Am 14. Juli 1914 einigten sich die Minister Österreich-Ungarns in Tiszla darauf, nach dem Besuch der französischen Regierung in St. Petersburg (20.-23. Juli 1914) an Serbien ein auf 48 Stunden befristetes Ultimatum zu stellen. K.u.K-Außenminister Graf Berchtold forderte, es müsse so scharf verfasst sein, „daß mit der Wahrscheinlichkeit einer kriegerischen Auseinandersetzung gerechnet werden muß“. Bereits am 7. Juli 1914 äußerte Graf Berchtold gegenüber dem k.u.k. Gesandten Wladimir Giesl in Belgrad: „Wie immer die Serben reagieren – sie müssen die Beziehungen abbrechen und abreisen; es muß zum Krieg kommen.“
Diese Aussagen decken sich weitgehend mit der Auffassung heutiger Historiker über die Unannehmbarkeit des Ultimatums in seiner Gesamtheit.Christopher Clark rechtfertigt in seinem Werk „Die Schlafwandler“ das Ultimatum angesichts der Schwere der Tat damit, dass die serbischen Behörden nie Ermittlungen gegen die eigentlichen Hintermänner des Attentats eingeleitet hätten. Auch andere Historiker der heutigen Zeit sind der Ansicht, dass Serbien in der damaligen Zeit einen sehr zweifelhaften Ruf hatte und eine sehr unsägliche Rolle spielte.
So wurde am 23. Juli 1914 um 18.00 Uhr besagtes Ultimatum durch den Gesandten Giesl in Belgrad übergeben. In dieser Note, die von Serbien bis Samstag, 25. Juli 1914, 18.00 Uhr beantwortet werden sollte, wurden folgende Forderungen aufgestellt, Zitat:

Die königlich serbische Regierung verurteilt die gegen Österreich-Ungarn gerichtete Propaganda, d. h. die Gesamtheit jener Bestrebungen, deren Ziel es ist, von der österreichisch-ungarischen Monarchie Gebiete loszulösen, die ihr angehören, und bedauert aufrichtig die grauenhaften Folgen dieser verbrecherischen Handlungen. Die königlich serbische Regierung bedauert, daß serbische Offiziere und Beamten an der vorgenannten Propaganda teilnehmen und damit die freundnachbarlichen Beziehungen gestört haben, die zu pflegen die königliche Regierung durch ihre Erklärung vom 31. März 1909 sich feierlich verpflichtet hat. Die königliche Regierung, die jeden Gedanken oder jeden Versuch einer Einmischung in die Geschicke der Bewohner, was immer eines Teiles Oesterreich-Ungarns, mißbilligt und zurückweist, erachtet es für ihre Pflicht, die Offiziere und Beamten und ihre gesamte Bevölkerung des Königreiches ganz ausdrücklich aufmerksam zu machen, daß sie künftighin mit ernster Strenge gegen jene Personen vorgehen wird, die sich derartiger Handlungen schuldig machen sollten, und denen vorzubeugen und die zu unterdrücken sie alle Anstrengungen machen wird. Diese Erklärung wird gleichzeitig zur Kenntnis der Königlichen Armee durch einen Tagesbefehl Seiner Majestät des Königs gebracht und in den offiziellen Organen der Armee veröffentlicht werden.
 Die Königlich serbische Regierung verpflichtet sich überdies:

 1. Jede Propaganda zu unterdrücken, die zum Haß und zur Verachtung der Monarchie aufreizt und deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität der letzteren gerichtet ist;
 2. sofort mit der Auflösung des Vereins Narodna Obdrana vorzugehen, dessen gesamte Propagandamittel zu konfiszieren und in derselben Weise gegen die anderen Vereine und Vereinigungen in Serbien einzuschreiten, die sich mit der Propaganda in Oesterreich-Ungarn beschäftigen. Die königliche Regierung wird die nötigen Maßregeln treffen, damit die aufgelösten Vereine nicht unter anderem Namen oder in anderer Form sich fortsetzen;
 3. ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterricht in Serbien, sowohl was den Lehrkörper als auch was die Lehrmittel betrifft, alles zu beseitigen, was dazu dienen könnte, die Propaganda gegen Oesterreich-Ungarn zu nähren;
 4. aus dem Militärdienst und der Verwaltung im allgemeinen alle Offiziere und Beamten zu entfernen, die der Propaganda gegen Oesterreich-Ungarn schuldig sind und deren Namen unter Mitteilung des gegen sie vorliegenden Materials der Königlichen Regierung bekanntzugeben sich die Kaiserliche und Königliche Regierung vorbehält;
 5. einzuwilligen, daß in Serbien Organe der Kaiserlichen und Königlichen Regierung bei der Unterdrückung der gegen die territoriale Integrität gerichteten subversiven Bewegung mitwirken;
 6. eine gerichtliche Untersuchung gegen jene Teilnehmer des Komplotts vom 28. Juni einzuleiten, die sich auf serbischem Territorium befinden. Von der Kaiserlichen und Königlichen Regierung hierzu ernannte Organe werden an den bezüglichen Erhebungen teilnehmen;
 7. mit aller Beschleunigung die Verhaftung des Majors Voja Takositsch und eines gewissen Milan Ciganowic, serbischen Staatsbeamten vorzunehmen, welche durch die Ergebnisse der Untersuchung kompromittiert sind;
 8. durch wirksame Maßnahmen die Teilnahme der serbischen Behörden an dem Einschmuggeln von Waffen und Explosivkörpern über die Grenze zu verhindern; jene Organe des Grenzgebietes von Schabatz und Losnitza, die den Urhebern des Verbrechens von Sarajewo bei dem Uebertritt über die Grenze behilflich waren, aus dem Dienst zu entlassen und streng zu bestrafen;
 9. der Kaiserlichen und Königlichen Regierung Aufklärung zu geben über die nicht zu rechtfertigenden Aeußerungen hoher serbischer Funktionäre in Serbien und dem Ausland, die ihrer Offiziersstellung ungeachtet, nicht gezögert haben, sich nach dem Attentat vom 28. Juni in Interviews in feindlicher Weise gegen Oesterreich-Ungarn auszusprechen;
 10. die Kaiserliche und Königliche Regierung ohne Verzug von der Durchführung der in den vorigen Punkten zusammengefassten Maßnahmen zu verständigen. 

Entgegen der Erwartungen fiel die Antwortnote der serbischen Regierung am 25. Juli 1914 bis auf wenige Ausnahmen (Punkte 5 und 6 – fett gedruckt) entgegenkommend aus, Zitat:

Die königlich serbische Regierung hat die Mitteilung der k. u. k. Regierung vom 10. d. M. erhalten und ist überzeugt, daß ihre Antwort jedes Mißverständnis zerstreuen wird, welches die freundnachbarlichen Beziehungen zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Serbien zu stören droht.

    Die königliche Regierung ist sich bewußt, daß der großen Nachbarmonarchie gegenüber bei keinem Anlasse jene Proteste erneuert wurden, die seinerzeit so wohl in der Skupschtina als auch in Erklärungen und Handlungen der verantwortlichen Vertreter des Staates im Ausdrucke gebracht wurden, und die durch die Erklärung der serbischen Regierung vom 18. März 1909 ihren Abschluß gefunden haben, sowie weiters, daß seit jener Zeit weder von den verschiedenen einander folgenden Regierungen des Königreiches noch von deren Organen der Versuch unternommen wurde, den in Bosnien und der Herzegowina geschaffenen politischen und rechtlichen Zustand zu ändern. Die königliche Regierung stellt fest, daß die k. u. k. Regierung in dieser Richtung keinerlei Vorstellungen erhoben hat, abgesehen von dem Falle eines Lehrbuches, hinsichtlich dessen die k. u. k. Regierung eine vollkommen befriedigende Aufklärung erhalten hat. Serbien hat während der Dauer der Balkankrise in zahlreichen Fällen Beweise für seine pazifistische und gemäßigte Politik geliefert, und es ist nur Serbien und den Opfern, die es ausschließlich im Interesse des europäischen Friedens gebracht hat, zu danken, wenn dieser Friede erhalten geblieben ist.

    Die königliche Regierung kann nicht für Äußerungen privaten Charakters verantwortlich gemacht werden, wie es Zeitungsartikel und die friedliche Arbeit von Gesellschaften ist. Äußerungen, die fast in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind und die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies um so weniger, als die königliche Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von Fragen, die zwischen Serbien und Österreich-Ungarn aufgetaucht waren, großes Entgegenkommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren Teil zugunsten des Fortschrittes der beiden Nachbarländer zu lösen.

    Die königliche Regierung war deshalb durch die Behauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung des in Sarajevo verübten Attentates teilgenommen hätten, schmerzlich überrascht. Sie hatte erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen über dieses Verbrechen eingeladen zu werden, und war bereit, um ihre volle Korrektheit durch Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen, hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.

    Den Wünschen der k. u. k. Regierung entsprechend, ist die königliche Regierung somit bereit, dem Gerichte ohne Rücksicht auf Stellung und Rang jeden serbischen Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teilnahme an dem Sarajevoer Verbrechen ihr Beweise geliefert werden sollten; sie verpflichtet sich, insbesondere auf der ersten Seite des Amtsblattes vom 13./26. Juli folgende Enunziation zu veröffentlichen.

     » Die königlich serbische Regierung verurteilt jede Propaganda, die gegen Österreich-Ungarn gerichtet sein sollte, das heißt die Gesamtheit der Bestrebungen, die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen, und sie bedauert aufrichtig die traurigen Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften.

    Die königliche Regierung bedauert, daß laut Mitteilung der k.u. k. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt und daß diese damit die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte.«

     » Die königliche Regierung….« (gleichlautend mit dem geforderten Texte[3]) …. bis: »veröffentlicht werden«.

    Die königliche Regierung verpflichtet sich weiterhin:

    1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentrittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität Österreich-Ungarns gerichtet ist.

    Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.

    2. Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür und auch die Note der k. u. k. Regierung liefert ihr keine solchen, daß der Verein »Narodna odbrana« und ander ähnliche Gesellschaften bis zum heutigen Tage durch eines ihrer Mitglieder irgendwelche verbrecherischen Handlungen dieser Art begangen hätten. Nichtsdestoweniger wird die königliche Regierung die Forderung der k. u. k. Regierung annehmen und die Gesellschaft »Narodna odbrana« sowie jede Gesellschaft, die gegen Österreich-Ungarn wirken sollte, auflösen.

    3. Die königlich serbische Regierung verpflichtet sich, ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterrichte in Serbien alles auszuscheiden, was die gegen Österreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. u. k. Regierung tatsächliche Nachweise für diese Propaganda liefert.

    4. Die königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienste zu entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zu Schulden kommen lassen; sie erwartet, daß ihr die k. u. k. Regierung zwecks Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden.

    5. Die königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der k. u. k. Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die königlich serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihrem Gebiete die Mitwirkung von Organen der k. u. k. Regierung zuzulassen, doch erklärt sie, daß sie jene Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen des Völkerrechtes und des Strafprozesses sowie den freundnachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.

    6. Die königliche Regierung hält es selbstverständlich für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung einzuleiten, die an dem Komplotte vom 15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein sollen, und die sich auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung von hiezu speziell delegierten Organen der k. u. k.. Regierung an dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen, da dies eine Verletzung der Verfassung und des Strafprozeßgesetzes wäre. Doch könnte den österreichisch-ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung von dem Ergebnisse der Untersuchung gemacht werden.

    7. Die königliche Regierung hat noch am Abend des Tages, an dem ihr die Note zukam, die Verhaftung des Majors Voislav Tankosic verfügt.

    Was aber den Milan Ciganović anbelangt, der ein Angehöriger der österreichisch-ungarischen Monarchie ist, und der bis zum 15. Juni (als Aspirant) bei der Eisenbahndirektion bedienstet war, so konnte dieser bisher nicht ausgeforscht werden, weshalb ein Steckbrief gegen ihn erlassen wurde.

    Die k. u. k. Regierung wird gebeten, zwecks Durchführung der Untersuchung sobald als möglich die bestehenden Verdachtsgründe und die bei der Untersuchung in Sarajevo gesammelten Schuldbeweise in der üblichen Form bekanntzugeben.

    8. Die serbische Regierung wird die bestehenden Maßnahmen wegen Unterdrückung des Schmuggelns von Waffen und Explosivstoffen verschärfen und erweitern.

    Es ist selbstverständlich, daß sie sofort eine Untersuchung einleiten und jene Beamten des Grenzdienstes in der Linie Sabac-Loznica streng bestrafen wird, die ihre Pflicht verletzt und die Urheber des Verbrechens die Grenze haben überschreiten lassen.

    9. Die königliche Regierung ist gerne bereit, Aufklärung über die Äußerungen zu geben, welche ihre Beamten in Serbien und im Auslande nach dem Attentate in Interviews gemacht haben, und die nach der Behauptung der k. u. k. Regierung der Monarchie feindselig waren, sobald die k. u. k. Regierung die Stellen dieser Ausführungen bezeichnet und bewiesen haben wird, daß diese Äußerungen von den betreffenden Funktionären tatsächlich gemacht worden sind. Die königliche Regierung wird selbst Sorge tragen, die nötigen Beweise und Überführungsmittel hiefür zu sammeln.

    10. Die königliche Regierung wird, insofern dies nicht schon in dieser Note geschehen ist, die k. u. k. Regierung von der Durchführung der in den vorstehenden Punkten enthaltenen Maßnahmen in Kenntnis setzen, sobald eine dieser Maßregeln angeordnet und durchgeführt wird.

    Die königich serbische Regierung glaubt, daß es im gemeinsamen Interesse liegt, die Lösung dieser Angelegenheit nicht zu überstürzen und ist daher, falls sich die k. u. k. Regierung durch diese Antwort nicht für befriedigt erachten sollte, wie immer bereit, eine friedliche Lösung anzunehmen, sei es durch Übertragung der Entscheidung dieser Frage an das internationale Gericht im Haag, sei es durch Überlassung der Entscheidung an Großmächte, welche an der Ausarbeitung der von der serbischen Regierung am 18./31. März 1909 abgegebenen Erklärung mitgewirkt haben. 

Noch an diesem 25. Juli 1914 erfolgte sowohl die Generalmobilmachung der Streitkräfte Serbiens als auch eine Teilmobilmachung der Streitkräfte Österreich-Ungarns und auch Russland leitete bereits eine Teilmobilmachung ein.

Am 28. Juli 1914 notierte Kriegsminister Erich von Falkenhayn in seinem Tagebuch, der Kaiser halte „wirre Rede“. Auch Falkenhayn war ein Kriegsbefürworter und war erbost darüber, dass aus den Reden des Kaisers hervorging, dass dieser den Krieg  nicht mehr wolle „und entschlossen ist, um diesen Preis selbst Österreich sitzen zu lassen“. Doch Falkenhayn schrieb weiter: „Ich mache ihn darauf aufmerksam, daß er die Angelegenheit nicht mehr in der Hand hat.“

Hingegen schrieb Generaloberst Hans Georg von Plessen am 28. Juli 1914 in sein Tagebuch: „Ich reite mit S.M. um halb acht. Er sagt mir, England fände die Serbische Antwort auf das österreichische Ultimatum so, daß darin im wesentlichen alle Forderungen zugestanden seien, und damit fiele eigentlich jeder Grund zum Kriege fort.“
Es ist für die Julikrise auch ein intensiver Briefwechsel zwischen Kaiser Wilhelm II. und dem russischen Zaren Nikolaus II. historisch belegt, der die Verhinderung des Krieges mit Russland bewirken sollte.

 

Weitere Informationen: Dieser Text ist ein Auszug aus der Magazin-Ausgabe „Beginn des ersten Weltkriegs“. Auf 30 Seiten erfahren Sie alles Wissenswerte für die Schule, die Universität und die Allgemeinbildung. Mehr erfahren Sie hier.

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