Der Sachsenspiegel von Eicke von Repgow

Eike von Repgow (1180-1235), der Schöpfer des Sachsenspiegels, wurde in eine Zeit ungeheurer Mobilität hineingeboren (Kolonisation, Vielfalt religiös-monastischer Lebensformen, Kreuzzüge). Durch diese Wandlungen im Sozial- wie auch Wirtschaftsleben zerbrachen alte Strukturen. Die Unfreiheit des Menschen lockerte sich und vielerorts wurden neue Städte gegründet. Zudem erlebten die antiken Philosophen (bspw. Aristoteles) eine Renaissance im 12. Jahrhundert. Auch eine Zunahme der Schriftlichkeit ist zu beobachten – diese schlug sich jedoch nicht in die Rechtskultur durch.
Bereits im 11. Jahrhundert nahm das wissenschaftliche Rechtsstudium in Pavia und Bologna seinen Anfang – es fand eine Wiedergeburt der römischen Rechtskultur statt.
Angenommen wird, dass Eicke von Repgow 1180 im anhaltischen Dorf Reppichau geboren wurde. Aus einem ostfälisch-sächsischem Geschlecht stammend, konnte er sich auf einer Domschule umfangreiches Wissen aneignen. In dieser Schule kam er wahrscheinlich in Kontakt mit dem Kirchenrecht, als Schöffe bei Gericht lernte er das Rechtsleben und den Rechtsgebrauch kennen.
Der von Repgow verfasste Sachsenspiegel war das erste umfassende Rechtsbuch und wurde zwischen 1220 und 1230 niedergeschrieben. Das Werk wurde in seiner zweiten Fassung in 5 Bücher unterteilt. Er übte einen enormen Einfluss auf die deutsche Rechtsentwicklung aus – und das obwohl der Sachsenspiegel eine private Rechtsaufzeichnung ohne jedes hoheitliche Gebot war.
Anfangs auf den sächsischen Raum begrenzt, fand der Sachsenspiegel sehr schnell Verbreitung und war Grundlage für Glossen/Kommentare und Abwandlungen (Schwabenspiegel).
Das Landrecht wurde als ein Privileg Karls des Großen ansehen und das Lehenrecht wurde auf Kaiser Barbarossa zurückgeführt. Dementsprechend begriffen Juristen den Sachsenspiegel als gesetztes Recht – Kaiserrecht.

„Spiegel der Sachsen sei dies Buch genannt, denn Sachsenrecht wird darin erkannt, wie in einem Spiegel die Frau ihr Antlitz beschaue“

Trotz obigem Zitat war der Sachsenspeigel mehr als ein Spiegel: Repgow bemühte sich um die Beseitigung von Unklarheiten und der Tilgung schlechter Gewohnheit. Das Landrecht des Sachsenspiegels ist durch den bäuerlich-adligen Lebensraum geprägt. Bedeutend war Erbe und Eigen an Grund und Boden. Veräußerung „liegenden“ Gutes bedurfte bspw. der Zustimmung des Erben. Für die Berufung zur Erbschaft war die Nähe der Verwandtschaft maßgebend. Trotz der starken Bedeutung der Sippe, konnte auch Repgow den Verfall dieser nicht außer Acht lassen.
Einen besonderen Schwerpunkt setzte Repgow auf das mittelalterliche Gerichtsverfahren und das Strafrecht. Oberster Richter war der König. Zentrales Gericht war das Grafengericht, das dreimal jährlich tagte und dessen Vorsitzender der Graf selbst war. Zwar leitete der Graf oder dessen Stellvertreter als Richter die Verhandlung, das Urteil wurde jedoch von den Schöffen gefällt. Als Beweismittel waren der Parteieneid, der Zeugeneid, Urkunde und Augenschein anerkannt. Gottesurteile verlagerten sich in das Strafrecht, lediglich das Wasserurteil blieb möglich.
Das Strafrecht gestaltete sich besonders in Hinblick auf den Landfrieden schwierig. Es war die zentrale Aufgabe des Herrschers den Landfrieden zu bewahren und die ritterliche Fehde zu bekämpfen. Mit dem Ewigen Landfrieden und der Einsetzung des Reichskammergerichts (1495) konnte dies erreicht werden. Im Sachsenspiegel wird die Fehde zwar abgelehnt, die ursprüngliche Selbsthilfe blieb jedoch anerkannt.
Neben peinlichen Strafen (und somit spiegelnden Strafen, alttestamentarisches Talionsprinzip) kennt der Sachsenspiegel verschiedene Todesstrafen (Galgen, Enthaupten, Rad). Häufig ist auch die Acht, verbunden mit dem Kirchenbann, im Sachsenspiegel vorfindbar. Diese ging in dem Maße zurück, wie sich das Gerichtswesen festigte. Zwingend folgte dem länger als 6 Wochen dauernden Kirchenbann der Reichsbann. Die Dualität Papst und Kaiser beschäftigte auch Eicke von Repgow sehr. Er stand auf kaiserlicher Seite und lehnte die Zweischwerterlehre ab. Nach der imperialen Theorie ging auch er von der Gleichrangigkeit von Papst und Kaiser aus.
Das Wahlverfahren des deutschen Kaisers beeinflusste der Sachsenspiegel nachdrücklich. Die Grundsätze zur Wahl fanden in der Goldenen Bulle des Kaisers Karl IV von 1356 ihre bestimmte Regelung.
Eicke widmet sich im Sachsenspiegel auch der Macht und der Grenzen des Königs – obschon oberster Richter steht er nicht über dem Gesetz. Weitere verfassungsrechtliche Artikel finden sich in der pyramidenmäßigen Gesellschaftsordnung (Heerschildordnung). Auch der wichtige Satz des Leihzwangs wurde niedergeschrieben: Ein zurückgefallenes Lehen durfte nicht einbehalten werden, einer stärken Zentralisierung wurde der Riegel vorgeschoben.

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