Bundestagsdebatten haben einen immer gleich währenden Ablauf: Der Redner der Regierungsfraktion wird durch hämische Zwischenrufe aus dem Lager der Opposition unterbrochen und für Pointen gegenüber dem politischen Gegner durch die eigenen Parteifreunde mit Applaus bedacht. Der nachfolgende Redner der Opposition zerpflückt voller Freude jedes geäußerte Argument und erhält dabei Applaus oder Zwischenrufe je nach politischen Lager.
Dieses Parlamentsspiel mag viele Zuschauer ernüchtern – denn egal wie gut die Idee, wird sie doch heftig kritisiert. Doch verbirgt sich in diesem Hin-und-Her ein Grundprinzip der Demokratie: Die Kontrolle der Regierung durch die Opposition.

Wer ist Opposition?

Fiktive Sitzverteilung im Bundestag
Fiktive Sitzverteilung im Bundestag

Die Minoritätsparteien im Parlament formen die Opposition – wobei dem Fraktionsvorsitzenden der stärksten Minderheitspartei die Rolle des Oppositionsführers zukommt. In der Legislaturperiode 2009 – 2013 war dies Frank-Walter Steinmeier der SPD-Fraktion, die mit den Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen und Die Linke die Opposition gegen das Regierungslager aus CDU und FDP bildete.

 

Die Aufgaben der Opposition

Die Aufgaben der Opposition ist die ständige Kritik an der Regierung und das Aufzeigen von Alternativen. Zudem haben die Oppositionsfraktionen zahlreiche parlamentarische Rechte, um die Regierungsarbeit zu kontrollieren.
Kritik äußert die Opposition nicht nur in Bundestagsreden und in den Fachausschüssen, sondern auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit über Presse, Fernsehen und Parteiveranstaltungen.

Das Ziel einer Oppositionspartei ist, stets die Regierung ablösen zu können.

 

Parlamentarische Rechte der Opposition

a) Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG
Das wichtigste Recht der Opposition ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

In der Vergangenheit wurden unter anderem Untersuchungsausschüsse zur Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund, zum Luftangriff bei Kundus und zum Entwicklungsvorhaben Euro Hawk eingerichtet.
Die wichtigste Voraussetzung hierbei ist, dass ein Viertel der Mitglieder des Bundestags für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stimmen müssen – dies kann bei einer Großen Koalition problematisch werden, wenn die Regierungskoalition mehr als drei Viertel der Sitze umfasst.
Die Arbeit eines Untersuchungsausschusses, der Ablauf und die Wirkungen beschreiben wir in diesem Artikel ausführlich.

b) Sondersitzungen
Sondersitzungen sind in der Geschäftsordnung des Bundestages nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in Artikel 39 Absatz 3 kodifiziert (= verschriftlichtes Recht)

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Demnach müssen ein Drittel der Bundestagsmitglieder für eine Sondersitzung stimmen. Eine Liste der Sondersitzungen von 1990 an ist auf den Seiten des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Normenkontrollverfahren
Im Unterschied zur Einberufung von Untersuchungsausschüssen und Sondersitzungen finden  Normenkontrollverfahren nicht im Parlament statt, sondern sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Auf Antrag stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob ein Gesetz verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist. Dies folgt aus § 76 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG):

(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder
2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.

Auch hier ist der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages nötig.

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