Eine Betrachtung der Kleinstaaterei im Zeitalter des Barock am Beispiel Thüringens von Christian Bürger
Wenn in der Literatur oder im Schulunterricht von der „Kleinstaaterei“, im Kontext des Zeitalters des Absolutismus die Rede ist, wird das Ganze nicht selten mit wenigen oberflächlichen Sätzen und Schlagworten abgehandelt, ohne dass man sich näher damit auseinandersetzt, wie es zu derartigen Erscheinungen kam und was genauer, differenziert betrachtet, die positiven und negativen Folgen dieser Entwicklung waren. Ferner wird selten eine Region genauer untersucht, um zu eruieren, wie sich „Kleinstaaterei“ in der Praxis darstellte. Der vorliegende Text will versuchen, die aufgeworfenen Fragen, wenigstens im Ansatz, zu betrachten. Die Wahl fällt hierbei auf die Region Thüringen, weil, so die Ausgangsthese, man die Blüte der Kleinstaatlichkeit hier historisch besonders deutlich nachvollziehen kann. Aufgrund des Umfangs der Ausarbeitung können viele Aspekte nur angerissen werden. Der Verfasser würde sich jedoch freuen, wenn sich LeserInnen hierdurch ermuntert fühlen würden, selbst zu nur oberflächlich angesprochenen Details weiterzuforschen.
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Inhaltsverzeichnis
- Der Weg zur barocken Kleinstaaterei in Deutschland
- Thüringens Entwicklung zum „Musterland der Kleinstaaterei“
- Die Zersplitterung im 17. Jahrhundert
- Konsequenzen der Kleinstaaterei
- Zusammenfassung und Schluss
- Über den Autor
- Literaturverzeichnis
- Online-Quellen
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Der Weg zur barocken Kleinstaaterei in Deutschland
Als 1648 in Münster und Osnabrück der Westfälische Friede geschlossen und der Dreißigjährige Krieg beendet wurde, endete nicht nur der bisher wohl verheerendste Konflikt auf dem Boden des heutigen Deutschland, sondern es zementierte sich auch das entscheidende Merkmal des Heiligen römischen Reichs Deutscher Nation, welches es schon seit Jahrhunderten von seinen Nachbarterritorien im Westen unterschied. Während sich England und Frankreich in der frühen Neuzeit zu frühneuzeitlichen Zentralstaaten mit einer Staatsverwaltung, einer Hauptstadt und der Fokussierung auf ein Staatsoberhaupt entwickelt hatten, war das Heilige Römische Reich, dass seit 1495 den Zusatz Deutscher Nation führte, ein Flickenteppich. Den Reichsfürsten war es im späten Mittelalter gelungen, das König- und Kaisertum erheblich zu schwächen. Ursprünglich königliche Vorrechte (Regalien) gelangten in die Hände der Landesherrn, die ihre Herrschaft sukzessive ausbauten.
Das Heilige Römische Reich war keine Erb- sondern eine Wahlmonarchie. Die Reichsfürsten, ab der Mitte des 13. Jahrhunderts die sieben Kurfürsten, wählten den König, der mit erlangter Wahl das Recht erwarb, sich durch den Papst zum Kaiser krönen zu lassen. Für die Wahl zum König waren die Kandidaten auf das Wohlwollen der Kurfürsten angewiesen, welches sie mit Bestechungsgeld (der sogenannten „Handsalbe“) und der Bestätigung bzw. Verleihung von Privilegien an die Fürsten, im wahrsten Sinne des Wortes, erkaufen mussten. Ihren Höhepunkt erreichte diese Praxis in der Königswahl von 1519, bei welcher Karl V. aus dem Hause Habsburg, obsiegte. Die Umstände dieser Wahl darzulegen führt hier zu weit, wäre aber durchaus einer weiteren Betrachtung, an anderer Stelle, wert.
Die Folge der ständigen Zugeständnisse an die Landesfürsten von Königswahl zu Königswahl, war eine erhebliche politische und finanzielle Schwächung des Königtums. Der König und Kaiser konnte sich mithin nur auf seine eigene Hausmacht stützen und sank, de facto, zu einem reinen Repräsentanten, einer Symbolfigur des Reiches herab.
Kaiser Ferdinand II. (Haus Habsburg) hatte während des Dreißigjährigen Krieges, unter anderem, die Vision entwickelt, die Macht des König- und Kaisertums wieder zu stärken. Hierin scheiterte der streng katholische Monarch jedoch. Der Westfälische Friede zementierte den Status quo. Das Heilige Römische Reich blieb ein konföderales Gebilde aus souveränen und teilsouveränen weltlichen und geistlichen Herrschaften. Von Staaten im modernen Sinne lässt sich bei der Mehrheit der Untergliederungen des Reiches nicht sprechen, da diese nicht der modernen, an der Staatslehre Georg Jelineks orientierten, Definition des Staates entsprechen. Die schon beschriebene Schwäche des Kaisertums wurde im Westfälischen Frieden, de facto, im Verfassungsrang festgehalten und verblieb bis zum Ende des Reiches 1806.
Thüringens Entwicklung zum „Musterland der Kleinstaaterei“
Die teilweise sehr kleinen Territorien des Reiches versuchten in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts ihre Ländereien wirtschaftlich zu sanieren, aber auch eine entsprechende Landesherrliche Repräsentation zu entfalten. Oft wird in diesem Zusammenhang vom Zeitalter des Absolutismus gesprochen und dass für diese Erscheinungen immer der Hof Ludwigs des XIV. und Versailles vorbildhaft gewirkt habe. Zweifellos sollte die französische Vorbildwirkung, in kultureller Hinsicht, nicht verkannt werden, aber politisch wird man für den Raum des heutigen Deutschland festhalten müssen, dass die meisten Fürsten aus verschiedensten Gründen keinen Staat errichten konnten, der allen Merkmalen einer absolutistischen Herrschaft gerecht wird. Hierbei spielte die seit dem Mittelalter bis 1806 fortbestehende Struktur des Reiches als Personenverbandsstaat auf lehnsrechtlicher Basis und der Einfluss der Landstände in zahlreichen Territorien eine erhebliche Rolle. Auf eine genaue Darstellung der Entwicklung des Lehnwesens und der ständischen Vertretungen muss an dieser Stelle, aufgrund des engen Rahmens der Untersuchung, verzichtet werden. Ferner kann meist nicht von absolutistischen Staatsgebilden gesprochen werden, da sich der Merkantilismus, nach französischem Vorbild, nicht flächendeckend durchsetzte. Letzteres hatte seine Ursache in der ökonomischen Kurzsicht mancher Landesfürsten oder, wie im Falle Sachsen-Gotha-Altenburgs, in christlichem Moralismus lutherischer Prägung der Landesherrn. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen spricht man heute nicht mehr jederzeit vom Zeitalter des Absolutismus, wenn man die Zeit um 1700 behandelt, sondern verwendet zunehmend den Begriff des Zeitalters des Barock. Dieser stellt, unter Bezugnahme auf die Kunst- und Musikgeschichte, das verbindende kulturelle Element der angesprochenen Zeit heraus.
Thüringen war seit dem frühen Mittelalter, seit der Eroberung des Thüringer Königreichs durch die Franken, kein einheitliches Gebilde mehr. Auch die hochmittelalterliche Landgrafschaft der Ludowinger, die durch die Heilige Elisabeth von Thüringen breite Bekanntheit erlangte, umfasste zum einen nicht den ganzen thüringischen Raum und blieb zudem eine Episode. Im Mittelalter gelang es anderen Adeligen der Region, wie den Vögten von Weida und Plauen (später Herren, Grafen und Fürsten zu Reuß), den Schwarzburger Grafen, den Grafen von Orlamünde und weiteren Geschlechtern, die Herrschaft über große Teile des Thüringer Landes zu erlangen. Nach der Übernahme der Thüringer Landgrafenwürde durch die Wettiner 1247, versuchen diese die Hegemonialmacht in Thüringen zu erlangen und die rivalisierenden Adelsgeschlechter zurückzudrängen. Dennoch konnten sich die Schwarzburger und Reußen bis zum Ende der Monarchie 1918 gegen die Wettiner behaupten. Die Bemühungen der Wettiner gegen die kleineren Thüringischen Adelshäuser müssen daher als, im Großen und Ganzen, gescheitertes Unterfangen, bzw. lediglich als Teilerfolg bewertet werden.
Die Wettiner gliederten ihren Herrschaftsbereich vom späten Mittelalter an bis 1826, durch zahlreiche Erb- und Landesteilungen, immer wieder neu. Besonders einschneidend für die Entwicklung des Hauses Sachsen war die Leipziger Teilung von 1485, in der die herzoglichen Brüder Albrecht und Ernst das Territorium, welches, unter anderem, große Teile des heutigen Thüringens und Sachsens, sowie Teile des heutigen Sachsen-Anhalts umfasste, unter sich teilten. Während es den Nachkommen Albrechts, die man nunmehr als Albertiner bezeichnet, gelang, das sächsische Kernland weitestgehend konstant bis zu den Napoleonischen Kriegen zusammenzuhalten, ergriffen die Ernestiner, die Nachkommen Ernsts, die unter anderem die Pfalzgrafschaft Sachsen im heutigen Sachsen-Anhalt und den Großteil der Gebiete im heutigen Thüringen erhalten hatten, in der frühen Neuzeit immer wieder die Gelegenheit zu Landesteilungen.
Die Ernestiner, in Personen der drei Kurfürsten Friedrich des Weisen, Johann des Beständigen und Johann Friedrich des Großmütigen, waren, sinnbildlich ausgedrückt, die Geburtshelfer der lutherischen Reformation. Auch nach dem Verlust der sächsischen Kurwürde 1547 an die albertinischen Verwandten, hielt man sich auf die lutherische Gesinnung einiges zugute. Diese spiegelt sich auch in der Erbfolge, denn die lutherische Auffassung von der Gleichheit aller Nachkommen verhinderte die Einführung des Primogeniturrechts (Erbfolge des männlichen Erstgeborenen), sodass alle Söhne eines ernestinischen Landesherrn gleichberechtigt erbten. Paradoxerweise, aber im Spiegel der Zeit nicht untypisch, wurden die weiblichen Erben wiederum von Thronfolge ausgeschlossen und von dem stark verfolgten Gleichheitsgrundsatz ausgenommen. Frauen und Männer galten in der Vormoderne und bis in die Moderne hinein in der patriarchalisch geprägten Gesellschaft Europas nicht als ebenbürtig, wie auch dieses Beispiel zeigt.
Die Folge der gemeinschaftlichen Erb- und Thronfolge der männlichen Erben der regierenden Fürsten waren konfliktbehaftete Gemeinschafsregierungen oder Landesteilungen.
Die Zersplitterung im 17. Jahrhundert
Ebenso wie die Ernestiner erkannten auch die Reußen und die Schwarzburger die Gleichheit ihrer männlichen Nachkommen in der Erbfolge an. Die vier damals lebenden gleichberechtigten männlichen Schwarzburger Grafen, allesamt Brüder, teilten Ende des 16. Jahrhunderts ihre Herrschaft in vier Linien auf, von denen jedoch nur die beiden Hauptlinien Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, ab dem 17. Jahrhundert, auf Dauer bestand hatten. Da jedoch auch die Schwarzburger das Primogeniturrecht erst 1713 in allen Linien des Hauses einführten, folgten auch hier weitere Teilungen. Während Schwarzburg-Rudolstadt keine Landesteilungen mehr vollzog, 1710 in den Reichsfürstenstand erhoben wurde und 1909 sogar die erloschene zweite Hauptlinie Schwarzburg-Sondershausen beerben sollte, teilte sich die Sondershäuser Linie noch mehrfach. Im 17. Jahrhundert sind die Nebenlinien Schwarzburg-Ebeleben und Schwarzburg-Arnstadt, sowie am Ende des 17. und am Beginn des 18. Jahrhunderts die Seitenlinie Schwarzburg-Arnstadt unter Anton Günther II., die 1697, gemeinsam mit der Sondershäuser Hauptlinie, in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, auszumachen. Erst 1716, mit dem Erlöschen und dem Anfall Schwarzburg-Arnstadts, blieb die Sondershäuser Linie, bis zu ihrem Aussterben 1909, ungeteilt.
Wesentlich markanter als die schwarzburgischen Teilungen, erscheinen jedoch die ernestinischen Erb- und Landesteilungen im Verlauf des 17. Jahrhunderts, welche ihren Hauptausgangspunkt in der Weimarer Stammlinie nehmen.
Von den ursprünglich acht (!!!) gleichberechtigten Weimarer Herzögen, allesamt fürstliche Brüder, am Beginn des 17. Jahrhunderts, die sich zeitweise das kleine Land, aufgrund des gemeinschaftlichen Erbrechtes, teilen mussten, lebten 1640 noch drei. Die Herzöge Wilhelm, Albrecht und Ernst. Die übrigen Brüder waren innerhalb der beiden vorausgegangenen Jahrzehnte verstorben. Bis 1638 hatten, neben Sachsen-Weimar, noch die Fürstentümer Sachsen-Altenburg (I) (1603-1672) und Sachsen-Coburg-Eisenach (1572-1596 und wiederum 1633-1638) bestanden. Letzteres erlosch jedoch 1638, wodurch genug Land vorhanden schien, um eine Teilung durchzuführen und jedem Bruder einen angemessenen Anteil zukommen zu lassen. Während Herzog Wilhelm gegen die Teilung war und für eine Fortführung der seit 1629 in Weimar bestehenden gemeinschaftlichen Regierung unter seiner Direktion plädierte, war Herzog Ernst für die Teilung und wurde darin durch seinen Bruder Herzog Albrecht unterstützt. Ernst setzte sich letztendlich durch, wodurch das Land in die Fürstentümer Sachsen-Weimar (verblieb bei Wilhelm IV.), Sachsen-Eisenach (II) (wurde Albrecht zugeschlagen) und Sachsen-Gotha geteilt wurde. Das Fürstentum Sachsen-Gotha ging an Ernst, der als Ernst der Fromme bis heute überregional relativ bekannt ist. Da Herzog Albrecht jedoch bereits 1644 kinderlos starb, teilten die beiden verbliebenen Brüder Ernst und Wilhelm wiederum dessen Fürstentum 1645 unter sich auf.
1672 erlosch die Linie Sachsen-Altenburg im Mannesstamm. Herzog Ernst von Sachsen-Gotha hatte, wahrscheinlich, die vorrangigsten Erbansprüche, da er mit einer Altenburger Herzogstochter verheiratet war. Aus ihrer Ehe waren 18 Kinder hervorgegangen, von denen sieben Söhne und 2 Töchter die Volljährigkeit erreichten. Der Kindersegen dieser Ehe wird im weiteren Verlauf dieser Abhandlung noch eine gewichtige Rolle spielen.
Nach dem Anfall des Altenburger Erbes erhob jedoch auch Sachsen-Weimar, inzwischen regiert von den drei Söhnen Wilhelms IV., der 1662 verstorben war, Erbansprüche. Herzog Ernst sah sich, aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit, nicht in der Lage, die Erbverhandlungen selbst zu führen und beauftragte hiermit seine beiden ältesten Söhne Friedrich und Albrecht. Auch wenn er vordingliche Ansprüche geltend machen konnte, schreckte er doch vor einem Konflikt mit den engen Verwandten zurück und strebte einen Kompromiss mit der Weimarer Linie an. Im Ergebnis erlangte Weimar ¼ des Fürstentums Altenburg und Gotha ¾ des Erbes. Sachsen-Gotha wurde nun zu Sachsen-Gotha-Altenburg (1672-1826).
Sachsen-Weimar teilte sich nach dem Erbanfall in die Fürstentümer Sachsen-Weimar, Sachsen-Eisenach (III) und Sachsen-Jena auf. Zu schlecht funktionierte die gemeinschaftliche Regierung der drei herzoglichen Brüder. Sachsen-Jena erlosch 1690 wieder, Sachsen-Eisenach (III) wiederum 1741. Das Fürstentum Weimar wurde, nach dem Tod Herzog Johann Ernst II. bis 1728 von zwei Herzögen, zunächst den Brüdern Wilhelm Ernst und Johann Ernst III. und anstatt des letzteren ab 1709, nach dessen Tod, durch dessen Sohn Ernst August I. gemeinsam mit Wilhelm Ernst regiert. Hier erfolgten keine weiteren Landesteilungen. Bestrebungen hierzu waren vorhanden, doch gelang es Herzog Wilhelm Ernst entsprechende Bestrebungen seines Bruders Herzog Johann Ernst III. zu behindern.
Sachsen-Gotha-Altenburg war 1672 das größte Thüringer Territorium geworden. Herzog Ernst hatte jedoch testamentarisch festgelegt, dass die sieben Söhne unter Direktorium des ältesten Sohnes, Herzog Friedrich I. von Sachsen-Gotha-Altenburg, das Land gemeinschaftlich erben und regieren sollten. Die Söhne mussten dem Vater geloben, seinen Willen zu halten.
Ernst der Fromme starb 1675 auf dem Friedenstein in Gotha. Die sieben Söhne traten unter dem Direktorium des ältesten Bruders Friedrich, wie vorgesehen, die Nachfolge an. Nach kurzer Zeit erwies es sich jedoch als unmöglich, den Wunsch des Vaters zu befolgen. Zu ausgeprägt war das Prestigedenken aller Brüder und die Stadt Gotha mit ihrem Schloss Friedenstein zudem zu eng für bis zu sieben standesgemäße Hofhaltungen, die allen Herzögen zustanden und die diese auch für sich beanspruchten. 1676 wurden getrennte Hofhaltungen für die Brüder an unterschiedlichen Residenzorten eingerichtet und bis 1681 wurde, stufenweise, eine Landesteilung vollzogen. Das Stammland Sachsen-Gotha-Altenburg verkleinerte sich auf 2/7 der Fläche von 1672 und ging an Friedrich. 1/7 erlangten jeweils der drittälteste Bruder Bernhard (Sachsen-Meiningen) und der zweitälteste Bruder Albrecht (Sachsen-Coburg (II)). Die vier jüngeren Brüder erhielten kleinere Territorien, die nur eingeschränkte Souveränität besaßen und in vielen Fragen weiterhin von Sachsen-Gotha-Altenburg abhängig blieben. Diesen Zustand bezeichnet man als „Nexus Gothanus“. Lediglich Sachsen-Hildburghausen (ging an Ernst) erlangte 1702 seine volle Souveränität. Die Fürstentümer Sachsen-Römhild (ging an Heinrich) und Sachsen-Eisenberg (ging an Christian) erloschen, wie Sachsen-Coburg (II), bereits nach der ersten Generation wieder. Sachsen-Saalfeld (ging an Johann Ernst) blieb noch bis 1805 an den Nexus Gothanus gebunden.
Aufgrund dieser beschriebenen Erscheinungen existieren in Thüringen, am Ende des 17. Jahrhunderts, drei Linien des Hauses Schwarzburg, 9 – 10 Linien des Hauses Reuß, 9 – 10 ernestinische Linien des Hauses Sachsen und weitere kleinere Herrschaften, wie beispielsweise die Grafschaft Hohenlohe-Gleichen. Ferner besitzt das Haus Hessen das Fürstentum Schmalkalden, der Kurfürst von Sachsen hält Besitzungen, wie beispielsweise die Stadt Suhl und Teile Nordthüringens und es bestehen seit 1656/57 die albertinischen Sekundogenitur Herzogtümer Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Zeitz und Sachsen-Merseburg. Letztere liegen zwar politisch größtenteils im heutigen Sachsen-Anhalt, gehören historisch-kulturell jedoch in großen Umfang noch zum Thüringer Raum. Hinzu kommen noch die Besitzungen des Kurfürstentums Mainz mit Stadt und Land Erfurt, sowie dem Eichsfeld. Das Herkommen der albertinischen Sekundogeniturfürstentümer und der Mainzischen Besitzungen in Thüringen, kann an dieser Stelle nicht ausgeführt werden.
Überblickt man die Karte des Heiligen römischen Reichs Deutscher Nation um 1700, so fällt ins Auge, wie eng kleinste Territorien im Raum Thüringen zusammenliegen. Bezeichnenderweise haben sich für diese derart kleinen Ländereien, bis heute, spöttische Begriffe, wie „Operettenstaat“ und „Duodezfürstentum“ überliefert. Keine andere Region des heutigen Deutschlands ist in dieser Zeit so zersplittert, wie Thüringen. doch welche Folgen hatte dies damals und welche ergeben sich noch heute daraus heute?
Konsequenzen der Kleinstaaterei
Aufgrund der auf Eigenständigkeit bedachten Politik der Territorialherren, ergaben sich oft große finanzielle Lasten, die die kleinen Territorien meist nicht zu tragen im Stande waren. Nahezu alle fürstlichen Häuser Thüringens hatten am Ende des 17. Jahrhunderts finanzielle Probleme. Steuern waren noch kein regelmäßiges Institut, wurden nur befristet gewährt und waren von der Zustimmung der Landstände abhängig. Die privaten fürstlichen Finanzverwaltungen, die sogenannten Kammern, waren auf Einnahmen aus den fürstlichen Gütern angewiesen. Vielfach, wie im Falle Sachsen-Römhilds und Sachsen-Hildburghausens, reichten die grundsätzlich rentablen Güter jedoch bei weitem nicht aus, um die aufwendige Hofhaltung der regierenden Fürsten zu finanzieren. Im Falle der reußischen Teillinien war eine auskömmliche Finanzierung schon aufgrund der geringen Größe der Herrschaft von vorn herein ausgeschlossen.
Vielfach wird in diesem Zusammenhang die verschwenderische Hofhaltung der Landesherrn zur Begründung angeführt. Sicherlich lebten diese, gemessen an den zeitgenössischen Verhältnissen ihrer Untertanen, nie wirklich bescheiden. Dennoch ist ihr Finanzbedarf und ihr Repräsentationsaufwand keinesfalls mit dem des Bayerischen, Sächsischen, Kaiserlichen, Preußischen oder gar des Französischen Hofes zu vergleichen. Gemessen an den Maßstäben, der oft als Vorbild angeführten Herrscher, muss die Lebensweise und die Hofhaltung vieler Thüringer Potentaten um 1700 doch eher als vergleichsweise bescheiden eingeordnet werden.
Ungeachtet dessen bedeutete es für die einfachen Untertanen, wenn Steuern erhoben wurden, eine erhebliche Belastung. Man darf hierbei nicht außer Acht lassen, dass im ländlichen Raum in dieser Zeit die Geldwirtschaft noch immer nicht so dominierte, wie in der Gegenwart. Bargeld war ein knappes Gut und viele Bauern wirtschafteten zur eigenen Ernährung oder betrieben, bei Güterbedarf, nicht selten eher Tauschwirtschaft. Ferner darf nicht vergessen werden, dass die Befriedigung grundsätzlicher Lebensbedürfnisse deutlich teurer war als in der Gegenwart. So war es nicht unüblich, wenn eine Familie 2/3 oder gar ¾ des Familieneinkommens für Lebensmittel aufwenden musste. Der Alltag der landsässigen Bevölkerung war zudem noch immer von Frondiensten geprägt, obgleich diese bereits im Mittelalter vielfach durch Geldabgaben abgelöst wurden. Hierzu sei auf die Besonderheit der von Leibeigenschaft freien Agrarverfassung und der Mitteldeutschen Grundherrschaft verwiesen, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann.
Stehende Heere, wie beispielsweise in Sachsen-Gotha-Altenburg seit Friedrich I., aber auch Bauprojekte, wie die zahlreichen Schlossbauten, verursachten erhebliche Lasten. In der Literatur findet sich, in Zusammenhang mit der Einrichtung stehender Heere, häufig die Kritik an der Praxis des sogenannten Soldatenverkaufs, also der Verleihung von Teilen des Heeres an fremde Herrscher zur Kriegsführung. Besonders populär wurde diese Thematik durch deren Problematisierung in Kabale und Liebe von Friedrich Schiller, welcher ungefähr 100 Jahre nach dem hier betrachteten Untersuchungszeitraum in Thüringen wirkte.
Um ihre aufwendige Hofhaltung zu finanzieren, so die vorgetragene Kritik, hätten die Fürsten Profit aus dem Leben (und Sterben) ihrer Landeskinder gezogen. Zweifellos ist diese Praxis in Thüringen um 1700 auffindbar, jedoch ist ihre wirtschaftliche Bedeutung in Frage zu stellen. Gerade mit Blick auf Sachsen-Gotha-Altenburg wird man feststellen müssen, dass es sich, wenn überhaupt, um ein Nullsummengeschäft handelte. Roswitha Jacobsen hat hierzu herausgearbeitet, dass diese Praxis wohl eher mit politischen Prestigestreben, als mit ökonomischem Gewinnstreben zu tun hatte. Ob dies aus moralischer Sicht anders zu bewerten ist, bleibt der individuellen Beurteilung anheimgestellt.
Beschränkungen des Warenverkehrs und Zölle, hervorgerufen durch das Bestehen vieler kleiner souveräner und teilsouveräner Länder in dieser engen Region, erschwerten den Alltag der Menschen und belasteten sie zusätzlich finanziell. Man denke hier nur an enorme Kostenaufschläge durch Zollgebühren und Geleitsgelder, wenn man entsprechend viele Grenzen überschreiten und Geleitstraßen nutzen musste. Ferner an Getreideausfuhrverbote, welche um 1700 in landwirtschaftlich stärkeren Territorien, wie Sachsen-Weimar, immer wieder erlassen wurden. Diese sollten zum Schutz und der Ernährung der eigenen Untertanen dienen, wiederum litten unter diesen jedoch besonders die importabhängigen Territorien mit schwacher Agrarstruktur, besonders die im Thüringer Wald gelegenen. Überhaupt verbesserte sich die verhältnismäßig schlechte und schwankende Ernährungssituation der Bevölkerung erst ab der Etablierung der Kartoffel in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Jedoch blieb sie auch dann noch bis ins 19. Jahrhundert hinein instabil. Nennenswerte innovative Ansätze der Thüringer Barockfürsten zur Behebung dieses Problem sind, kritisch bemerkt, nicht feststellbar.
Mentalitätsgeschichtlich trug die Kleinstaatlichkeit, nach der Auffassung des Verfassers, erheblich zur Herausbildung einer starken Bindung an die engere Heimatregion bei, die man noch heute in Thüringern nachvollziehen kann. Die Landesherrn versuchten durch das Prägen von Münzen, das Gebet mit der Fürbitte für den Landesfürsten im sonntäglichen Gottesdienst und die Verbreitung von Patenten, die Bevölkerung emotional an das regierende Haus, die Dynastie und den jeweils amtierenden Fürsten zu binden. Nach Ansicht des Verfassers ist diese Prägung, zumindest auf das Territorium bezogen, nachhaltig gewesen und in Grundzügen noch heute in den politischen Debatten der Gegenwart im Freistaat Thüringen nachvollziehbar. Die hier aufgeworfene These von der Verankerung der „Kleinstaaterei“ im kollektiven Gedächtnis der ThüringerInnen wäre ein Ansatzpunkt für weitere Untersuchungen. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass das fürstliche Repräsentationsbestreben auch weit in die Handlungsfreiheit der Landeskinder eingriff und negative Folgen erzeugte, wie man am Beispiel der Landestrauern ablesen kann. Diese verordneten, oft ein Jahr und länger andauernden Trauerzeiten, beraubten KünstlerInnen nicht selten ihrer Existenzgrundlage und schränkten das Leben der Bevölkerung (Eingriffe in Hochzeitsfeiern, Familienfeste etc.), zumindest de jure, erheblich ein.
Auch die juristische Komponente ist zu bedenken. Wenn auf einem engen Raum viele Territorien Platz finden müssen, so muss jedes Territorium für sich eine Rechtsordnung definieren. Da die Gebietszugehörigkeit, in der extremsten Ausprägung, teilweise von Dorf zu Dorf wechseln konnte, war es für die juristisch zumeist wenig versierten, manchmal auch nur unzureichend alphabetisierten Landeskinder wahrscheinlich nahezu unmöglich, die Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in den eng beieinander liegenden Kleinstaaten, selbst in der näheren Umgebung, zu kennen. Zwar war das Strafrecht weitestgehend homogen ausgestaltet, doch besonders in Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erließen die Landesfürsten Verordnungen unterschiedlichsten Charakters. Ein besonders anschauliches Beispiel hierzu sind Sabbatordnungen, also Verordnungen zum Schutz der Sonntagsruhe. Diese konnten sehr restriktiv ausfallen und das öffentliche Leben des Sonntags nahezu auf den Kirchgang beschränken oder etwas liberaler sein. Eine Darstellung der unterschiedlichen Ansätze in ausführlicher Form, an dieser Stelle, ist nicht möglich. Das vorgenannte Beispiel sollte jedoch veranschaulichen, dass es für die EinwohnerInnen der kleinen Territorien ein leichtes sein konnte, gegen Gesetze und Verordnungen zu verstoßen, obgleich sie dies gar nicht beabsichtigten, wenn sie in eine Stadt oder ein Dorf der näheren Umgebung kamen, die einem anderen Landesherrn und damit einer anderen Rechtsherrschaft unterstand.
Vielgenannt ist die kulturelle Blüte, die Thüringen der „Kleinstaaterei“ verdankt. Dies ist tatsächlich das wohl allgemein anerkannte positivste und sichtbarste Merkmal der „Kleinstaaterei“ in der heutigen Zeit. Zur untersuchten Zeit wird jedoch auch dies eher zwiespältig betrachtet worden sein. Die heutigen BetrachterInnen, zumal wenn diese kulturell interessiert sind, freuen sich über die Kunstwerke vergangener Zeiten, während die damaligen UntertanInnen der Landesherrn, zwangsläufig, auch die Kehrseite, nämlich ihre Belastung durch Abgaben und Frondienste, sehen mussten.
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Die Schlösser Heidecksburg, Friedenstein, Friedrichswerth, Elisabethenburg und viele weitere wären ohne die „Kleinstaaterei“ wahrscheinlich nicht entstanden. Prachtvolle Schlosskirchen, allen voran Eisenberg, aber auch die Kirchen auf dem Land, wie beispielsweise die Trinitatiskirche in Großbreitenbach, zeugen von der lutherischen Frömmigkeit der Kleinfürsten und ihrem Willen, ihre fürstliche Repräsentation auch auf die Kirchenbauten auszudehnen. Dies hatte insofern besondere Bedeutung, als dass die evangelischen Landesherren seit der Reformation auch zugleich die geistlichen Oberhäupter ihrer Territorialkirchen waren und keine Bischöfe mehr einsetzen. Diese Besonderheit der evangelischen Länder wird als Landesherrliches Kirchenregiment bezeichnet.
Negativ sind jedoch wiederum die militärischen und machtpolitischen Ansätze der Adelsgeschlechter zu bewerten. Machtpolitische Expansionsansätze von Thüringer Potentaten (diese können hier nicht näher betrachtet werden) im 17. und 18. Jahrhundert, müssen durchweg, so viel sei gesagt, als gescheitert beurteilt werden.
Auseinandersetzungen der Fürsten untereinander, aber auch ihre Verstrickung in militärische Konflikte wirkten sich unmittelbar auf die Landeskinder aus. Nicht selten wurden ihnen ehebliche Lasten durch die Einquartierung von Soldaten oder Durchzüge aufgebürdet. Diese wurden entweder gebilligt, verursacht oder konnten von den Landesherrn schlicht nicht verhindert werden.
Auch wurden die Landeskinder Opfer des, teilweise vorkommenden, eifersüchtigen Konkurrenzkampfes der Potentaten untereinander. Als Herzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar und Fürst Anton Günther II. von Schwarzburg-Arnstadt ihren Konflikt um die strittig gestellte Stellung Arnstadts als Weimarisches Lehen eskalieren ließen, mussten die Arnstädter BürgerInnen 1711 die sogenannte „Weimarische Woche“ erdulden. Herzog Wilhelm Ernst, dessen naturell in der Literatur als dominant und eifersüchtig herrschsüchtig charakterisiert wird, ließ die Stadt eine Woche lang militärisch besetzen, mit allen Konsequenzen, die selbstverständlich die UntertanInnen zu tragen hatten.
Zusammenfassung und Schluss
Die HistorikerInnen fragen nie, was wäre gewesen wenn, sondern was ist gewesen und warum sind die Dinge so geworden? Im vorgenannten Text konnte herausgearbeitet werden, dass Thüringen das Zentrum der kleinstaatlichen Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches um 1700 war und man in dieser Region die Probleme dieser Erscheinung besonders deutlich ablesen kann. Auch konnte schlaglichtartig gezeigt werden, wie sich dies auf die damalige Bevölkerung und teilweise bis in die Gegenwart auswirkte und auswirkt. Die vorkommende eifersüchtige Konkurrenz der Kleinfürsten um Prestige, finanzielles Auskommen und politische Macht, führte zu einer nicht zu unterschätzenden finanziellen und seelischen Belastung der Landeskinder. An den Maßstäben der Zeit gemessen fortschrittlich orientierte Fürsten, wie Ernst der Formme, sorgten jedoch durch eine konsequente Bildungspolitik dafür, dass das Niveau der Volksbildung nach dem Dreißigjährigen Krieg gehoben und eine moralische Neuorientierung der teilweise verrohten Gesellschaft stattfinden konnte. Obgleich viele Fürsten sich und ihre Länder finanziell ruinierten, ist ihr Verdienst aus der Retrospektive dennoch nicht gering zu achten. Für die architektonischen, künstlerischen und kulturellen Errungenschaften an denen sich die Gegenwartsmenschen heute freuen und die das kulturelle Leben prägen, zeichnen sie sich hauptverantwortlich. Die Höfe waren der Ort, an denen Kunst und Kultur blühte und deren Strahlkraft in der Gegenwart noch bemerkenswert nachwirkt. Im Sinne einer multiperspektivischen, kritischen und möglichst objektiv gehaltenen Geschichtsbetrachtung ist jedoch bei jedem Kulturdenkmal und aller Schönheit auch daran zu erinnern, dass diese nicht selten mit seelischem oder materiellem Leid der Landeskinder bezahlt wurden. Doch keinesfalls sollte man sich zu der einseitigen Betrachtung hinreißen lassen, nur das heute unsichtbar gewordene Leid oder nur den sichtbaren Prunk zu beachten.
Ohne das fürstliche Mäzenatentum wären die Thüringer Schlösserlandschaft, die hohe Dichte der materiellen Kulturdenkmäler auf verhältnismäßig engem Raum oder auch musikgeschichtlich bedeutende Erscheinungen, wie die Schaffensperiode Johann Sebastian Bachs in Weimar, nicht denkbar. Die kulturelle Vielfalt, auch das gehört zur differenzierten Betrachtungsweise, legt jedoch auch den Gegenwartsgenerationen schwer zu lösende Aufgaben vor. Die Baudenkmäler müssen mit hohem Aufwand erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die hierzu notwenigen finanziellen Ressourcen sind nicht unerheblich.
Alles in allem bleibt also ein zwiespältiges Bild. Die Freude über Eigenheiten der Mentalität, die kulturelle Vielfalt und die reiche Fülle der Kunst gehört ebenso zu diesem Bild, wie die notwendige gesellschaftskritische Auseinandersetzung mit den Gesellschaftsverhältnissen um 1700.
Über den Autor
Christian Bürger, geboren 1993 in Arnstadt, absolvierte von 2012 bis 2015 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Daran anschließend absolvierte er einen verkürzten Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei der Landeshauptstadt Erfurt, der 2016 mit der Feststellung der Laufbahnbefähigung und Berufung in das Beamtenverhältnis endete. Seitdem ist Bürger in verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung Erfurt tätig gewesen. 2019 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Kommunalverwaltung ist Christian Bürger seit 2012 in verschiedenen Funktionen, ehrenamtlich, in der komba gewerkschaft thüringen aktiv. Zudem ist er nebenamtlich als freiberuflicher Dozent tätig.
2020 nahm Christian Bürger, neben der vollen Berufstätigkeit, als beruflich Qualifizierter, ein Studium der Kulturwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geschichte an der Fernuniversität Hagen auf. Sein Interessenschwerpunkt liegt auf der Landes- und Regionalgeschichte Thüringens und der Geschichte der frühen Neuzeit und des späten Mittelalters. Er ist Mitglied des Vereins für Thüringische Geschichte e. V., des Vereins für die Geschichte und Altertumskunde von Erfurt e. V. und der Thüringischen Vereinigung für Volkskunde e. V.
Literaturverzeichnis
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- Friedrich I. von Sachsen-Gotha und Altenburg. Tagebücher 1667-1686. Bearbeitet von Roswitha Jacobsen unter Mitarbeit von Juliane Brandsch. Bd. 3: Kommentar und Register. Weimar 2003 (=Veröffentlichungen aus Thüringischen Staatsarchiven, Bd. 4/3).
- Freundeskreis Heidecksburg e. V. (Hg.): Die Grafen von Schwarzburg-Rudolstadt. Albrecht VII. bis Albert Anton. Kranichfeld 2000 (=Kleine kulturgeschichtliche Reihe, Bd. 3).
- Heyn, Oliver: Das Militär des Fürstentums Sachsen-Hildburghausen 1680-1806. Weimar 2015.
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- Jacobsen, Roswitha: Die Allianzprojekte Herzog Friedrichs von Sachsen-Gotha-Altenburg Mitte der 1670er Jahre. In: Historische Korrespondenzen. Festschrift für Dieter Stievermann zum 65. Geburtstag. Hamburg 2013, S. 203-224.
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Onlinequellen
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