Gerade nach den rasch aufeinanderfolgenden Rücktritten der Bundespräsidenten Köhler (2010) und Wulff (2012) gab es sehr kontroverse Diskussionen darum, ob die Bundepräsidenten in Zukunft besser vom Volk direkt gewählt werden sollten und ob dafür der Kompetenzbereich des Bundespräsidenten verändert werden sollte. Um diese Fragen zu beantworten, muss man jedoch zunächst wissen, wie dessen Wahl derzeit abläuft und welchen Kompetenzbereich der deutsche Bundespräsident bereits ausfüllt. Dies wird im Folgenden einmal anhand des deutschen Grundgesetzes konkret aufgezählt:

 

Schloss Bellevue

 

Wahl des Bundespräsidenten

Die Wahl des Bundespräsidenten läuft folgendermaßen ab:

  • Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. [Art. 54. GG (1)]
  • Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. [Art. 54. GG (3)]
  • Der Bundespräsident wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. [Art. 54. GG (2)]

Kompetenzbereich des Bundespräsidenten:

  • Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. [Art. 59. (1) GG]
  • Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [Art. 60. (1) GG]
  • Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
    Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. [Art. 63. (1) + (2) GG]
  • Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. [Art. 64. (1) GG]
  • Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. [Art. 69. (3) GG]
  • Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. [Art. 68. (1) GG]
  • Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte. [Art. 81. (1) GG]
  • Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen. [Art. 39. (3) GG]
  • Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. [Art. 82. (1) GG]
  • Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. [Art. 58. GG]
  • Der Bundespräsident übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. [Art. 81. (2) GG]

Xa. Verteidigungsfall:

  • Die Feststellung des Verteidigungsfalles wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. [Art. 115a. (3) GG]
  • Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen. [Art. 115a. (4) GG]
  • Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschusssitzung. [Art. 115a. (5) GG]
  • Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschusssitzung erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschusssitzung einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschusssitzung kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. [Art. 115h. (2) GG]
  • Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. [Art. 115l. (2) GG]

Über das Grundgesetz hinaus (inoffiziell):

Da der Bundespräsident eine Person ist, die in der Öffentlichkeit steht, ist er durch öffentliche Reden natürlich in der Lage, Diskussionen anzuregen und die öffentliche Meinung eventuell zu beeinflussen.

siehe auch weitere Beiträge zum Thema:

sowie eine Umfrage im Forum:

  • Sollte der Bundespräsident direkt vom Volk gewählt werden?

 

 

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