Das Reichskammergericht

Hauptaufgabe des Kaisers im Heiligen Römischen Reich war der Landfriede. Die Fehde jedoch nahm immer mehr zu. Die kaiserliche Gerichtsbarkeit konnte das Land nicht befrieden. Auf dem Reichstag zu Worm im Jahre 1495 wurden zwei wichtige Entscheidungen gefällt: Zum einen der Ewige Landfriede und zum anderen das Reichskammergericht. Der Ewige Landfriede erklärte die Fehde und die eigenmächtige Pfändung zum Unrecht. Es wurde ein Gewaltmonopol des Reiches mit einem Rechtsrahmen geschaffen, der zudem Verfassungscharakter besaß. Durch die Satzung „Handhabung Frieden und Rechts“ (eine Art Ausführungsgesetz des Ewigen Landfriedens) wurde der Reichstag zum zentralen Verfassungsorgan erhoben.
Das Reichskammergericht wurde noch im Jahr seiner Gründung in Frankfurt eröffnet. Zwar 1499 aufgelöst wurde es bereits im Jahr 1500 auf dem Reichstag in Augsburg wieder eingesetzt. Nach Intermezzos in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg und Esslingen, gelangte das Gericht schließlich im Jahre 1527 nach Speyer. Nach deren Zerstörung 1589 dann nach Wetzlar, wo es bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation tagte. Das Reichskammergericht setzte sich aus 16. Assessoren zusammen (davon mindestens die Hälfte Juristen). Ordnung des Gerichts war die Schriftlichkeit des Verfahrens, die Verhandlungsmaxime und das Prinzip des Artikelprozesses. Neben dem Reichskammergericht existierte der Reichshofrat, der vom Kaiser kontrolliert wurde. Zwischen den beiden Gerichten herrschte konkurrierende Zuständigkeit, meist wurde jedoch der effizientere Reichshofrat vorgezogen. Die Gerichtsgewalt des Reichskammergerichts bestand innerhalb des deutschen Reiches. Zuständig war das Gericht für fiskalische Klagen und Landfriedensbruch. Als Rechtsorgan des Ewigen Landfriedens konnte es auch beschränkte Staatsgewalt ausüben.

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