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Im Reichsgesetzblatt vom 24. März 1933 erschien ein Gesetz, das aus fünf Artikeln bestand: Das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, heute unter dem Namen Ermächtigungsgesetz bekannt.
In Artikel 1 heißt es, dass Reichsgesetze auch vom Reichskabinett beschlossen werden können. In Artikel 2 wird festgelegt, dass diese Gesetze die Reichsverfassung verändern dürfen – nur die Existenz des Reichstages und des Reichstages müsse garantiert werden. Artikel 3 ermächtigt den Reichskanzler, die Gesetze auszufertigen; die Mitwirkung des Reichspräsidenten war nicht mehr erforderlich. Artikel 4 schränkte die Mitwirkungsmöglichkeiten des Reichstages in der Außenpolitik ein. Artikel 5 begrenzte die Geltungsdauer des Gesetzes auf vier Jahre.
Das Gesetz lässt sich auf einem DIN A4-Blatt abdrucken. Es veränderte Deutschland und gab Reichskanzler Adolf Hitler die Möglichkeit, seine menschenverachtende Diktatur zu errichten.
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Die Weimarer Republik in der Krise
Am 30. Januar 1933 ernannte Reichspräsident Paul von Hindenburg den „Führer“ der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) zum Reichskanzler. Die NSDAP stellte die stärkste Fraktion im Reichstag, doch eine absolute Mehrheit besaß sie nicht. Hitler bildete ein Kabinett, in dem drei Nationalsozialisten, Vertreter der rechtskonservativen Deutsch-Nationalen Volkspartei (DNVP) und Parteilose vertreten waren.
Die neue Regierung strebte sofort Neuwahlen an. Beide Rechtsparteien wollten die demokratische Regierungsform durch eine Diktatur ersetzen. Wie diese Diktatur aussehen sollte, war auch innerhalb der Regierung umstritten.
Die NSDAP hatte 1920 ein 25 Punkte-Programm veröffentlicht, das ihren antisemitischen, antidemokratischen und fremdenfeindlichen Charakter betonte. Ansonsten forderte dieses politische Manifest die Förderung des Mittelstandes, die Unterordnung des Individuums unter die Gemeinschaft, eine Revision des Versailler Vertrages und eine Bodenreform. Zwar wurde das Wort Diktatur an keiner Stelle erwähnt, aber es war offensichtlich, dass die Partei die geltende Verfassung ablehnte.
Hitler weigerte sich im Laufe der zwanziger Jahre, das Programm zu konkretisieren. Innerhalb der Partei gab es Flügelkämpfe. Teile der Nationalsozialisten wollten die antikapitalistischen Akzente stärker betonen. Hitler lehnte dies ab. Der Berliner Gauleiter Joseph Goebbels versuchte, innerparteiliche Konflikte dadurch zu überwinden, dass er den
Charakter der NSDAP als antisemitische und antidemokratische Fundamentalopposition herausstellte. Teile des Mittelstandes, der Bauern, Beamte, auch Arbeiter wählten die Nationalsozialisten.
Noch Mitte der zwanziger Jahre gehörte die NSDAP zu den vielen Splitterparteien der Republik. 1928 zog sie mit 12 Abgeordneten in den Reichstag ein. Der rasante Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Weltwirtschaftskrise seit 1929 führte den Nationalsozialisten viele Wähler zu. 1930 erreichte die NSDAP 107 Mandate. Bei den Reichstagwahlen am 31. Juli 1932 wurde sie stärkste Partei.
Drei Monate später, am 6. November 1932, musste sie Verluste hinnehmen, stellte aber weiterhin die stärkste Fraktion im Reichstag. Mit 33,1 % der Stimmen lag sie klar vor der SPD, die 20,4 % erreichte. Die Kommunisten kamen auf 16,9 %, das katholische Zentrum verbuchte 11,9 % für sich und für die DNVP stimmten 8,3 %. Die Mehrheit der Deutschen gab ihre Stimme also für Parteien ab, die die Weimarer Republik ablehnten (NSDAP, KDP, DNVP).
Reichskanzler Franz von Papen, der im Parlament über keinen Rückhalt verfügte, trat Anfang Dezember 1932 zurück. Sein Nachfolger wurde der parteilose General Kurt von Schleicher. Er versuchte, die NSDAP zu spalten und eine Regierung zu bilden, die im Reichstag eine Mehrheit besaß. Dies scheiterte jedoch, sodass der „Führer“ der stärksten deutschen Partei, Adolf Hitler, am 30. Januar 1933 vom Reichspräsidenten zum Reichskanzler ernannt wurde.
Hitler wurde von seinen politischen Gegnern und seinem Koalitionspartner unterschätzt. Viele Menschen glaubten, dass der ehemalige Postkartenmaler und Weltkriegsgefreite aus Östereich bald abgewirtschaftet haben würde. Erst 1932 war Adolf Hitler (geboren am 20. April 1889 in Braunau am Inn in der damaligen Habsburgermonarchie) eingebürgert worden. Kurz darauf hatte er in der Reichspräsidentenwahl gegen Amtsinhaber Paul von Hindenburg kandidiert. Die konservativ-nationalistischen Kräfte, die 1925 den Feldmarschall unterstützt hatten, warben nun für Hitler. Im zweiten Wahlgang konnte Hindenburg sich durchsetzen.
Neben der NSDAP wollte auch die DNVP die Weimarer Demokratie beenden. Der Vorsitzende der Rechtskonservativen, Alfred Hugenberg, hatte die Partei auf einen radikal-völkischen Kurs gebracht. Die Weimarer Republik sollte zuerst in eine autoritäre Präsidialdiktatur umgewandelt werden. Teile der DNVP wünschten eine Wiederherstellung der Monarchie.
Innerhalb der Rechtskonservativen gab es unterschiedliche Meinungen über das Bündnis mit den Nationalsozialisten. Angeblich soll Hugenberg, der die Koalition mit der NSDAP gefördert hatte, schon am 31. Januar 1933 gegenüber einem Bekannten geäußert haben, er hätte einen schweren Fehler gemacht und sich mit „dem größten Demagogen der
Weltgeschichte“ verbündet. Doch in den nächsten Wochen tat er nichts, um Hitler zu stoppen.
Der Reichskanzler schien in diesen Wochen der einzige Politiker zu sein, der genau wusste, was er wollte. Schon unmittelbar nach seiner Ernennung plante Hitler, gemäß Artikel 76 der Weimarer Reichs-verfassung (WRV) ein Ermächtigungsgesetz auf den Weg zu bringen, das ihm umfassende Vollmachten einbrächte. Da das Zentrum sich zu diesem Zeitpunkt weigerte, als Mehrheitsbeschaffer zu dienen, konnte Hitler beim Reichspräsidenten vorgezogene Neuwahlen zum Reichstag durchsetzen. In der Zwischenzeit nutzte er alle Möglichkeiten, eine nationalsozialistische Diktatur zu etablieren. Diese Reichstagswahl sollte die letzte sein.
Gleichzeitig missbrauchte die Regierung das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten nach Artikel 48 Satz 2 WRV. Diese Verfassungsnorm ermächtigte den Reichspräsidenten, „Maßnahmen“ zu ergreifen, die zur „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ erforderlich sind. Nach Artikel 48 Satz 3 WRV musste der Reichstag unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Das Parlament konnte nach Artikel 48 Satz 4 WRV mit Mehrheit die Aufhebung der Notverordnung verlangen. Im Reichstag fanden sich ab 1930 keine Mehrheiten, um diese Präsidialverfügungen aufzuheben.
Am 6. Februar 1933 unterschrieb Hindenburg eine für das Land Preußen geltende Notverordnung, die den Nationalsozialisten die Möglichkeit gab, Beamte willkürlich zu erlassen. Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten und Landräte, die nicht den Vorstellungen der neuen Machthaber entsprachen, wurden entlassen. Die SA, eine Organisation der NSDAP, erhielt am 22. Februar 1933 die Ermächtigung, Verhaftungen vorzunehmen und mit polizeiähnlichen Befugnissen aufzutreten.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 brach im Gebäude des Reichstages Feuer aus. Der mutmaßliche Brandstifter, der holländische Kommunist Marinus van der Lubbe, hatte die Brände gelegt. Die Führung der Nationalsozialisten unterstellte einen kommunistischen Anschlag. Reichspräsident Paul von Hindenburg setzte mit einer Notverordnung vom 28. Februar 1933 die Grundrechte außer Kraft.
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Die Wahlen vom 5. März 1933 und das Ermächtigungsgesetz
Am 5. März 1933 konnten die Deutschen noch einmal ihre Stimme abgeben. Doch um wirklich freie Reichstagswahlen handelte es sich nicht. Die KPD wurde verfolgt; die Sozialdemokraten im Wahlkampf stark behindert. Trotzdem erreichte die NSDAP mit knapp 44 % der Stimmen nur eine relative Mehrheit. Die DNVP trat nicht als eigenständige Partei an, sondern als Teil der „Kampffront Schwarz-Weiß-Rot“. Die Farben des 1918 untergegangenen Kaiserreiches machten die Unterschiede zwischen der NSDAP und der DNVP deutlich. Hitler lehnte eine Wiederherstellung der Monarchie in Deutschland aus taktischen Gründen 1933 nicht offen ab. Wahrscheinlich wollte der Reichskanzler zu diesem Zeitpunkt seinen nationalkonservativen Koalitionspartner nicht verprellen.
Zwischen dem 7. Februar 1933 und dem 20. März 1933 wurde der Entwurf für das Ermächtigungsgesetz in den Berliner Ministerien erarbeitet. Am 21. März 1933 erhielten die Abgeordneten des Reichstages die Unterlagen.
Artikel 76 WRV sah vor, dass die Verfassung im Rahmen der Gesetzgebung verändert werden kann. Dazu mussten zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages anwesend sein. Wenigstens zwei Drittel der Anwesenden mussten dem Gesetz zustimmen; ebenso der Reichsrat, die Vertretung der Länder.
Hitler war weiterhin auf die Stimmen des katholischen Zentrums angewiesen. Die Mandate der KPD waren bereits für ungültig erklärt worden – eine rechtlich mehr als zweifelhafte Entscheidung. Die Sozialdemokraten stellten nicht genug Abgeordnete, um mit ihren Stimmen das Gesetz zu verhindern. Die wenigen liberalen Vertreter fielen ebenfalls nicht ins Gewicht.
Der Entwurf für das Ermächtigungsgesetz sah vor, dass Gesetze fortan auch vom Kabinett verabschiedet werden konnten. Eine Zustimmung des Reichstages und des Reichsrates war nicht mehr erforderlich. Die Existenz des Reichstages wurde garantiert; ebenso die Befugnisse des Reichspräsidenten. Da die Weimarer Verfassung einer Verfassungsänderung keine materiell rechtlichen Grenzen setzte, bot der Gesetzesentwurf die Möglichkeit, eine Kabinettsdiktatur zu errichten.
Schon der Koalitionspartner DNVP äußerte Bedenken. Einige Abgeordnete der Rechtskonservativen forderten wie das Zentrum einen Zusatzantrag, wonach die mit der Notverordnung vom 28. Februar 1933 aufgehobenen Grundrechte wieder in Kraft gesetzt werden sollten.
Am 22. März traf sich der Fraktionsvorsitzende des Zentrums, Prälat Kaas, mit Hitler. Vor der entscheidenden Reichstagssitzung am 23. März informierte Kaas seine Abgeordneten darüber, dass Hitler einigen Forderungen der Partei entgegengekommen sei. Die Regierung werde kein Gesetz auf den Weg bringen, dass gegen den Reichspräsidenten gerichtet sei. Die Unabhängigkeit der Richter und die Existenz der Länder bliebe gewahrt. Die christlichen Kirchen würden nicht unter das Ermächtigungsgesetz fallen. Vom Grundsatz der politischen Gleichheit blieben nur die Kommunisten ausgenommen.
Die Tatsache, dass der Fraktionsvorsitzende des Zentrums keine Einwände gegen die verfassungswidrige Verfolgung der KPD vorbrachte, zeigt, dass auch die rechte Mitte in Deutschland mittlerweile autoritären Lösungen zuneigte. Dass Kaas sich nicht vorstellen
konnte, welche fatalen Folgen das Gesetz haben sollte, erscheint aus heutiger Sicht naiv. Aber auch die Sozialdemokraten, die sich gegen den Entwurf aussprechen wollten, rechneten nicht damit, dass innerhalb weniger Monate aus Deutschland eine Diktatur werden würde.
Kaas konnte die Skeptiker in seiner Fraktion davon überzeugen, dass eine Ablehnung des Gesetzes noch schlimmere Folgen hätte. Mit dem Ermächtigungsgesetz bestand in den Augen der Abgeordneten, die dem Entwurf skeptisch gegenüberstanden, noch eine geringe Chance, einer befürchteten Radikalisierung der NSDAP Einhalt zu gebieten.
Am Nachmittag des 23. März 1933 beriet der Reichstag das Gesetz. Hitler versuchte, als gemäßigter Politiker aufzutreten. Der Reichskanzler sprach von einer „nationalen Erhebung“, die es unmöglich mache, dass die Regierung immer wieder mit dem Reichstag verhandeln müsse. Die Stabilität der neuen Exekutive würde darunter leiden. Außerdem hätte er nicht vor, den Reichstag abzuschaffen; in bestimmten Fällen würde seine Regierung wichtige Gesetze dem Parlament vorlegen.
Der Sozialdemokrat Otto Wels begründete für seine Fraktion die Ablehnung. Die Regierung hätte eine klare Mehrheit; sie bräuchte kein verfassungsänderndes Gesetz. Der Zentrumsführer Kaas berief sich auf die Zusagen Hitlers und kündigte die Zustimmung seiner Fraktion für die Gesetzesvorlage an, ebenso die Redner der Bayerischen Volkspartei, der Deutschen Staatspartei und des Christlich-Sozialen Volksdienstes.
Die zweite und dritte Lesung waren reine Formsache. Am Abend des 23. März stimmte die erforderliche Mehrheit des Reichstages dem Ermächtigungsgesetz zu. Der Reichsrat erklärte unmittelbar danach sein Einverständnis. Reichspräsident von Hindenburg unterschrieb.
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Auf dem Weg in das NS-Regime
In den nächsten Monaten nutzte Hitler die Möglichkeiten, die ihm das Gesetz bot, bedenkenlos aus. Innerhalb von wenigen Monaten wurde die Eigenstaatlichkeit der deutschen Länder aufgehoben. Den 1. Mai 1933 erklärte Hitler zum Feiertag (eine alte Forderung der Arbeiterbewegung); am 2. Mai 1933 mussten die deutschen Gewerkschaften sich auflösen und der Deutschen Arbeitsfront beitreten.
Die SPD wurde am 22. Juni 1933 verboten. Die bürgerlichen Parteien und die DNVP lösten sich bis Anfang Juli 1933 auf. Am 14. Juli 1933 erließ das Kabinett ein Gesetz, dass die Neugründung von Parteien verbot. Aus Deutschland war eine Diktatur geworden.
Wie kam es zu dieser Unterschätzung der Nationalsozialisten?
Selbst die Sozialdemokraten rechneten nicht damit, dass Hitler sich in wenigen Wochen zum Diktator aufschwingen würde. Sie stellten sich auf Verfolgungsmaßnahmen wie unter dem Bismarck’schen Sozialistengesetz ein, dass die Partei überstanden hatte.
Die bürgerlichen Parteien und ihre Wähler hatten das Vertrauen in die demokratische Regierungsform verloren. Die verheerende Weltwirtschaftskrise mit sechs Millionen offiziell registrierten Arbeitslosen und die Unfähigkeit der Parteien, die Krise zu lösen, bestärkte viele Deutsche in ihren Zweifeln am Parlamentarismus. Seit dem 29. März 1930 hatten alle Reichskanzler gestützt auf Notverordnungen nach Artikel 48 Satz 2 WRV regiert. Trotzdem gab es bis zum Machtantritt Hitlers eine freie Presse, eine unabhängige Justiz und den Reichspräsidenten, der die Notverordnungen unterzeichnen musste. Viele Deutschen unterschätzten wahrscheinlich die Gefahren, die vom Ermächtigungsgesetz ausgingen.
Die innenpolitische Radikalisierung ab 1931, die „Straßenschlachten“ zwischen der SA und den Kommunisten förderten in der Bevölkerung den Wunsch nach einer stabilen Regierung, ein Ausdruck, den Hitler in den ersten Monaten seiner Kanzlerschaft häufig benutzte.
Die DNVP glaubte, die Nationalsozialisten benutzen zu können. Die NSDAP erschien als ein geeigneter Verbündeter. Doch hier hatten sich Hugenberg und seine Parteifreunde verrechnet.
Die Krise der Demokratie, die Schwäche der Parteien, die Weigerung der KPD, zur Verteidigung der Demokratie mit den Sozialdemokraten zusammenzuarbeiten und der Glaube an die Überparteilichkeit des greisen Reichspräsidenten spielten Hitler in die Hände. Der wiederum wusste genau, was er wollte und verfolgte sein Ziel mit einer Beharrlichkeit und einer taktischen Klugheit, die man ihm nicht zugetraut hätte. Mochte Hindenburg auch spöttisch vom „böhmischen Gefreiten“ sprechen; der Gefreite schrieb dem Feldmarschall 1933 das Gesetz des Handelns vor.
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Konsequenzen im Grundgesetz
1948/49 beriet der Parlamentarische Rat in Bonn über ein Grundgesetz für die noch zu gründende Bundesrepublik Deutschland. Die Delegierten wollten verhindern, dass die Demokratie erneut dazu missbraucht werden könnte, sie abzuschaffen.
Deshalb wurde Artikel 79 Absatz 3 in das Grundgesetz (GG) aufgenommen: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Zentrale Bestimmungen des Grundgesetzes sind damit einer Verfassungsänderung entzogen. Artikel 1 stellt die Menschenwürde an die Spitze der Verfassung. In Artikel 20 ist festgelegt, dass die Bundesrepublik, solange sie besteht, eine demokratischer und soziale
Bundesrepublik zu sein hat. Artikel 20 Absatz 3 GG definiert das Rechtsstaatsprinzip. Republik, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat und Rechtsstaat – so lauten die Eckpfeiler unserer verfassungsmäßigen Ordnung.
Das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 wäre nicht möglich gewesen, hätte die Weimarer Reichsverfassung eine solche Regelung enthalten. Natürlich kann auch diese Bestimmung nicht verhindern, dass die Deutschen möglicherweise noch einmal der Demokratie eine Absage erteilen. Aber der Artikel 79 Absatz 3 GG, die Ewigkeitsklausel, setzt ein Zeichen und erschwert die Verfassungsänderung.
Die Demokratie können nur wir schützen – die Bürgerinnen und Bürger.