Als der Grieche Herodot um 450 v.Chr. das alte Sumerland Mesopotamien bereiste, sah er zwar die Ruinen babylonischer Städte, aber er fand keinerlei Hinweise auf eine Existenz der Sumerer. Diese waren im wahrsten Sinne des Wortes „vom Winde verweht“ und es blieb der Neuzeit vorbehalten, Teile der Geschichte dieses Volkes sichtbar zu machen. Bemerkenswert ist, dass die Völker aus dem Zweistromland zwar einen ausgeprägten Handel mit Kleinasien, Ägypten und anderen Ländern betrieben, aber Kenntnisse über die Grundlagen ihres Gemeinschaftslebens dabei offensichtlich nicht mitreisten.

Nur so ist zu erklären, dass in der Zeit der Reisen des Herodot zwar die athenische Demokratie schon entwickelt war, ihre Entstehungsgeschichte jedoch von den Athenern in eine unbestimmte Zeit weit in die eigene Vergangenheit zurückverlegt wurde.

Das Bild zeigt die Akropolis
Idealisierte Ansicht der Akropolis mit Athena Promachos und dem Areopag (Leo von Klenze, 1846)

Ebenfalls in dieser Zeit um das 5. bis 4. Jahrhundert v.Chr. befand sich die athenische Demokratie auf ihrem Höhepunkt. Es gab bereits eine Tradition der Volksherrschaft und Athen verfügte damit über die Institution der unmittelbaren Demokratie, in welcher die Entscheidungen von dem gesamten Volk getroffen wurden. Kritiker bemängeln, dass diese Demokratie keine tatsächliche war und definieren die athenische Demokratie als die Herrschaft einer Minderheit über die Mehrheit. Dieser Einwand scheint berechtigt, da die politisch berechtigten Bürger nur einen Bruchteil der Bevölkerung ausmachten. In Attika lebten zu dieser Zeit etwa 250.000 bis 300.000 Menschen, von denen vielleicht 170.000 bis 200.000 erwachsene Personen waren, von denen aber nur etwa 30.000 bis 50.000 politische Rechte besaßen.

Trotzdem kann die Organisation der freien Bevölkerung des attischen Staatswesens zu einer politisch gleichberechtigten Gesellschaft und die praktische Umsetzung als eine außerordentliche Leistung bezeichnet werden. Es gab ja nicht nur die Idee der Gleichberechtigung, nicht nur Absichtserklärungen dazu, sondern eine institutionelle Absicherung durch eine Fülle von Regelungen.

Dazu ist zu bemerken, dass die Strukturierung der athenischen Demokratie aus dem Grundprinzip von Freiheit und Gleichheit bestand, wobei unter Freiheit die Abwesenheit von Herrschaft gemeint war und Gleichheit zu verstehen war als die Möglichkeit zum Erwerb politischer Gleichberechtigung durch persönliche Leistung.

Der nächste Schritt innerhalb der Strukturierung war ein Zwischenprinzip, welches eine unmittelbare Selbstregierung des Volkes vorsah und eine Minimierung von Macht und Herrschaft. Dazu gehörte auch die Verhinderung von sich verfestigender Partikularinteressen (das Streben staatlicher Teilgebiete, ihre besonderen Interessen gegen die allgemeinen Interessen der übergeordneten staatlichen Gemeinschaft durchzusetzen), d.h., es gab weder Parteien noch Verbände.

An Institutionen bzw. Verfahren kannten die Athener die Volksversammlung, zu welcher der Präsident versammlungstäglich neu gewählt wurde unter der Prämisse „lieber schlecht als zu gut“. Darüber hinaus gab es den Rat der Fünfhundert als die Exekutive. Dieser Rat fällte keine großen Entscheidungen, die Hälfte seiner Beschlüsse betrafen Ehrungen von Bürgern und Fremden, ein Drittel der Beschlüsse betrafen Krieg und Frieden und die Regulierung wirtschaftlicher Fragen. Die Ehrungen von Bürgern und Fremden war eine athenische Form von Kontrolle, da es weder eine Polizei noch den Staat als Kontrollmacht gab.

Ein „Führungsbekämpfungsprogramm“ sah neben einem Losverfahren für die Mitglieder des Rates die Rotation innerhalb der Ämter vor und zusätzlich wurden auch noch die Sitzplätze ausgelost, um Gruppenbildung zu vermeiden. Dann gab es noch das „Scherbengericht“, das bei einer Anwesenheit von sechstausend ausgelosten Stimmbürgern mit relativer Mehrheit urteilen konnte.

Die Volksversammlung ließ sich für den Prozess der Willensbildung von zwei Grundsätzen leiten. Der eine besagt, dass grundsätzlich jeder Antrag im Rat beraten und danach dem Volk vorgelegt wird. Der andere Grundsatz sieht vor, dass jeder Athener die Möglichkeit zu jedem Antrag seiner Wahl hat. Die Abstimmung in der Volksversammlung erfolgte mittels Handheben und es entschied die einfache Mehrheit, wobei Stimmenthaltung nicht vorgesehen war. Wer nicht zustimmen und auch nicht ablehnen wollte und deswegen seine Hand nicht hob, zählte automatisch zu den Nein-Stimmen.

Der Rat war dem Grunde nach eine Behörde mit der Aufgabe, den Staatsapparat zu kontrollieren und weiter mit der politischen Funktion, die Volksversammlung funktionsfähig zu machen. Das bedeutete, der Rat hatte von den Bürgern Anträge und Berichte entgegenzunehmen, diese zu beraten, darüber abzustimmen und unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung anschließend der Volksversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Abstimmungen im Rat erfolgten durch Handaufheben, waren also offen. Der Rat bestand aus fünfhundert Mitgliedern und weiteren fünfhundert Ersatzmitgliedern, die ebenfalls ausgelost wurden.

Wenn man nun die athenische Demokratie daraufhin untersucht, ob und in welchem Umfang Wahlen und Wahlrecht einer modernen Analyse standhalten, drängt sich die Einsicht auf, dass Wahlen eine eher marginale Bedeutung hatten, aber der Losentscheid das eigentliche demokratische Element war. Vom Wahlrecht hingegen lässt sich sagen, dass sich dieses Recht prinzipiell im Vergleich mit einem modernen Wahlrecht nicht wesentlich verändert hat, wohl aber quantitativ in der Sache der politisch Berechtigten. Waren in der griechischen Antike nur die erwachsenen freien und waffenfähigen Männer Vollbürger und mithin stimmberechtigt, sind es in den modernen Demokratien alle erwachsenen Staatsbürger.

Wahlen und Wahlrecht

Es war ein weiter Weg, der von den Wahlen in der Zeit des Altertums bis hin zu den heutigen modernen Wahlen führte. Dieser Verlauf wird in dieser Serie von Marianne Eule zur Geschichte der Wahlen und des Wahlrechts nachgezeichnet. Einen Überblick der Serie erhalten Sie hier.

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