von Marvin (Historikerin und Politikwissenschaftlerin)

Bundeshaus2 

1. Einleitung
2. Begriffserklärung
2.1 Gewöhnliche Neutralität
2.2 Dauernde Neutralität
2.3 Unterscheidung innerhalb der Neutralität
3. Neutralität der Schweiz
3.1 Die Unabhängigkeitsfunktion
3.2 Freihandelsfunktionen
3.3 Gleichgewichtsfunktion
3.4 Dienstleistungsfunktion
3.5 Mittel zur Unabhängigkeit
4. Schweiz und die UNO
5. UNO Abstimmung 2002
5.1 Die Beitrittsgegner
5.2 Die Befürworter
5.3 Position des Bundesrates
5.4 Neutralität heute
6. Österreich
7. Fazit
8. Literaturliste

 

1. Einleitung

„Da wir nun einmal neutral sind, sollten wir etwas Vernünftiges mit dieser Neutralität anstellen! Falsch scheint es mir ins besondere, ständig zu fragen, was wir wegen der Neutralität nicht tun dürfen.[1]“ Dies schreibt die Aussenministerin Micheline Calmy-Rey im Vorwort des Buches „Die Schweizer Neutralität, Beibehalten, umgestalten oder abschaffen“.

Der Bergriff Neutralität wird in den politischen Diskussionen verschieden interpretiert. So plädiert die Aussenministerin 2006 für eine aktive Neutralität und sieht darin eine Chance für die Friedenspolitik der Schweiz. Die Konservative Seite, allen vor an die Schweizerische Volkspartei, fordert gegenüber den Gremien der Vereinten Nationen äusserste Zurückhaltung und die die konsequente Wahrung der Neutralität[2]. Weiter fordern sie, dass jeglicher aussenpolitischer Aktivismus zu unterlassen sei.[3]

Die Neutralität hat in der Schweiz eine lange Tradition und ist in der Bevölkerung stark verankert. Sie entwickelte sich nach der Niederlage in Marignano 1515 und wurde beim Westfälischen Frieden 1648 von den damaligen Mächten bestätigt. In der Folge musste die Schweiz ihre Neutralität immer wieder dem Strukturwandel des internationalen Systems anpassen. Das politische System und die damit verbundene Neutralität sind in der Schweiz stark durch den Liberalismus geprägt.

Seit 2002 ist die Schweiz Mitglied der Vereinten Nationen. Die Debatte um den UNO-Beitritt steht im Zentrum dieser Arbeit. Im ersten Teil geht es um den Begriff der Neutralität. Was heisst neutral und wie sehen die verschiedenen Formen der Neutralität aus? Die völkerrechtlichen Grundlagen sowie die Rechte und Pflichten eines neutralen Staates werden hier untersucht.
Im zweiten Teil steht die historische Entwicklung der Neutralität in der Schweiz ab 1815 im Vordergrund. Hier werden die verschiedenen Funktionen der Neutralität kurz betrachtet.
Der Hauptteil befasst sich mit dem Verhältnis der Schweiz mit der UNO. Zentral wird die Debatte um den UNO-Beitritt vor dem Jahr 2002 sein. In diesem Teil wird die Debatte im National- und Ständerat anhand des Amtlichen Bulltains ausgewertet. Im Vordergrund steht die Frage, wie die Parteien zur Neutralität stehen, und welche Argumente für oder gegen einen UNO-Beitritt benutzt werden.

Danach wird kurz auf die Neutralität Österreichs eingegangen. Hier geht es um die Entstehung, die im Gegensatz zur Schweiz auf Druck von aussen entstanden ist. Das Neutralitätsrecht ist bei beiden Staaten das gleiche, hingegen wird die Neutralitätspolitik unterschiedlich angewendet.

Folgende Fragen sollen den Hintergrund der Arbeit liefern:

  • Welche Veränderungen der internationalen Rahmenbedingungen beeinflussen die schweizerische Neutralität?
  • Wie stehen die Bundesratsparteien zu der Neutralität?
  • Welche Position nimmt der Bundesrat ein?
  • Wie stellt sich die derzeitige Situation im Kontext mit der UNO dar?

Dazu werden neben der Sekundärliteratur, der Neutralitätsbericht des Bundesrates, der Bericht 2007 über das Verhältnis der Schweiz zur UNO und die Reden der National- und Ständeräte an der Debatte zum UNO-Beitritt ausgewertet. Die theoretische Ausgangsbasis liegt beim Liberalismus, Realismus und Konstruktivismus.

 

2. Begriffserklärung

Neutralität bedeuten die Nichtteilnahme an bewaffneten Konflikten und der Verzicht auf militärische Unterstützung von Kriegsparteien. Im Neutralitätsrecht sind jene Regeln aufgeführt, die zwischen den neutralen und den kriegführenden Staaten gelten. Die massgeblichen, heute noch gültigen Regeln wurden 1907 im Haager Neutralitätsabkommen vereinbart. Die wichtigste Quelle des Neutralitätsrechtes ist das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht, das sich seit Jahrzehnten herausgebildet hat.[4] Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Formen der Neutralität entwickelt. Man spricht von gewöhnlicher, gelegentlicher oder einfacher Neutralität, wenn sich ein Staat beim Ausbruch eines Konfliktes oder Krieges als neutral erklärt. Wenn sich ein Staat bereits in Friedenszeiten als neutral erklärt, spricht man von einer dauernden, ständigen oder immerwährenden Neutralität[5].

 

2.1 Gewöhnliche Neutralität

Ein Staat kann sich für einen konkreten internationalen Konflikt neutral erklären. Dann spricht am von einer gewöhnlicher Neutralität. Diese Neutralität hat keine Wirkungen in die Zukunft, sondern gilt nur für diesen einen Konflikt. Die Rechtsstellung leitet sich aus dem V. Haager Abkommen von 1907 betreffend der Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges sowie aus dem XIII. Haager Abkommen von 1907 betreffend der Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges ab.
Die wichtigste Pflicht des gewöhnlichen Neutralen ist ein unparteiisches Verhalten gegenüber den Konfliktparteien. Der Neutrale darf aber seine Neutralität vor Verletzungen durch die Konfliktparteien verteidigen. Die gewöhnliche Neutralität endet mit der Bekanntgabe der Beendigung des internationalen Konflikts.

 

2.2 Dauernde Neutralität

Der dauernd neutrale Staat verpflichtet sich in jedem Fall von allen, auch zukünftigen Konflikten fernzuhalten. Dies kann er durch einen Vertrag oder eine einseitigen Willensbekundung tun. Diese muss dann mindestens von einem andern Staat anerkannt werden. Der dauernd Neutrale muss sich von aktuellen und zukünftigen Konflikten fernhalten. Daneben ist er verpflichtet, seine Neutralität und seine Unabhängigkeit zu verteidigen. Dies bedeutet, dass der Neutrale sich in Friedenszeiten so verhalten muss, dass er nicht in einen Krieg verwickelt werden kann. Der dauernd Neutrale ist laut Gewohnheitsrecht dazu verpflichtet, eine entsprechende Landesverteidigung aufzubauen. Deshalb spricht man auch von einer dauernd bewaffneten Neutralität.

 

2.3 Unterscheidung innerhalb der Neutralität

Die absolute oder integrale Neutralität bedeutet, dass das Neutralitätsrecht vollumfänglich angewendet wird. Bei der differenziellen Neutralität darf der neutrale Staat an wirtschaftlichen, nicht aber an militärischen,Sanktionen des Völkerbundes resp. der Vereinten Nationen gegen einen Aggressor teilnehmen. Von einer wohlwollenden Neutralität spricht man, wenn der Neutrale eine Kriegspartei durch Kriegsmateriallieferungen und die Gewährleistung des militärischen Durchmarsches unterstützt.

 

3. Neutralität der Schweiz

Fundament der schweizerischen Neutralität sind das Neutralitätsrecht, das allgemeine Völkerrecht und die schweizerische Auslegung des internationalen Neutralitätsrechts und dessen Normen, sowie das schweizerische Recht und die schweizerische Neutralitätspolitik[6]. Dies schreibt Alois Riklin im Handbuch über die Schweizer Aussenpolitik zum Status der schweizerischen Neutralität. Die schweizerische Neutralität ist dauernd und bewaffnet. Seit 1815 hält sich die Schweiz ununterbrochen an den Begriff „neutralité perpétuelle“, der erstmals in der Neutralitätsakte der Pariser Konferenz von 1815 auftaucht. Die Neutralität hat die Schweiz frei gewählt, sie wurde nicht von andern Mächten fremdbestimmt. Mit der Pariser Neutralitätsakte, die auf Begehren der Schweiz entstand, wurde die langjährige Praxis bestätigt.

Die Neutralität der Schweiz ist kein Selbstzweck, sondern ein Instrument der Aussen- und Innenpolitik. Als Ziel kann man die Förderung des inneren und äussern Friedens in einer relativen Unabhängigkeit und einer menschenwürdigen Lebensweise bestimmen. Die Funktionen der Neutralität können in fünf Punkte unterteilt werden: Integrations-, Unabhängigkeits-, Freihandels-, Gleichgewichts- und Dienstleistungsfunktionen.

 

3.1 Die Unabhängigkeitsfunktion 

Ohne die Neutralität wäre die Schweiz nicht entstanden, sondern über kurz oder lang auseinandergebrochen. Die innere Neutralität verpflichtet die Stände zum stillsitzen. Die Folge war, dass sich nie alle Stände an den inneren Wirren beteiligten. Die äussere Neutralität schützte die Schweiz vor den Einflüssen der Nachbarstaaten, und unter diesem Schutz konnte sich das politische System der Schweiz entwickeln. Man betrachtete die Neutralität als eine Art Schutzschild für die innere und äussere Souveränität. Die Wahrnehmung der Neutralität beschränkte sich darauf, dass man sie als Instrument der Innen- und Aussenpolitik ansah, andere Funktionen wurden nicht wahrgenommen. Die eidgenössische Tagsatzung von 1847 definierte die Neutralität als „politische Massregel, um die Unabhängigkeit der Schweiz zu sichern.[7]“ Nach der Gründung des Bundesstaates 1848 war die Unabhängigkeitsfunktion die wichtigste Begründung für die Neutralität. Diese Unabhängigkeitsfunktion führte dazu, dass man in der Schweiz zur Meinung kam, dass man durch die bewaffnete Neutralität vor Kriegen verschont geblieben sei.

 

3.2 Freihandelsfunktionen 

Diese Funktion zieht sich wie ein roter Faden durch die Schweizer Geschichte. 1907 wurde im Haager Land- und Seekriegsrecht das Freihandelsrecht der neutralen Staaten durchgesetzt. Während der beiden Weltkriege, im Kalten Krieg sowie bei den Wirtschaftssanktionen des Völkerbundes und später der Vereinten Nationen versuchte die Schweiz den „courant normal“ möglichst hochzuhalten. Ein bedeutender Wendepunkt in der Neutralitätspolitik war der Golfkrieg 1990/91 und die Teilnahme der Schweiz an den UNO-Wirtschaftssanktionen gegen den Irak. Bis zu diesem Krieg verstand die Schweiz ihre Neutralität als integral. Mit dem Beginn des ersten Golfkrieges änderte die Schweiz ihre Neutralitätspolitik in eine differenzielle Neutralität. 

 

3.3 Gleichgewichtsfunktion

Zwischen dem 16. und dem 20. Jahrhundert stand die Schweiz im Schnittpunkt der damaligen Grossmächte. Strategisch lag sie als die Hüterin des Alpenpässe und kontrollierte damit die wichtige Nord-Süd- Verbindung. Natürliche Hindernisse wie Seen, Alpen, Voralpen und Wälder begünstigten die Fähigkeit zur Verteidigung. Durch ihre Lage schien die Schweiz für die Grossmächte als berechenbarer, stabiler, sicherheits- und friedensfördernder Faktor im europäischen Gleichgewicht[8]. Dies änderte sich nach dem Zweiten Weltkrieg und mit dem Beginn des Kalten Krieges. Die Neutralen Staaten Finnland, Schweden, Österreich, Jugoslawien und die Schweiz trennten die beiden Blöcke NATO im Westen und Warschauer Pakt im Osten.

 

3.4 Dienstleistungsfunktion

Darunter versteht man die Leistung von guten Diensten. Dies gehört zwar nicht zu den Pflichten und ist auch keine Exklusivität eines neutralen Staates. Zehn Bereiche haben sich im Laufe der Zeit in der Dienstleistungsfunktion herausgebildet:
Flüchtlingspolitik, Internierung von Streitkräften kriegsführender Staaten, Rotes Kreuz, Schutzmacht, friedliche Streitbeilegung, Sitzland Internationaler Organisationen, Konferenzort, Mandate des Völkerbundes an Schweizer Persönlichkeiten, Mandate aufgrund von Friedens- und Waffenstillstandsverträgen, Beteiligung an friedenserhaltenden Organisationen der Vereinten Nationen[9].

 

3.5 Mittel zur Unabhängigkeit

1993 fasste der Bundesrat in einem Bericht die Rechte und Pflichten der Schweiz im Bezug auf die Neutralität zusammen. Darin wird ausdrücklich erklärt, dass die Neutralität nie ein Ziel der Schweiz war, sondern ein Mittel zur Erhaltung der Unabhängigkeit:
„Historisch und verfassungsrechtlich war die Neutralität aber nie ein Ziel unseres Staatswesens an sich, sondern eines unter mehreren Mitteln zur Verwirklichung der eigentlichen zentralen Ziele, nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung einer möglichst grossen staatlichen Unabhängigkeit.[10]“
Die Neutralität ist nicht in der Bundesverfassung verankert. Die Eidgenössische Tagsatzung von 1847 hat dies eindeutig abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Neutralität ein Mittel zum Zwecke sei. Man könne nicht wissen, ob die Neutralität einmal im Interesse der eigenen Selbständigkeit verlassen werden müsse[11]. Die Neutralität der Schweiz erscheint in der Bundesverfassung unter den Kompetenzen des Bundesrates und der Bundesversammlung:
„Art. 173 Ziff. 1 b BV und Art. 185 Ziff. 1 BV: Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz“.

 

4. Schweiz und die UNO

Die Schweiz wurde wie die andern Neutralen Staaten 1946 nicht nach San Francisco zur Gründung der UNO eingeladen. Die Siegerstaaten waren nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr bereit, der Schweiz einen neutralen Sonderstatus in der Weltfriedensorganisation zu geben. Die Schweiz versuchte 1946 durch integrale Neutralität eine Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen zu erlangen. Dies konnte aber nicht verwirklicht werden, und der Bundesrat entschied darauf hin, dass die Schweiz in Zukunft abseits der UNO stehen werde. Der Bund begründete diesen Entscheid damit, dass es die Neutralität nicht erlaube, sich an der kollektiven Sicherheit zu beteiligen.[12] Nach dem Zweiten Weltkrieg engagierte sich die Schweiz vermehrt in der humanitären Hilfe. Diese Tätigkeiten wurden fast zu einer staatlichen Mission erklärt und waren für die Aussenpolitik ein wesentlicher Faktor. Trotz der Nichtmitgliedschaft der Schweiz in den Vereinten Nationen gelang es 1946 der Regierung, den europäischen Sitz der UNO in Genf in das ehemalige Völkerbundgebäude anzusiedeln. Neben der humanitären Arbeit ist das Gastrecht für internationale Organisationen in Genf ein wichtiger Punkt in der Beziehung der Schweiz mit der UNO.
1951 wurde die Schweiz von der UNO angefragt, ob sie ein Mandat der Friedenssicherung zwischen Nord- und Südkorea übernehmen wolle. Der Bundesrat sagte ohne zu zögern zu. Seit 1953 überwacht die Schweiz zusammen mit Schweden den Waffenstillstand zwischen Nord- und Südkorea. Zwischen 1956 und 1966 baute die Schweiz das UNO-Engagement kontinuierlich aus, ohne dass dabei eine grosse Neutralitätsdebatte geführt wurde. Die Schweizer Regierung änderte ihre Bedenken einer Mitgliedschaft von einem „nein, aber“ – in ein „ja, aber“.[13] 1984 beschloss der Bundesrat, einen Antrag zur Mitgliedschaft zu stellen. Im anschliessenden Abstimmungskampf war die Neutralität eines der wichtigsten Argumente. Vor allem die UNO-Gegner befürchteten bei einem Beitritt eine Aufgabe der Neutralität.
1986 lehnte das Schweizer Volk einen Beitritt zur UNO klar ab. Grund für den hohen Neinstimmen-Anteil waren – neben der Angst, die Neutralität zu schwächen oder zu verlieren – die Kosten der UNO Mitgliedschaft. Diese Absage an den Bund führte dazu, dass man fast 30 Jahre lang wartete bis man einen neuen Anlauf für einen Beitritt nahm.

 

5. UNO Abstimmung 2002

Am 3. März 2002 stimmten Volk und Stände dem Beitritt zu den Vereinten Nationen zu. Bei einer Stimmbeteiligung von 58,4 Prozent sagten 54,6 Prozent „Ja“ zum Beitritt. Damit ging ein langjähriger Prozess um eine UNO-Mitgliedschaft zu Ende. Im Vorfeld der Abstimmung gab es vor allem im Parlament engagierte Debatte über die Neutralität. Am Ende dieser Debatten unterstützten beide Kammern die Volksinitiative. Der Ständerat nahm am 21. Juni 2001 die Initiative mit 37 zu 2 und der Nationalrat am 18./19. September 2001 mit 152 zu 42 Stimmen an. Die beiden Nein-Stimmen im Ständerat waren beide von der SVP. 21 Ständerräte melden sich zu Wort. Dabei gingen alle ausser zwei auf die Neutralitätsproblematik ein. Im Nationalrat sah es nicht anders aus: hier meldeten sich 60 Beitrittsbefürworter und 18 Gegner zu Wort. Auch in diesem Gremium war die Neutralität das Hauptthema, 56 der 78 Votanten hatten diese Problematik als Thema. Bei den Parteiparolen gab es keine Überraschungen: Ja-Parolen gaben die FDP, CVP, SP, LPS, EVP, CSP, PdA und GPS. Dagegen waren lediglich die SVP und die SD.

 

5.1 Die Beitrittsgegner

Neben der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und den Schweizer Demokraten (SD) war die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS) gegen einen Schweizer Beitritt zur UNO. Die AUNS ging 1986 aus dem Aktionskomitee gegen eine UNO-Beitritt hervor und ist eine überparteiliche Organisation, in deren Vorstand einige SVP-Nationalräte[14] und -Mitglieder vertreten sind.
Die Argumentationen der SVP und AUNS waren identisch, und man findet in den Grauen Briefen, dem Mitteilungsblatt der AUNS, die politischen Reden der SVP Nationalräte wieder.
Die AUNS listete in Mittelungsblatt 10 Gründe[15] für einen Nichtbeitritt auf:

  1. Neutralitätsverlust
  2. Der UNO Beitritt widerspricht dem Verfassungsauftrag zur Wahrung der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz
  3. UNO-Beitritt= Souveränitätsverlust
  4. Mehr Macht für Politiker, Funktionäre und Diplomaten, weniger Macht für das Volk
  5. UNO-Beitritt: Etappenziel einer falschen Aussenpolitik
  6. „Kollektive Sicherheit“ der UNO heisst für unser Land: weniger Sicherheit!
  7. Geldverschleuderung für den UNO Apparat
  8. Miserable Bilanz der UNO-„Friedenseinsätze“
  9. Die besondere Aufgabe der neutralen Schweiz ausserhalb der politischen UNO
  10. Den Weg der Schweiz gehen!

Wie schon in der Debatte des National- und des Ständerates abzusehen war, setzten die Gegner auf die Neutralität als Hauptargument gegen einen UNO-Beitritt.
Christoph Mörgeli, Nationalrat SVP:
„Namens der SVP-Fraktion stelle ich Ihnen den Antrag in der Bundesverfassung festzuhalten, dass die Schweiz ihre äussere Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität auch gegenüber internationalen Organisationen wahrt und daher der UNO als Vollmitglied nicht beitritt. (…) In der Tat steht die Neutralitätsproblematik für uns im Mittelpunkt der Diskussion über den Uno-Beitritt. (…).“[16]
Ein Beitritt zur UNO ist für die AUNS und SVP eine grobe Verletzung gegen die Schweizer Neutralität und verfassungswidrig. Sie verlangten, dass in der Bundesverfassung verankert wird, dass die Schweiz nicht in eine internationale Organisation beitritt.
Hauptkriterium waren die Artikel 41 und 43 der UNO-Charta.
Der Bundesrat nimmt zu dem Artikel der UNO-Charta in seinem Bericht von 1998 Stellung:
„Als UNO-Mitglied wäre die Schweiz verpflichtet, die vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen (militärische Zwangsmassnahmen und nicht-militärische Sanktionen) wie folgt mitzutragen:

  • Militärische Zwangsmassnahmen: An rein militärischen Zwangsmassnahmen gemäss UNO-Charta Art. 42 unter der UNO-Fahne (Beispiel: Korea) würde und müsste sich die Schweiz mangels des in Art. 43 der Charta dafür vorgesehenen Sonderabkommens mit dem Sicherheitsrat nicht beteiligen. Dasselbe gilt für Einsätze, wo eine „Koalition der Willigen“ zu militärischen Aktionen unter nationalen Fahnen (Beispiel: Irak) ermächtigt wird. Die genannten zwei Arten von Einsätzen wurden finanziell bisher von den direkt beteiligten Ländern selber getragen. Was den finanziellen Beitrag der Schweiz angeht, so müsste sie über ihren Pflichtbeitrag andere (bewaffnete) Einsätze gemäss Kapitel VII der Charta unterstützen, die beispielsweise zum Ziel haben, Demokratie wiederherzustellen oder humanitäre Hilfe zu schützen (Haiti, Somalia, UNPROFOR/Bosnien-Herzegowina).
  • Wirtschaftssanktionen: Die Schweiz könnte ihre Beteiligung nicht mehr einfach von der identischen Haltung der grossen Mehrheit der Staaten abhängig machen, sondern müsste die Sanktionen nach Artikel 41 der Charta automatisch und als Pflicht mitvollziehen und alle dazu nötigen Massnahmen ergreifen. Zusammensetzung und Beschlussverfahren des Sicherheitsrates gewähren in der Praxis, dass jede zustandegekommene Zwangsmassnahme den Willen der grossen Mehrheit der Staaten reflektiert.“[17]

Diese Sanktionen und Boykotte wurden von der SVP und der AUNS als Hungerwaffe angesehen:
„Der Wirtschaftsboykott und damit der Einsatz der Hungerwaffe ist keineswegs humaner oder moralischer als Bombardierungen.“[18]
Die AUNS schreibt, dass solche Wirtschafssanktionen sich nicht mit der schweizerischen Neutralität vereinbaren liessen, denn die Schweiz habe bis vor einigen Jahren nach dem Prinzip des „Courant normal“ gehandelt[19]. Christoph Blocher sagte an der Nationalratsdebatte, dass sich die Schweiz, wenn sie den Vertrag unterschreibe, verpflichte bei diesen Sanktionen und Boykotten mitzumachen.
Gegen die Argumentation spricht, dass sich die Schweiz seit 1990 mehrfach autonom an den Wirtschaftssanktionen des UNO-Sicherheitsrates beteiligte. Diese Sanktionen, die im Fall des ersten Golfkrieges im Umfeld einer militärischen Invasion stattfanden, waren für den Bundesrat mit der Neutralität vereinbar. Er konnte das damit begründen, dass es sich bei diesen Sanktionen, die vom Sicherheitsrat veranlasst worden war, nicht um eine Sanktion in herkömmlichen Kriegen handelte, sondern um eine internationale Polizeimassnahme.[20] Ein weiterer Grund war die internationale Solidarität und dass ein Abseitsstehen der Schweiz einer Parteinahme für den Aggressor gleichkommen würde. Der Bundesrat sah auch keine Gefahr, dass die Schweiz in den bewaffneten Konflikt hineingezogen werde. Er sah eher die Gefahr darin, wenn die Schweiz weiter Abseits stehen würde, dass die Glaubwürdigkeit der Neutralität verloren gehen könnte. Diese Politik wurde nach dem Golfkrieg weiterverfolgt, und bei den nachfolgenden nicht –militärischen Sanktionsbeschlüssen des UNO-Sicherheitsrates entschied der Bundesrat jeweils autonom, die Sanktionen[21] mitzutragen.

Die Gegner des UNO-Beitrittes haben nicht bedacht, dass es bei der Ausarbeitung des Neutralitätsrechts 1907 noch keine Organisation kollektiver Sicherheit gab und dass die Neutralitätspolitik gegenüber internationalen Organisationen einen grossen Ermessensspielraum zulässt.
Ebenso wurde ausländischen Streitkräften gestattet, das Schweizer Hoheitsgebiet zu benutzen, sofern es sich um einen auf einem UNO-Mandat beruhenden friedensunterstützenden Einsatz handelte.[22] Was in den Argumenten der Gegner durchgehend nicht zum Ausdruck kommt ist die Tatsache, dass die Schweiz ihr Neutralitätskonzept im Laufe der Zeit mehrfach änderte. In der Regel wendete die Schweiz die integrale Neutralität an, während der Völkerbundszeit wechselte sie im Interesse der kollektiven Sicherheit und der internationalen Stabilität zu einer differenziellen Neutralität. Da man aber mit den Wirtschaftsanktionen gegen Italien in der Abessinienkrise unglückliche Erfahrungen machte, kehrte der Bund 1938 wieder zur integralen Neutralität zurück. Während des zweiten Weltkrieges und später im Kalten Krieg stand wieder die differenzielle Neutralität höher im Kurs. Dies zeigt, dass der Bund das Neutralitätskonzept jeweils dem politischen Umfeld anpasste. Dieser Tatsache war sich die Öffentlichkeit nicht bewusst. Der grösste Teil der Bevölkerung sah in der Neutralität „einen verlässlichen Kompass, der die Schweiz durch die Stürme der Weltpolitik sicher navigierte“.[23]
Diese Auffassung wird auch von dem Gegner getragen:
„Die Neutralität hat uns in den letzten 200 Jahren vor dem hineingezerrt werden in Kriege und Konflikte bewahrt[24].“

Die Schweiz erlebte drei Phasen, in welchen sie ihre Neutralität infolge zunehmenden Druckes immer wieder einschränken musste. Als erste Phase kann man das Umfeld zwischen dem Ersten Weltkrieg und dem Völkerbund betrachten, die zweite Phase zwischen dem Zweiten Weltkrieg und den Vereinten Nationen und die dritte zwischen Kaltem Krieg und der Europäischen Einigung.

1. Phase
Die Neutralität wurde im Ersten Weltkrieg militärisch nicht verletzt. Hingegen wurden die Freihandelsrechte der Schweiz missachtet, das Konzept der Neutralität und die Souveränität der Schweiz wurden dabei verletzt. Die Entente-Mächte setzten die Schweiz unter Druck, und diese sah sich gezwungen, am Wirtschaftskrieg gegen die Zentralmächte teilzunehmen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Schweiz Mitglied des Völkerbundes, und der Bundesrat war bereit, das traditionelle Konzept einzuschränken.

2. Phase
Die Schweiz entging während des Zweiten Weltkrieges einem direkten militärischen Einsatz. Dennoch wurde das militärische Konzept der Schweiz verletzt. General Guisan machte mit Frankreich eine geheime Absprache, die im Falle eines deutschen Angriffes auf die Schweiz der französischen Armee erlaubte, in die Schweiz einzumarschieren um die Schweizer Armee zu unterstützten. Damit wurde ein wesentlicher Punkt der Neutralitätspolitik der Schweiz verletzt. Die Wirtschaftsneutralität kam unter starkem amerikanischen Druck. Die Schweiz musste verschiedene Konzessionen – vor allem im Bereich der Finanzen – eingehen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg waren die Amerikaner den neutralen Nationen gegenüber nicht wohlgesonnen. Sie wurden nicht zur Gründung der Vereinten Nationen eingeladen. Die Schweiz ging daraufhin auf Distanz und hoffte auf eine politische Veränderung, um später beizutreten zu können. Diese Veränderungen traten mit der Mitgliedschaft von Schweden und Österreich ein. Es gab keine Kritik, dass die beiden Staaten neutral waren, sie unterliessen es lediglich, ihre Neutralität als Sonderfall zu erklären. Die offizielle Schweiz setzte aber weiterhin auf den Sonderfall-Standpunkt und wollte bei einem Beitritt zur UNO Neutralitätsvorbehalte geltend machen.

3. Phase
Im Kalten Krieg musste die Schweiz auf Druck der Amerikaner an den Wirtschaftssanktionen gegen den Ostblock teilnehmen. Die Schweiz schloss sich den Cocom-Bestimmungen an, und im Juli 1951 wurde ein geheimes Abkommen, das sogenannte Hotz-Linder Agreement, vereinbart. Diese informelle und nicht schriftlich festgehaltene Absprache beinhaltet die Einschränkung des schweizerischen Osthandels.

Diese drei Phasen zeigen, wie verschieden die Auswirkungen von inneren und äusseren Einflüssen auf die Neutralität waren. So war die Gesellschaft seit 1830 vom Liberalismus geprägt. Die Grundgedanken Freiheit des Individuums schlug sich in der Bundesverfassung von 1848 nieder. In der ersten und zweiten Phase wurde dieser Liberalismus in Frage gestellt. In diesen Phasen kann man von einem Realismus sprechen. Die Hauptakteure der Weltpolitik verfügten über ausreichend Macht, das heisst sie hatten genügend militärische, ökonomische und ideologische Ressourcen um den andern Akteuren ihren Willen aufzuzwingen. In der dritten Phase kann man von einem Konstruktivismus sprechen. Das Wettrüsten der USA und der Sowjetunion, die nukleare Bedrohung und das Sicherheitsdilemma führten zu dem Freund/Feind-Verhalten.

Der zweite Streitpunkt der UNO-Gegner war der Artikel 43 der UNO-Charta. Christoph Mörgeli und Christoph Blocher sagten, dass die Schweiz mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages sich verpflichten würde, den Grossmächten Streitkräfte zur Verfügung zu stellen. In dem Grauen Brief der AUNS steht folgendes:
„ Laut Artikel 43 der UNO-Charta verpflichtet sich alle Mitglieder der Vereinten Nationen zu Sonderabkommen, um dem Sicherheitsrat und damit den Grossmächten Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, ihnen Beistand zu leisten und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechtes zu gewähren.“[25]

Bundesrat Joseph Deiss erwiderte auf diese Aussage, dass diejenigen, die diesen Artikel 43 gerne zitieren, ihn bis zum Ende lesen sollten – insbesondere Absatz 3, der besagt, dass Abkommen für militärische Interventionen, die mit der UNO oder dem Sicherheitsrat geschlossen werden, nach Massgabe des Verfassungsrechtes eines jeden Staates zu ratifizieren sind. Während des ersten Golfkrieges gestattete die Schweiz nichtmilitärische Überflüge mit Hilfsgütern, bewaffnete Transporte oder Waffentransporte wurden jedoch abgelehnt. Ein belgisches Gesuch zum Überflug mit Sanitätspersonal nach Zypern wurde ebenfalls gutgeheissen. Über Verwundetentransporte wurde von Fall zu Fall entschieden. 1993 erlaubte der Bund militärische Überflüge von AWACS- und NIMROD Flugzeugen. Dies, weil es sich um keine Kampfflugzeuge handelte, sondern um Überwachungsflüge. 1995 gestatte der Bundesrat den Transit von Militärpersonal und –Material der internationalen Friedenstruppe IFOR/SFOR und später der KFOR. Der Öffentlichkeit wurden diese Überflüge im Sommer 1998 mitgeteilt. Dabei ging es seit Beginn der UNO-Friedensmission im Ehemaligen Jugoslawien um 6000 SFOR-Überflüge.[26]
Der Bundesrat setzte auch in dieser Frage auf die differenzielle Neutralität, die Beitrittsgegner wollten aber eine integrale Neutralität der Schweiz.

Sowohl im Ständerat wie auch im Nationalrat wurde die Frage aufgeworfen ob die Neutralität ein Mythos sei. Anhand dieser Debatte sieht man, wie unterschiedlich das Neutralitätsverständnis bei den Parlamentariern und Parlamentarierinnen ist. Die Beitrittsgegner nahmen für sich in Anspruch, das einzig richtige Neutralitätsverständnis zu haben.
„Eine Neutralität, die man opportunistisch, je nach gerade modischem Zeitgeist wie das Hemd wechselt, verliert das Wichtigste, nämlich die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit nach innen und aussen.“[27]

Damit sollte die Einzigartigkeit der Schweiz betont werden.

 

5.2 Die Befürworter 

Die Befürworter des UNO-Beitrittes waren durch die Argumentation der Gegner gezwungen, ebenfalls die Neutralität in den Mittelpunkt zu stellen. Die Arbeitsgemeinschaft für eine offene Schweiz (AGOS) setzte sich für einen UNO-Beitritt ein und sah keine Gefahr für die Neutralität der Schweiz.
Bei dem Befürworter konnte man zwei unterschiedliche Tendenzen wahrnehmen. Die eine Seite wollte das Neutralitätsverständnis wissenschaftlich zur Diskussion stellen, die anderen Seite versuchte, beitrittsbefürwortende Argumente in die Diskussion einzubringen.

Das GfS-Forschungsinstitut in Bern hatte im April 1999 bei 1204 stimmberechtigten Bürgern und Bürgerinnen ein telefonisches Interview durchgeführt. Die Erhebung wurde im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten durchgeführt.[28]
Laut dieser Studie waren 74 Prozent der Meinung, die Schweiz solle auch in Zukunft neutral bleiben. Neutralität wird in der Bevölkerung so verstanden, dass sich die Schweiz nicht bewaffnet an militärischen Operationen im Ausland beteiligt. 41 Prozent der Befragten waren für eine aussenpolitische Öffnung der Schweiz, 21 Prozent waren gegen eine solche Öffnung.[29]
Vom 11. bis 16. Februar 2002 wurde bei 1271 Stimmberechtigten eine zweite Umfrage durchgeführt. Diese Umfrage fand in der Hauptphase des Abstimmungskampfes statt. Alle meinungsbildenden Organisationen hatten ihre Stellungen bezogen.

Die Umfrage zeigte, dass bei den Parteien klare Positionen eingenommen wurden. SP, CVP und FDP stehen klar auf der Ja-Seite. Auf der Nein-Seite steht einzig die SVP .[30]
Die Umfrage brachte folgende Ergebnisse:

  • 49 Prozent wollen sich an der Volksabstimmung beteiligen, dies ist mehr als üblich
  • 91 Prozent haben eine vorläufige Stimmabsicht
  • 54 Prozent wollen ein Ja- in die Urne legen, 37 Prozent tendieren auf Nein.[31]

Bei den Parteien gab es keine grossen Überraschungen. Es war bereits bei der Debatte im Bundesrat klar, dass die SVP als einzige Gegner in den Abstimmungskampf gehen würde.

 

5.3 Position des Bundesrates

Am 16. März 1986 lehnte das Volk mit 75.7 Prozent Nein Stimmen die Vorlage für einen Beitritt zu UNO ab. Mit einem so hohen Anteil hatte niemand gerechnet. Eine nach der Abstimmung durchgeführte Vox-Analyse bestätigte, dass die Neutralitätsbedenken an erster Stelle standen um die Vorlage abzulehnen. 76 Prozent der Nein-Stimmenden waren der Meinung, dass Neutralität und UNO-Mitgliedschaft nicht vereinbar seien, und 87 Prozent sahen in einem Beitritt eine Schwächung der Neutralität.[32] Einzelne Parlamentarier reichten in der Folge immer wieder Botschaften an den Bundesrat für eine Aufnahme eines Beitrittsgesuches ein. Der Bundesrat schloss einen Beitritt nicht von vornherein aus. Er war aber der Ansicht, dass die Zeit noch nicht reif für einen zweiten Vorstoss sei. Am 29. November 1993 erschien im Anhang des Aussenpolitischen Berichtes der Schweiz ein Bericht zur Neutralität. Darin nimmt der Bundesrat Stellung zur Neutralität und zu Zwangsmassnahmen der Vereinten Nationen. Fünf Jahre später spricht sich die Schweizer Regierung im Bericht über das Verhältnis der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) für einen UNO-Beitritt aus:
„Der Bundesrat hält fest, dass er das strategische Ziel der Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen zum politisch frühest möglichen Zeitpunkt erreichen möchte“.[33]

Am 8.12.2000 präsentierte der Aussenminister Joseph Deiss zusammen mit dem Bundespräsidenten Adolf Ogi an einer Pressekonferenz das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens über diesen Bericht. Der Bundespräsident teilte der Weltpresse mit, dass die Schweiz zwar neutral sei und dass sie nicht trotzdem, sondern gerade deshalb mit der Staatengemeinschaft verbunden sein.[34] Damit lancierte der Bund die Diskussion über den Beitritt.

Die Diskussionen in National- und Ständerat zeigen, dass sich die Argumentation der Beitrittsgegner und der Befürworter seit 1986 nicht verändert hat. Verändert hat sich die Anzahl der Befürworter im Parlament: viele der Parlamentarier, welche 1986 noch gegen einen UNO-Beitritt waren, hatten ihre Meinung geändert. Dies betrifft vor allem die FDP.

 

5.4 Neutralität heute

Die Neutralität ist heute noch ein wichtiger Identitätsfaktor der Schweizer Bevölkerung. 92 Prozent der Schweizer befürworten die Neutralität, dies zeigt eine Studie der Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich.[35] 61 Prozent der Schweizer befürworten eine differenzielle Neutralität, 21 Prozent möchten, dass der Bund bei militärischen Konflikten klar Stellung nimmt, und 9 Prozent wollen auf die Neutralität verzichten. Die Interpretation der Neutralität ist beim Bund und bei den Parteien immer noch sehr unterschiedlich. Dies zeigte sich beim Libanonkrieg 2006. Hier prallten die verschiedenen Konzepte der integralen und aktiven Neutralität zusammen. Die rechtskonservative Seite in der Schweiz proklamieren, dass eine Rückkehr zu einer integralen und somit isolationistischen Neutralität die nationale Sicherheit erhöhen würde.[36] Sie sehen zwar, dass sich das Bild der Bedrohung seit 1989 verändert hat, eine Anpassung an die neue Situation lehnen sie aber konsequent ab. Die Instrumente der Aussen- und Sicherheitspolitik dürfen nach den Traditionalisten diesen neuen Situationen nicht angepasst werden. Sie sehen in einem Alleingang der Schweiz die einzige Überlebenschance. Der breite internationale Konsens, dass man Krisen und Risiken am besten gemeinsam bewältigen kann, sehen sie als Gefahr für die Neutralität.
Die Aussenministerin der Schweiz, Micheline Calmy-Rey, setzt sich dagegen für eine aktive Aussenpolitik und eine aktive Neutralität ein. Das zentrale Argument dabei ist: gerade weil die Schweiz neutral ist, ist sie für Friedensförderung und für die Verteidigung der Menschenrechte prädestiniert.[37] Im Bericht 93 wurde der Handlungsspielraum der Aussenpolitik durch den Bund festgesetzt.
„Angesicht der Herausforderungen des ausgehenden 20. Jahrhunderts darf die Neutralität nicht als Haltung des Stillsitzens und des Abseitsstehens verstanden werden. Element der schweizerischen Aussenpolitik war seit jeher auch die Maxime der Solidarität. (…) Umfassende Solidarität, regionale Kooperation und Partizipation dienen am besten unseren Interessen“.[38]
Die SVP sieht darin eine Aushöhlung der Neutralitätspolitik und dass die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Neutralität darunter leidet. In ihrem Positionspapier zur Neutralität aus dem Jahr 2007 schreibt die Partei: „ Die SVP respektiert den Volksentscheid für den Beitritt zur UNO. Sie fordert aber den Bundesrat auf, speziell in aussen- und sicherheitspolitischen Fragen gegenüber den entsprechenden Gremien der Vereinten Nationen äusserste Zurückhaltung an den Tag zu legen und unsere Neutralität konsequent zu wahren“.[39]
Weiter fordert die SVP klar, dass die Schweiz zurück zur integralen Neutralität gehen sollte. Sie sehen in der Schweiz das letzte wirklich neutrale Land überhaupt. Sie fordern, dass jeglicher aussenpolitischer Aktivismus zu unterlassen sei, ebenso dass die Schweiz nicht für den UNO-Sicherheitsrat kandidieren soll.[40] Das Thema Kandidatur für den UNO-Sicherheitsrat nahm die Aussenministerin der Schweiz an einem Vortrag an der Universität Zürich anlässlich des 100 jährigen Jubiläums des Haager Neutralitätsrechts auf. Sie sagt darin: „Ich habe kürzlich die Idee aufgebracht, dass sich die Schweiz eines Tages für einen Sitz im Sicherheitsrat bewerben könnte. (…) Jeder hat selbstverständlich das Recht, von diesem Vorschlag zu halten was er will. Ich wehre mich jedoch dagegen, dass man diese Frage quasi zum Tabu macht, mit dem Argument, eine solche Mitgliedschaft sei mit unserer Neutralität unvereinbar“.[41]

Das Thema Sicherheitsrat ist nicht neu. Bereits im sicherheitspolitischen Bericht aus dem Jahr 2000 und dem UNO-Bericht 2003 schloss der Bundesrat nicht aus, dass sich die Schweiz für einen Sitz im Sicherheitsrat bewerben möchte. Im Juni 2007 veröffentlichte der Bundesrat einen neuen Bericht über die Neutralität. Darin nimmt er Stellung zur Einsitznahme der Schweiz im Sicherheitsrat. Er sieht bei einer solchen Mitgliedschaft keine Verletzung der Neutralität, sondern sieht es als eine Schlüsselstellung innerhalb der UNO, denn als Mitglied kann man im Turnus den Vorsitz übernehmen. Die Schweiz sieht darin eine Chance, wichtige Themen als Schwerpunkte zu setzten. Der Bundesrat hält ausserdem fest, dass bei einer allfälligen Kandidatur die Aussenpolitischen Kommissionen des Parlamentes konsultiert werden und dass ein solcher Entscheid rund 15 Jahre dauern werde.[42]

 

6. Österreich 

Die Presse schreibt am 28.8.2007: „Die Österreicher lieben nicht nur Lipizzaner und Mozartkugeln, sondern auch die Neutralität. (…) Die Zustimmung schwankte in den vergangen zehn Jahren zwischen 54 und 80 Prozent.“[43]
Wie in der Schweiz steht auch in Österreich die Neutralität bei der Bevölkerung hoch im Kurs. Im Gegensatz zur Schweiz, wo die Neutralität von innen entstand, entstand die österreichische Neutralität von aussen her. Die Neutralität von Österreich war das Ergebnis des Moskauer Memorandum vom 15. April 1955. Darin heisst es: „ (…) wird die österreichische Bundesregierung eine Deklaration in einer Form abgeben, die Österreich international dazu verpflichtet, immerwährend eine Neutralität der Art zu übern, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird.“[44] Danach folgte am 26. Oktober 1955 eine Erklärung der Neutralität, die dann im Bundesverfassungsgesetz (BVG) verankert wurde. Diese Erklärung zur immerwährenden Neutralität war die Bedingung der Alliierten für den Staatsvertrag und den damit verbundenen Abzug aller alliierten Streitkräfte aus Österreich.
Österreich hat wie die Schweiz eine bewaffnete Neutralität und kann seine Neutralitätspolitik selber definierten.

Seit 1955 ist Österreich trotz Neutralität Mitglied der Vereinten Nationen. Österreich betonte von Anfang der Mitgliedschaft an, dass man sie nicht durch Beschlüsse des Sicherheitsrates zu neutralitätswidrigen Massnahmen verpflichten kann.[45] Österreich war, neben andern neutralen Staaten wie Schweden, Finnland und Irland, bereits im Sicherheitsrat.
Die Schweiz war über die Leichtigkeit des UNO-Beitritts Österreichs überrascht. Mit der Aufnahme Österreichs, die bei ihrem Beitritt die Erklärung abgaben ein ständig neutraler Staat zu sein bewies die UNO, dass die Türen auch für die Schweiz offen sind. Die Meinungsbildner in der Schweiz sahen aber bei einer Nachahmung eine Gefahr der schweizerischen Neutralität.
Im Gegensatz zur Schweiz nimmt Österreich mit dem Bundesheer an friedenserhaltenden Aktionen der UNO teil. Damit sie Truppen in Krisenregionen senden konnten, verabschiedete der Nationalrat am 30. Juni 1965 das „Verfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen“ und am 14. Juli 1965 das Bundesgesetz über die „Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland“. Die Regierung behält sich aber vor, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden ob es sich mit der Neutralitätspolitik vereinbaren lässt. 1992 beteiligte sich Österreich an acht von zehn UNO-Missionen mit Entsendung von Mitgliedern des Bundesheeres.

 

7. Fazit

Die Neutralität ist nach wie vor ein Identifikationsfaktor der Schweiz. Der Begriff Neutralität wird von den verschiedenen politischen Akteuren unterschiedlich ausgelegt und definiert. Die Neutralitätspolitik des Bundesrates wurde in der Bevölkerung nicht immer verstanden. Der Grund ist, dass die Neutralität bei den politischen Akteuren und der Bevölkerung unterschiedlich wahrgenommen wird. Ein Teil der Öffentlichkeit sieht in der Neutralität ein nur noch beschränkt taugliches Instrument, um in Konfliktsituationen adäquat zu handeln. Die Gründe sind folgende:

  1. Es wird schwer, der Neutralität eine Existenzberechtigung zu zusprechen, wenn die internationale Gemeinschaft eine militärische Massnahme ergreift um Menschenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Diese Massnahmen müssen aber dem Völkerrecht entsprechen.
  2. Die Neutralität muss laufend den Sicherheitspolitischen Umfeld angepasst werden.
  3. Das Haager Neutralitätsrecht von 1907 ist mit seinen Formulierungen und Bestimmungen nicht mehr zeitgemäss und kann verschieden interpretiert werden.[46]

Die Eingangsfrage, ob die Neutralität der Schweiz noch zeitgemäss ist, kann man nicht mit einem Ja oder Nein beantworten. Die Schweiz hat es in den verschiedenen aussenpolitischen Krisen verstanden, ihre Neutralitätspolitik anzupassen, immer mit Berufung auf das Neutralitätsrecht. Die Mitgliedschaft zur UNO hat dem Image der Schweiz nicht geschadet. Sie nimmt immer noch eine wichtige Rolle in der humanitären und friedensfördernden Arbeit ein. Die Befürchtung der Beitrittsgegner, das die Schweiz vom UNO-Sicherheitsrat gezwungen würde, militärische Einsätze zu leisten, hat sich bis heute nicht bestätigt. Wie das Beispiel Österreichs zeigt, kann über solche Einsätze von Fall zu Fall entschieden werden.

Der Begriff Neutralität wird vor allem von den konservativen Parteien als Instrument verwendet. Damit verhindern sie, dass eine vom Neutralitätsbegriff losgelöste Diskussion über die Ausrichtung der Sicherheits- und Aussenpolitik der Schweiz stattfindet.

 

8. Literaturliste 

Sekundärliteratur:

  • Fischer, Thomas: Die Grenzen der Neutralität, Schweizerische KSZE-Engagement und gescheiterte UNO-Beitrittspolitik im kalten Krieg 1969 – 1986, Chronos Verlag 2004
  • Gabriel, Jürg Martin (Hrsg.) : Sackgasse Neutralität, Hochschulverlag AG ETH Zürich, 1997
  • Haltiner, Karl W. Sicherheit 2007, Aussen,- Sicherheits- und Verteidigungspolitische Meinungsbildung im Trend, Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich und Militärakademie an der ETH Zürich, 2007 http://www.isn.ethz.ch/pubs/ph/details.cfm?lng=en&;id=35960 (Stand: 28.05.2008)
  • Klöti, Ulrich (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag NZZ, 2006
  • Kreis, Georg (Hrsg.): Die Schweizer Neutralität, Beibehalten, umgestalten oder doch abschaffen? Werd Verlag, 2007
  • Kreis, Georg, Kleine Neutralitätsgeschichte der Gegenwart. Haupt Verlag Bern, 2004
  • Michal-Misak, Silvia (Hrsg), Perspektiven der österreichischen Neutralität, Politische und ökonomische Auswirkungen, Peter Lang Verlag, 2005
  • Möckli, Daniel: CSS Analysen zur Sicherheitspolitik, Neutralität und Aussenpolitische Handlungsfähigkeit der Schweiz, Center for Security Studies, ETH Zürich, Nr. 20, September 2007, 2. Jahrgang,
  • (Stand: 28.05.2008)
  • Riklin Alois: Neues Handbauch der schweizerischen Aussenpolitik, Verlag Paul Haupt Bern, 1992

Publikationen des Bundesrates:

  • Bericht zur Neutralität, Anhang zum Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren vom 29. November 1993 http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/doc/publi.Par.0005.File.tmp/Bericht%20zur%20Neutralitaet%201993.pdf (Stand: 28.05.2008)
  • Neutralität, Anhang zum Aussenpolitischen Bericht vom 15. Juni 2007 http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/doc/publi.Par.0202.File.tmp/neutralitaet_de.pdf (Stand: 28.05.2008)

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:

  • Gastvortrag von Micheline Calmy-Rey, Bundespräsidentin, Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten an der Universität Zürich zum Thema 100 Jahre Haager Neutralitätsrecht: Rückschau und Ausblick aus Schweizer Sicht, Zürich 15. Oktober 2007 http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/dfa/head/spee07.Par.0079.File.tmp/Gastvortrag%20Uni%20Zuerich.pdf (Stand: 28.05.2008)

Bundesversammlung:

  • Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Sommersession 2001, 8. Tagung der 46. Amtsdauer Neutralitätspraxis der Schweiz – aktuelle Aspekte, Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 30. August

Sonstiges:

  • Die schweizerische Neutralität: Ein sicherer Wert in einer sich wandelnden Welt
  • Positionspapier der SVP zur Neutralität als Grundlage der schweizerischen Aussenpolitik, 16. Januar 2007
  • Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS), Grauer Brief 79, Mitteilungsblatt für Mitglieder der AUNS, Ende Juli 2001 http://www.auns.ch/download/klartext/gb79.pdf (Stand: 28.05.2008)
  • Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS), Grauer Brief 80, Mitteilungsblatt für Mitglieder der AUNS, Ende Oktober 2001 http://www.auns.ch/download/klartext/gb80.pdf (Stand: 28.05.2008)
  • Die Schweizer Bevölkerung und die Vereinten Nationen, Die wichtigsten Studienergebnisse im Überblick http://www.gfs.ch/uno.html (Stand: 28.05.2008)
  • Chance für das Ja, Bericht zur dritten Repräsentativ-Befragung für das SF DRS zur Volksabstimmung über den UNO-Beitritt der Schweiz. http://www.polittrends.ch/polittrends/uno-022002.html (Stand: 28.05.2008)
  • Neue Zürcher Zeitung, In die UNO, weil wir neutral sind, Bundesrat bejaht Initiative – das Volk entscheidet 2002, NZZ 09.12.2000 Nr. 288 S. 13.
  • Neue Zürcher Zeitung, Neue Verhältnisse – veränderte Haltungen, Die schweizerische Uno-Diskussion seit 1945, NZZ, 04.01.2002 Nr. 2 S. 15.
  • Die Presse, Neutralität beliebt wie Mozartkugeln, DiePresse.com, 28.08.2007 http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/326155/index.do (Stand: 28.05.2008).

 

 

_______________________________________________

[1]Kreis, Georg (Hrsg.): Die Schweizer Neutralität, Beibehalten, umgestalten oder doch abschaffen? Werd Verlag, 2007, S. 8.
[2] Die Schweizerische Neutralität. Ein sicherer Wert in einer sich wandelnden Welt, Positionspapier der SVP zur Neutralität als Grundlage der schweizerischen Aussenpolitik, 16. Januar 2007, S. 11.
[3] Ebd. S. 21.
[4] Ribi Rolf C.: Neutralität – Mythos oder Chance, in Kreis Georg (Hrsg.), Die Schweizer Neutralität, Beibehalten, umgestalten oder doch abschaffen, Werd Verlag Zürich, 2007, S. 126.
[5] Riklin Alois: Neues Handbauch der schweizerischen Aussenpolitik, Kapitel 7, Die Neutralität der Schweiz, Verlag Paul Haupt Bern, 1992, S. 194.
[6] Riklin, Alois: Handbuch Aussenpolitik, S. 194.
[7] Riklin, Alois: Handbuch der Aussenpolitik, S. 200.
[8] Riklin, Alois: Handbuch der Aussenpolitik, S. 200.
[9] Riklin, Alois: Handbuch der Aussenpolitik, S. 202.
[10] Bundesrat: Bericht zur Neutralität, Anhang zum Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren vom 29. November 1993, Online-Ausgabe S. 5. (Stand 22. Mai 2008).
[11] Ebd.
[12] Fischer, Thomas: Die Grenzen der Neutralität, Schweizerisches KSZE-Engagement und gescheiterte UNO-Beitrittspolitik im kalten Krieg 1969 -1986, Chronos Verlag 2004, S. 47.
[13] Neue Zürcher Zeitung: Neue Verhältnisse –veränderte Haltung, Die schweizerische Uno-Diskussion seit 1945, Neue Zürcher Zeitung, 04.01.2002, Nr. 2, S. 15.
[14] Im Jahr 2000 war der Präsident der AUNS Christoph Blocher
[15] AUNS: Grauer Brief Nr. 80, Mitteilungsblatt für die Mitglieder der AUNS, Ende Oktober 2001, S. 2,
http://www.auns.ch/download/klartext/gb80.pdf (Stand: 28.5.2008).
[16] Nationalrat: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 2001 Sommersession Nationalrat, S. 994 – 995.
[17] Bundesrat: Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz und den Vereinten Nationen (UNO), Juli 1998, S. 32 -33.
[18] AUNS: Grauer Brief 79, S. 5,.
http://www.auns.ch/download/klartext/gb79.pdf (Stand: 28.5.2008).
[19] AUNS: Grauer Brief 79, S. 6.
[20] Goetschel, Laurent: Aussenpolitik in Klöti, Ulrich (Hrsg): Handbuch Schweizer Politik, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag NZZ, 2006, S. 604.
[21] Wie zum Beispiel: Jugoslawien 1992, Libyen 1992, Haiti 1993, Sierra Leone 1997, Angola/Unita 1998, Afghanistan 2000.
[22] Rhinow, René: Neutralität als Deckmantel für eine aktive oder restriktive Aussenpolitik? In Kreis, Georg (Hrsg.): Die Schweizer Neutralität, Beibehalten, ungestalten oder doch abschaffen, Werd Verlag, 2007, S. 27.
[23] Gabriel, Jürg Martin: Sackgasse Neutralität, Hochschulverlag ETH Zürich, 1997,
S. 24.
[24] Nationalrat: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Mörgeli Christoph, Nationalratsdebatte, S. 995.
[25] AUNS: Grauer Brief 79, S. 4.
[26] Kreis, Georg: Kleine Neutralitätsgeschichte der Gegenwart, Ein Inventar zum neutralitätspolitischen Diskurs in der Schweiz sei 1943, Haupt Verlag, 2004, S. 415.
[27] Nationalrat: Bulletin der Bundesversammlung: Mörgeli Christoph, Nationalratsdebatte, S. 994.
[28] GfS-Forschungsinstitut, die Schweizer Bevölkerung und die Vereinten Nationen, S. 3 (Stand: 23. Mai 2008).
[29] Statistik, siehe Anhang S. 27 – 28.
[30] Statistik: siehe Anhang S. 29.
[31] GfS-Forschungsinsitut: Chance für das Ja, Bericht zur dritten Repräsentativ-Befragung für SF DRS zur Volksabstimmung über den UNO-Beitritt der Schweiz, Erhebung vom 11. bis 16. Februar 2002, http://www.polittrends.ch/polittrends/uno-022002.html (Stand: 23. Mai 2008).
[32] Kreis, Georg: Kleine Neutralitätsgeschichte der Gegenwart, S. 158.
[33] Bundesrat: Bericht des Bundesrates über Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) in Erfüllung des Postulates Nr. 97.3320 von Nationalrat Andreas Gross vom 18. Juni 1997, vom 1. Juli 1998, http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/070117_Bericht_CH_Uno_1998.pdf
S. 36 (Stand: 23. Mai 2008).
[34] Neue Zürcher Zeitung: „In die UNO, weil wir neutral sind“ Bundesrat bejaht Initiative – das Volk entscheidet 2002, NZZ 09.12.2000, S. 13.
[35] Haltiner, Karl W., Wenger Andreas (Hrsg): Sicherheit 2007, Aussen-, Sicherheits und Verteidigungspolitische Meinungsbildung im Trend, Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich und Militärakademie an der ETH Zürich, ETH Zürich, 2007, S. 113.
[36] Möckli, Daniel: CSS Analysen zur Sicherheitspolitik, ETH Zürich, Nr. 20, September 2007, 2. Jahrgang, S. 2.
[37] Möckli, Daniel: CSS Analysen zur Sicherheitspolitik, S. 3.
[38] Bundesrat: Bericht zur Neutralität, Anhang zum Bericht über die Aussenpolitik in den 90er Jahren vom 29. November 1993, S. 27.
[39] SVP: Die schweizerische Neutralität: Ein sicherer Wert einer sich wandelnden Welt, Positionspapier der SVP zur Neutralität als Grundlage der schweizerischen Aussenpolitik, 16. Januar 2007, S. 11.
[40] SVP: Die schweizerische Neutralität, S. 20 – 22.
[41] Gastvortrag von Micheline Calmy-Rey, Bundespräsidentin, Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten an der Universität Zürich zum Thema, 100 Jahr Haager Neutralitätsrecht: Rückschau und Ausblick aus Schweizer Sicht, Zürich 15. Oktober 2007, S 6.
[42] Bundesrat: Neutralität, Bericht des Bundesrates 2007, S. 32.
[43] Die Presse, Neutralität beliebt wie Mozartkugeln, 28.8.2007, http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/326155/index.do (Stand: 28.05.2008).

[44] Moskauer Memorandum 1955, S. 1.
[45] Michal-Misak, Silvia, Perspektiven der österreichischen Neutralität, Politische und ökonomische Auswirkungen, Peter Lang Verlag, 2005, S. 34.
[46] Neutralitätspraxis der Schweiz – aktuell Aspekte, Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 30. August 2000 S. 21.

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