Die Constitutio Criminalis Carolina
Die Constitutio Criminalis Carolina, die von Karl dem V. erlassen wurde, verstand sich weniger als Gesetz denn als Ordnung. Obwohl nur stellvertretend geltend, war sie bald anerkanntes und umgesetztes Recht in den meisten Territorien des Reiches. Die Carolina richtete sich an Laienrichter und sollte feste Richtlinien vermitteln um Willkür vorzubeugen. Als Strafverfahrensordnung stellte sie klare Tatbestände dar, unterschied zwischen Mord und Totschlag und Vorsatz und Fahrlässigkeit und ging ebenso auf die Zurechnungsfähigkeit Minderjähriger oder geistig Behinderter ein. Die Carolina schuf Grundlagen im ungeordneten Strafensystem. Zwar waren die Strafen aus heutiger Sicht grausam, dennoch wirkten sie der willkürlichen Verhängung entgegen.
Zu einem der wichtigsten Wahrheitsfindungsmittel avancierte die Folter, die zur Geständnisfindung angewandt wurde. Zwar wurde sie eingeschränkt und durfte nur bei an Gewissheit nahe kommendem Verdacht angewandt werden.
Die Carolina differenzierte zsichen Haupt- und Hilfstatsachen, den Indizien. Haupttatsachen führten zu einer Verurteilung, Indizien (anders als heute) nicht. Auch die Aktenversendung geht auf die CCC zurück . Das Scheinverfahren, indem die Öffentlichkeit zugelassen war, wurde durch die Carolina nicht beseitigt.
Die Constitutio Criminalis Carolina schuf eine strafrechtliche Rechtseinheit im Reich und ein wissenschaftliches und überschaubares Strafrecht.