Hingegen wurde am 15. Dezember 2009 vom Genfer Anwalt der muslimischen Organisation beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen den Volksentscheid deponiert. Das Gericht soll entscheiden, ob das Bauverbot gegen die Religionsfreiheit und Diskriminierungsverbot verstösst.[56]  Insgesamt wurden sechs Rekurse eingereicht, einer wurde am 20. Mai 2010 zugelassen. Die Schweiz wurde vom Europäischen Gerichtshof aufgefordert, Stellung zu beziehen.[57]

8. Kontrollfunktionen

In der Schweiz werden alle Volksinitiativen von der Bundeskanzlei überprüft. Bei dieser Vorprüfung wird die Unterschriftenliste auf ihre gesetzlichen Formen überprüft. Zu diesen gesetzlichen Formen gehören eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, ob der Unterzeichnende stimmberechtigt ist, sowie das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, Titel und genauer Wortlaut der Initiative, sowie eine Rückzugsklausel und Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urheber der Initiative. Ob die Initiative dann gültig ist, entscheidet die Bundesversammlung.

Die Frage stellt sich, ob die Volksinitiativen besser kontrolliert werden sollten. Hans Lauri, Alt Ständerat des Kanton Berns, meint dass die Initiative bereits vor dem Sammeln der Unterschriften von einem politischen Organ kontrolliert werden sollte.[58] Andreas Auer ist der Ansicht, dass ein Gericht die letzte Instanz sein muss um die Frage zu klären, ob eine Initiative gegen die Menschenrechte verstosse oder nicht. Politische Instanzen seien dafür nicht geeignet. Ulrich Schlüer von der SVP sieht darin genau das Ende der Demokratie.[59]

In der Bundesrepublik Deutschland werden auf der Bundesebene keine direkt-demokratischen Instrumente wie die Volksinitiative angewendet. Hingegen in den Länderverfassungen findet man direkt-demokratische Elemente. Mehr Demokratie e. V. veröffentlicht jährlich einen Volksbegehrungsbericht. Laut dem Bericht aus dem Jahr 2009 wurden elf direkt-demokratische Verfahren neu gestartet, acht Volksbegehren wurden durchgeführt, sieben davon abgeschlossen. Ein Volksentscheid fand in Berlin statt.[60]

Das direktdemokratische Verfahren ist dreistufig.

  1. 1.Stufe Volksinitiative, bzw. Antrag auf Volksbegehren
  2. 2.Stufe: Volksbegehren
  3. 3.Stufe: Volksentscheid.

Das Volksbegehren ermöglicht, ein bestehendes Landesgesetz oder die Landesverfassung zu ändern oder ein neues Gesetz zu schaffen. Der Antrag zum Volksbegehren darf nicht auf eine Änderung der Bundesverfassung abzielen. Auch darf er die demokratische Grundordnung Deutschlands nicht verletzten. Damit werden im vorherein gewisse Themen ausgeschlossen. Wenn auch die Hürden gross sind, können so Themen, die eine Verletzung der Menschenrechte beinhalten, nicht zur Abstimmung gelangen.

9. Fazit

Das Ziel dieser Hausarbeit war es die Frage zu klären ob es einen Zielkonflikt zwischen den Volksrechten und den Menschenrechten gibt. Diese Frage kann man mit ja beantworten. Dieser Konflikt besteht. Anderas Auer sagte dazu: „Wir müssen herausfinden, wie wir die Leute davon abhalten, Volksinitiativen einzubringen, die den Internationalen garantierten Menschenrechten zuwiderlaufen. Dies würde die direkte Demokratie an sich in Frage stellen. Wir verteidigen diese Art von Demokratie bis zuletzt. Und eben gerade deshalb müssen wir eingestehen, dass auch sie Grenzen hat“[61]

Die direkte Demokratie in der Schweiz hat sich innerstaatlich nur sehr wenig verändert. Die grosse Veränderung war die Einführung des Frauenstimmrechtes. Die aussenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich hingegen verändert. Dies hat Auswirkungen auf das politische Leben in der Schweiz. Die Grenze der direkten Demokratie ist dann erreicht wenn sie zwingendes Völkerrecht und Menschenrecht verletzt. Es darf nicht passieren dass die Mehrheit die Demokratie missbraucht um eine Minderheit an Leib und Leben zu schaden. Damit dies nicht geschieht, hat die Demokratie ihre Kontrollmöglichkeiten durch den Rechtsstaat geschaffen.

Ein Zielkonflikt zwischen den Volksrechten und den Menschenrechten besteht. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Auslegungen und Interpretationen des Völkerrechts. Die Initiative „Gegen den Bau von Minaretten“ verstösst nicht gegen zwingendes Völkerrecht, denndie Religionsfreiheit wird nicht beeinträchtigt. Es wurde lediglich ein Baugesetz in die Bundesverfassung aufgenommen. Damit wurde der Föderalismus ausgeschaltet, denn vor der Abstimmung konnten die Kantone oder Gemeinde eigenständig über den Bau von Minaretten entscheiden. 


 

10. Anhang

 

Übersicht über das Referendum und die Volksinitiative beim Bund

Instrument, Jahr der Einführung

Anwendungsbereich

Erfordernis für Zustandekommen

Bemerkungen

Verfassung (1848) und Staatsvertragsreferendum (1921, 1977)

Alle Verfassungsänderungen sowie  für den Beitritt zu supranationalen Organisationen oder solchen kollektiver Sicherheit

Volks- und Ständemehr

Gesetzesreferendum (1874)

(fakultativ)

Alle Gesetze sowie referendumspflichtige Bundesbeschlüsse

50’000 Unterschriften oder acht Kantone

Einfaches Volksmehr

Staatsvertragsreferendum (1921 und 1977)

(fakultativ)

Ein Teil der Staatsverträge

50’000 Unterschriften oder acht Kantone

Einfaches Volksmehr

Resolutives Referendum (1949)

(Nachträgliche Aufhebung eines Bundesbeschlusses)

fakultativ oder obligatorisch

Für dringliche Bundesbeschlüsse, welche die Bundesversammlung dem Referendum entzieht

Nicht verfassungskonform: obligatorische Abstimmung.

Verfassungsmässig:

50’000 Unterschriften

Beschluss tritt nach einem Jahr in Kraft, falls nicht verfassungskonform oder falls obligatorisches bzw. fakultatives Referendum erfolgreich

Verfassungsinitiative auf Totalrevision

(1848)

Gesamterneuerung der Verfassung

100’000 Unterschriften

Erreicht das Begehren das Volksmehr, wird das Parlament neu gewählt und die Totalrevision ist an die Hand zu nehmen

Verfassungsinitiative auf Teilrevision (1891)

Ausformulierter Vorschlag oder allgemeine Anregung

100’000 Unterschriften

Werden nach Behandlung durch Bundesrat und Parlament zur Annahme oder Verwerfung empfohlen.

Möglichkeit des Gegenvorschlags.

Volks- und Ständemehr.

Quelle: Linder Wolf: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Hauptverlag Bern. 1999. S. 233

 

 

11. Literaturliste

 

Sekundärliteratur:

Auer, Andreas: Direkte Demokratie und Rechtsstaat. In Giovanni Biaggini (Hrs.). Demokratie, Regierungsform, Verfassungsfortbildung. Schwerpunkte aus dem wissenschaftlichen Werk von René Rhinow dargestellt von Schülern, kommentiert von Freunden und Kollegen. Symposium für René Rhinow zum 65. Geburtstag. Helbing Lichtenhahn Verlag Basel 2009. S. 31 – 42.

Buchstein, Hubertus: Jürgen Habermas. In Peter Massing, Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart. Band 424 Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn. 2 Auflage 2005 S. 255 – 260.

Erbentraut, Philipp: Volkssouveränität. Ein obsoletes Konzept? Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag. Reihe Politikwissenschaften. Band 17. Tectum Verlag Marburg 2009.

Habermas, Jürgen: Die Einbeziehung des Andern. Studien zur politischen Theorie. Suhrkamp Taschenbuch, Wissenschaft. Frankfurt am Main 1996.

Habermas Jürgen: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats. Suhrkamp Taschenbuch, Wissenschaft. Frankfurt am Main 1998.

Klöti, Ulrich (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik. 4., vollständige überarbeitete Ausgabe. NZZ Verlag 2006.

Kölz, Alfred: Neuere Schweizerischen Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kanton seit 1848. Bern 2004.

Kölz, Alfred: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848. Bern 1992.

Kölz, Alfred: Der Weg der Schweiz zum modernen Bundesstaat. Historische Abhandlung. Verlag Rügger. Zürich 1998.

Krichgässer, Gebhard: Direkte Demokratie und Menschenrechte. In Center for Research in Economics, Management and the Arts. Working Paper No. 2009, 18. Universität St. Gallen. Schweizerisches Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung, Leopoldina und CESifo. http://www.crema-research.ch/papers/2009-18.pdf Stand: 12. August 2009.

Linder, Wolf: Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Haupt Verlag. Bern 1999.

Rehmet, Frank: Volksbegehrensbericht 2009. Von Mehr Demokratie e. V. Berlin 2009. http://www.mehr-demokratie.de/volksbegehrensbericht.html Stand: 12. August 2010.

Weber Florian: Benjamin Constant und der liberale Verfassungsstaat. Politische Theorie nach der Französischen Revolution. VS Verlag für Sozialwissenschaften. Wiesbaden 2004.

Lexika:

Der Brockhaus in einem Band. 5. Auflage 1993.

Fuchs, Konrad: Wörterbuch Geschichte. DTV Verlag München. 11.Auflage  1998.

Historisches Lexikon der Schweiz: Beitrag zur Helvetik. Online Version: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9797.php Stand 5. August 2010.

Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Piper Verlag München. 5. Auflage 1998.

Zeitungsartikel:

Fanzun, Jon A: Keinswegs ein Musterkind: Die Mühen der Schweiz mit dem Menschenschutz. Aargauer Zeitung 25. Februar 2004. S. 2.

Walser, Brigitte: Geht die Demokratie zu weit? In Bieler Tagblatt. Kanton Bern. 15. Dezember 2009. S. 13.

Neue Zürcher Zeitung: Zunehmende Empörung über Minarett-Verbot. NZZ Online 1. Dezember 2009:http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/zunehmende_empoerung_ueber_minarett-verbot_1.4089840.html Stand. 08.08.2010.

Neue Zürcher Zeitung: USA nehmen Schweizer Minarett-Verbot ins Visier. NZZ Online 11.März 2010:http://www.nzz.ch/nachrichten/international/usa_nehmen_schweizer_minarett-verbot_ins_visier_1.5195002.html Stand 08.08.2010Stand 12. August 2010.

Neue Zürcher Zeitung: Beschwerde gegen Minarett-Verbot in Strassburg deponiert. NZZ Online 15.Dezember 2009:http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/beschwerde_gegen_minarett-verbot_in_strassburg_deponiert_1.4207221.htmlStand 10.08.2009.

Neue Zürcher Zeitung: Rekurs gegen Minarett-Beschluss zugelassen. NZZ Online 20. Mai 2010:http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/rekurs_minarett-beschluss_strassburg_1.5766994.html Stand 10.08.2010.

Zeit Online: Falscher Rütli-Schwur. Die Schweizer debattieren über sich selbst. 09.12.2009: http://www.zeit.de/2009/50/Zeitgeist-50 Stand 10.08.2001.

Internet:

Argumentarium „Ja zur „Minarettverbots-Initaitve“ http://www.minarette.ch/pdf/argumentarium_minarettverbot.pdf  Stand 23.Juli 2010.

Initiativkomitee „Gegen den Bau von Minaretten“ http://www.minarette.ch/ Stand 09.08.2010.

Humanrights.ch: Parlament erklärt die Minarettinitiative für gültig.http://www.humanrights.ch/home/de/Schweiz/Inneres/Gruppen/Religioese/idcatart_7631-content.html Stand: 12.August 2010.

Humanrights.ch: Volksrechte: Zwischen absolutistischen Forderungen und Rechtsstaat. Online: http://www.humanrights.ch/home/de/Schweiz/Inneres/Volksrechte/idcatart_9758-content.html Stand: 12. August 2010

Swissinfo.ch: Verteidigung der Volksrechte durch Einschränkung. Online: http://www.swissinfo.ch/ger/Specials/Die_Schweiz_und_die_Muslime/Im_Fokus/Verteidigung_der_Volksrechte_durch_Einschraenkung.html?cid=7815824 Stand: 12. August 2010.

Publikationen aus dem Bundeshaus:

Bericht des Bundesrates: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht. 09. März 2010.

Bundeskanzlei: Botschaft über eine neue Bundesverfassung. 20. November 1996

Bundeskanzlei: Botschaft zur Volksinitiative: „Gegen den Bau von Minaretten.“ 27. August 2008.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA: ABC der Menschenrechte. Bern. 2008.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)  Stand 09.August 2010.

Parlament.ch: Dossier, Gegen den Bau von Minaretten. Volksinitiativehttp://www.parlament.ch/d/dokumentation/dossiers/minarette/Seiten/default.aspx Stand 09.August 2010.

Zahlen zur Volksabstimmung: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/dossiers/minarette/Seiten/default.aspx Stand 08.August 2010.

 

 

 


[1] Zahlen zur Volksabstimmung: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/dossiers/minarette/Seiten/default.aspx Stand: 08.August.2010.

[2] Neue Zürcher Zeitung: Zunehmende Empörung über Minarett-Verbot. NZZ Online 1. Dezember 2009

http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/zunehmende_empoerung_ueber_minarett-verbot_1.4089840.html Stand: 08.August.2010.

[3] Neue Zürcher Zeitung: USA nehmen Schweizer Minarett-Verbot ins Visier. NZZ Online 11.März 2010

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/usa_nehmen_schweizer_minarett-verbot_ins_visier_1.5195002.html Stand: 08.August.2010.

[4] Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA: ABC der Menschenrechte. Bern. 2008 S. 18.

[5]Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. Piper Verlag München. 5. Auflage 1998. S. 675.

[6] Der Brockhaus in einem Band: 5. Auflage 1993. S. 949.

[7] Fuchs, Konrad: Wörterbuch Geschichte. DTV Verlag München. 11.Auflage 1998. S. 840.

[8]Erbentraut, Philipp: Volkssouveränität. Ein obsoletes Konzept? Wissenschaftliche Beiträge. Aus dem Tectum Verlag. Reihe Politikwissenschaften. Band 17. Tectum Verlag Marburg 2009. S. 18 – 19.

[9] Historisches Lexikon der Schweiz: Beitrag zur Helvetik. Online Version: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9797.php Stand: 5. August 2010.

[10]Kölz, Alfred: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848. Verlag Stämpfli +Cie AG Bern. 1992. Band 1. S. 20.9

[11]Kölz, Alfred: Der Weg der Schweiz zum modernen Bundesstaat. Historische Abhandlung. Verlag Rüegger Zürich 1998. S. 40.

[12] Linder, Wolf: Schweizerische Demokratie. Institutionen. Prozesse. Perspektiven. Haupt Verlag Bern 1999.

S. 27 – 29.

[13]Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. S. 227 -235.

[14]Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Band 1. S. 227 – 235.

[15] Ebd.: S. 231.

[16] Weber, Florian: Benjamin Constant und der liberale Verfassungsstaat. Politische Theorie nach der Französischen Revolution. VS Verlag für Sozialwissenschaften. 2004.

[17]Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte Band 1. S. 243.

[18] Ebd.: S. 244.

[19] Linder: Schweizerische Demokratie S. 236.

[20]Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte  Band 2. S. 10.

[21]Ebd.:. S. 12 – 13.

[22]Ebd.: S. 13.

[23]Kölz: Verfassungsgeschichte Band 2. S. 16.

[24]Siehe Tabelle:Übersicht über das Referendum und die Volksinitiative beim Bund im Anhang S. 23.

[25] Linder: Schweizerische Demokratie. S. 245 -251.

[26] Linder: Schweizerische Demokratie. S. 374 – 378.

[27] Linder, Wolf: Die Volksrechte im Bund. In Ulrich Klöti (Hrsg.) Handbuch der Schweizer Politik. 4. Vollständige überarbeitete Auflage. Verlag Neue Zürcher Zeitung.  2006. S. 103 – 121.

[28]Initiativkomitee „Gegen den Bau von Minaretten“http://www.minarette.ch/ Stand: 09.August.2010.

[29]Bundeskanzlei: Botschaft zur Volksinitiative: „Gegen den Bau von Minaretten.“ 27. August 2008. S 7608.

[30]Bundeskanzlei: Botschaft zur Volksinitiative: „Gegen den Bau von Minaretten.“ S. 7604.

[31]Ebd.: S. 7650.

[32] Humanrights.ch: Parlament erklärt die Minarettinitiative für gültig. Online:http://www.humanrights.ch/home/de/Schweiz/Inneres/Gruppen/Religioese/idcatart_7631-content.html Stand: 12. August 2010

[33] Argumentarium „Ja zur „Minarettverbots-Initaitve“

http://www.minarette.ch/pdf/argumentarium_minarettverbot.pdf  Stand: 23.Juli 2010.

[34] Parlament.ch: Dossier, Gegen den Bau von Minaretten. Volksinitiativehttp://www.parlament.ch/d/dokumentation/dossiers/minarette/Seiten/default.aspx Stand: 09.August.2010.

[35] Zeit Online: Falscher Rütli-Schwur. Die Schweizer debattieren über sich selbst. 09.Dezember .2009.http://www.zeit.de/2009/50/Zeitgeist-50 Stand: 12. August 2010

[36]Walser, Brigitte: Geht die Demokratie zu weit? In Bieler Tagblatt. Kanton Bern. 15. Dezember 2009. S. 13.

[37] Ebd.: S.13

[38] Ebd.: S. 13.

[39] Fanzun, Jon A: Keineswegs ein Musterkind: Die Mühen der Schweiz mit dem Menschenschutz. Aargauer Zeitung 25. Februar 2004. S. 2.

[40]Krichgässer, Gebhard: Direkte Demokratie und Menschenrechte. In Center for Research in Economics, Management and the Arts. Working Paper No. 2009, 18. Universität St. Gallen. Schweizerisches Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung, Leopoldina und CESifo. Online: http://www.crema-research.ch/papers/2009-18.pdf Stand: 12. August 2010

[41]Krichgässer: Direkte Demokratie und Menschenrechte. S. 2.

[42] Humanrights.ch: Volksrechte: Zwischen absolutistischen Forderungen und Rechtsstaat. Online: http://www.humanrights.ch/home/de/Schweiz/Inneres/Volksrechte/idcatart_9758-content.html. Stand: 12. August 2010

[43]Buchstein, Hubertus: Jürgen Habermas. In Peter Massing, Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart. Texte und Interpretationen. Band 424. Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn. 2. Auflage 2005 S. 255 – 260.

[44] Habermas, Jürgen: Zur Vermittlung von Volkssouveränität und Menschenrechte. In Die Einbeziehung des Andern, S. 298.

[45] Habermas, Jürgen: Faktizität und Geltung S. 123.

[46]Erbentraut: Volkssouveränität. Ein obsoletes Konzept. S. 79.

[47] Auer, Andreas: Direkte Demokratie und Rechtsstaat. In Giovanni Biaggini (Hrs.). Demokratie, Regierungsform, Verfassungsfortbildung. Schwerpunkte aus dem wissenschaftlichen Werk von René Rhinow dargestellt von Schülern, kommentiert von Freunden und Kollegen. Symposium für René Rhinow zum 65. Geburtstag. Helbing Lichtenhahn Verlag Basel 2009. S. 33.

[48]Ebd.: S. 31 – 42.

[49] Habermas: Die Einbeziehung des Andern. S. 301.

[50] Habermas, Zum Verhältnis. S. 301.

[51]Bericht des Bundesrates: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht. 09. März 2010.

[52] Bundeskanzlei: Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996

[53] Art 3. Der Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsoper.

[54] Das umfassen nach Artikel 15 EMRK, das Verbot willkürlicher Tötung (Art. 2. Abs. 1), der Folter (Art. 3) der Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit (Art. 4. Abs. 1) sowie der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz Art. 7.).

[55]Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II).

 Stand: 09.August.2010.

[56] Neue Zürcher Zeitung: Beschwerde gegen Minarett-Verbot in Strassburg deponiert. NZZ Online 15.Dezember 2009 http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/beschwerde_gegen_minarett-verbot_in_strassburg_deponiert_1.4207221.html Stand: 10.August.2009.

[57] Neue Zürcher Zeitung: Rekurs gegen Minarett-Beschluss zugelassen. NZZ Online 20. Mai 2010 http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/rekurs_minarett-beschluss_strassburg_1.5766994.html Stand: 10.August.2010.

[58]Walser: Bieler Tagblatt. S. 13.

[59] Swissinfo.ch: Verteidigung der Volksrechte durch Einschränkung Online:

http://www.swissinfo.ch/ger/Specials/Die_Schweiz_und_die_Muslime/Im_Fokus/Verteidigung_der_Volksrechte_durch_Einschraenkung.html?cid=7815824 Stand: 12. August 2010.

[60] Rehmet, Frank: Volksbegehrensbericht 2009. Von Mehr Demokratie e. V. Berlin 2009. S. 3 – 5.

http://www.mehr-demokratie.de/volksbegehrensbericht.html Stand: 12. August 2009.

[61] Swissinfo.ch: Verteidigung der Volksrechte durch Einschränkung. 02.12.2009 Online: http://www.swissinfo.ch/ger/Specials/Die_Schweiz_und_die_Muslime/Im_Fokus/Verteidigung_der_Volksrechte_durch_Einschraenkung.html?cid=7815824 Stand: 12. August 2010.

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