Bild-Beschneidung

 

Im Juni 2012 urteilte das Landgericht Köln in einem Einzelfall, dass die Beschneidung von Jungen aus rein religiösen Gründen eine Körperverletzung darstellt und strafbar ist. Auch wenn dieses Urteil für ähnliche Fälle nicht bindend ist, scheinen bestimmte fundamentale Elemente des Islams und des Judentums derzeit nicht mit unserer Gesetzgebung vereinbar zu sein.

Daraufhin brach ein Sturm der Entrüstung los: Verbände der Muslime und Juden, aber auch christliche Bischofe und Politiker kritisierten das Gerichtsurteil – der Zentralrat der Juden sprach daraufhin gar von einem „beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“.
An dieser Stelle möchte ich eine Ungenauigkeit, die u. a. dem Zentralrat der Juden unterlief, korrigieren:
Es gibt laut unserer Gesetzgebung kein „Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“, sondern im Grundgesetz wurde „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ sowie die „ungestörte Religionsausübung“ als Grundrechte festgeschrieben. *Aber dazu später mehr.*
Der Vorsitzende der Unterkommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum, Bischof Heinrich Mussinghoff erklärte zu dem Urteil: „Es ist auch nicht einsichtig, weshalb die Beschneidung dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen soll, später selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden“.
In einer Diskussionssendung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens äußerte sich ein Rabiner klar: „Wir machen weiter.“

Die Historie

Beschneidungen von Jungen werden in zahlreichen Kulturen durchgeführt und ist weltweit vor allem bei Völkern in den Trockengebieten verbreitet, so z. B. in den islamischen Ländern, bei den Nomaden Nord- und Ostafrikas, den Ureinwohnern Australiens sowie auf mehreren Inseln des Westpazifischen Ozeans, aber in der heutigen Zeit auch in den USA.
Der Ursprung dieses Brauches ist weitgehend ungeklärt. Es gibt hier mehrere sehr verschiedene Erklärungsversuche. Die älteste bekannte Darstellung einer Beschneidung ist ein ägyptisches Relief, das aus dem Jahr 2420 v. Chr stammt. Auch beim Judentum geht man von einem sehr alten religiösen Ritus aus, der mindestens seit etwa 1800–1600 v. Chr. praktitiert wird.

Juristische Diskussion in Deutschland

Bereits seit mehreren Jahren wird in Deutschland über die rechtliche Zulässigkeit der religiös motivierten Beschneidung von Jungen – auch „Zirkumzision“ genannt – kontrovers diskutiert, da sie gesetzlich nicht geregelt ist. Gerade in den letzten Jahren haben die Anhänger der Auffassung, die religiös motivierte Zirkumzision sei eine Form der Körperverletzung, an Zustimmung gewonnen. Insbesondere seit dem Jahre 2002, als der § 1631 (2) BGB* um das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ergänzt wurde, ist der Streit um dieses Thema endgültig entbrannt. Bereits im August 2007 hatte das OLG Frankfurt festgestellt, dass die Entscheidung über eine Beschneidung, als nicht mehr rückgängig zu machende körperliche Veränderung, „in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen.“ Im Juni 2012 urteilte das Landgericht Köln aufgrund dieser rechlichen Voraussetzungen, dass die Zirkumzision eines 4-jährigen muslimischen Jungen den Straftatbestand der „einfachen Körperverletzung“ darstellt. Dies führte umgehend zu heftigen Protesten sowohl muslimischer Verbände, als auch des Zentralrates der Juden in Deutschland. Damit begann nun auch eine gesellschaftliche Diskussion um dieses Thema.

Gesellschaftliche Diskussion in Deutschland

Wie bereits dargestellt, wurde die Diskussion in Deutschland um die religiös motivierte Zirkumzision bisher vor allem auf juristischer Ebene geführt. Durch ein Urteil des Landgerichts Köln im Juni 2012, das die religiös motivierte Zirkumzision als Körperverletzung und damit als Straftat qualifizierte, wurde eine kontroverse gesellschaftliche Diskussion ausgelöst. Eine repräsentative Umfrage unmittelbar nach dem Urteil ergab, dass 56 % der Deutschen dieses Gerichtsurteil befürworten.

Dieses Thema ist ganz besonders kompliziert, da die Diskussion auf zwei völlig verschiedenen Ebenen geführt wird. Da sind zunächst die Vertreter der betroffenen Religionen – Judentum und Islam – als Befürworter der Beschneidungen, die ein Verbot oder auch nur eine Einschränkung dieses Rituals als Eingriff in ihrer religiösen Traditionen und in ihre Religionsfreiheit sehen.
Auf der anderen Seite sind hier vor allem Rechtsanwälte, Ärzte und Bürgerrechtler, die vor allem das Wohl und die individuellen Rechte des Kindes im Auge haben und diese zu schützen suchen.

Die Argumente

Judentum:
Im Judentum wird die rituelle Beschneidung von einem Mohel vorgenommen. In den religösen Schriften der Juden wird der 8. Tag als „der beste Tag, den Bund mit Gott einzugehen“ für dieses Ritual bezeichnent. Jeden Tag, der darüber hinaus verstreicht, bedeutet, am jedem dieser Tage „ohne Gott zu leben“.

Islam:
In der religiösen Schrift des Islam – dem Koran, ist die Beschneidung von Jungen nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber in den Überlieferungen – der Sunna. Unter den Muslimen wirkt vor allem die gesellschaftliche Tradition, die sich u. a. auch in der Beschneidung ausdrückt, ein Ritual, das mit einer großen Feier begangen wird.

Deutsches Grundgesetz:
Im Fall der rituellen/religiösen Beschneidung sind eine ganze Reihe von Artikeln des Grundgesetzes zu beachten, die z. T. auch miteinander kollidieren.
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Artikeln im Grundgesetz um Individualrechte handelt, die vor allem die einzelne Person schützen sollen.

Folgende Grundrechte sind hier relevant:

– Art. 2. (2) GG:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Das heißt, jede Person hat das Recht, über Eingriffe an seinem eigenen Körper selbst zu entscheiden. Ist die Person dazu nicht in der Lage, Entschedungen dieser Art zu treffen (z. B. weil sie noch zu jung ist), können die Eltern diese Entscheidung treffen. Dies gilt vor allem bei medizinischen Eingriffen. Die Zirkumzision aus religiösen Gründen ist jedoch kein medizinisch relevanter Eingriff.

– Art. 4. (1) GG:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
Dieses Grundrecht wird oft als Recht auf Religionsfreiheit bezeichnet und dahingehend fehlinterpretiert, dass vor allem die Religionen vor staatlichen Eingriffen geschützt werden sollen. Tatsächlich ist hier aber die Entscheidung jeder einzelnen Person für die Religion oder Weltanschauung seiner Wahl als ein Grundrecht geschützt. Dies beinhaltet auch die Entscheidung jedes Einzelnen für oder gegen eine Religion. Durch die Beschneidung wird der Heranwachsende jedoch klar in eine bestimmte Richtung gedrängt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne ihm eine echte Entscheidungsmöglichkeit für eine bestimmte Religion oder gegen jede Religiösität einzuräumen.

– Art. 2. (1) GG:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Bei diesem Grundrecht wäre zu überlegen, ob die beiden vorgenannten Grundrechte auch Einfluss auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit haben könnte. Wer für seine eigene Person im Kindesalter nicht selbst entscheiden konnte, ob ein ritueller, nicht rückgängig zumachender physischer Eingriff an ihm vollzogen wird, so dass er an dem Tag, wo er selbst entscheiden kann, bereits vollzogen ist, könnte sich auch in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gestört fühlen. Dies kann z. B. bei einer Weltanschauung relevant sein, die rein rituelle Veränderungen am Körper ablehnt.

– Art. 3 (3) GG:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Denkt man den Artikel des Grundgesetzes zu Ende, heißt das auch, dass auch keine der Religionen/Konfessionen oder sonstige Weltanschauungen selbst benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Alle Grundrechte gelten für alle gleichermaßen – ohne Sonderrechte. So will es das Grundgesetz.

Insgesamt betrachtet bedeutet das auch, von vornherein eine bestimmte Weltanschauung oder Religion eines Menschen schon bei der Geburt vorauszusetzen, widerspricht den gerade genannten Grundrechten. Dazu gehört auch eine nicht mehr rückgängig zu machende Veränderung des Körpers im Zuge einer religiösen Handlung an einem Kind, das noch nicht „religionsmündig“ ist.

Dennoch erachtet das Grundgesetz den Schutz des Glaubens als besonders wertvolles Gut.
– Dies manifestiert sich im Art. 4 (2) GG, wo es heißt:
„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Hier ist insbesondere abzuwägen, wie weit dieses Recht gehen kann.
Die „ungestörte Religionsausübbung“ kann sicher nicht so weit gehen, dass die übrigen Artikel des Grundgesetzes nicht mehr gelten. Aufgrund dieses Artikels darf eben nicht die Freiheit der Person und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt werden und es darf nicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausgehebelt werden.
In den Diskussionen der letzten Zeit wird im Falle der rituellen Beschneidung von Jungen oft verharmlost und den Akt als „sehr kleinen und harmlosen Eingriff“ bezeichnet.
Tatsächlich folgt diesem Eingriff jedoch ein Heilungsprozess, der bis zu 4 Wochen dauern kann. Wird der Eingriff im Alter von 8 Tagen oder im Kleinkindalter ohne Narkose oder Betäubung durchgeführt, kann er auch psychische Folgen haben. Davon sollte man ausgehen.

* Es gibt aber auch noch einen weiteren Artikel, der noch aus der Weimarer Republik stammt. Der Art. 140 GG besagt: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

Der darin enthaltene Artikel 137 besagt:

 

„Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes…“

 

Der so oft herangezogene Artikel besagt also nichts weiter, als dass die Religionsgemeinschaften ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Ein Halbsatz ist dabei aber besonders wichtig:

„… innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“

Dazu zählen insbesondere die Grundrechte des Grundgesetzes, aber auch alle übrigen relevanten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Diese Schranken dürfen nicht übertreten werden. *
Ein möglicher Ausweg:
Wie gerade dargelegt, prallen hier zwei sehr verschiedene Argumentationsebenen aufeinander:
– Die traditionell-religiöse, die auch das Argument vorbringt, sie sei viel älter und hätte damit eine Art von „Erstgeborenenrecht“.
und
– Die Rechtstaatliche, die zurecht das Recht für sich beansprucht, allgemeingültig und damit höherwertig zu sein.

Der Art. 6 (2) GG besagt:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Dazu ist anzumerken, dass es in einer Gesellschaft ständig zu Veränderungen auch bei den Werten kommt. So meinte noch vor 40 oder 50 Jahren die Mehrheit der Bevölkerung, ein kleiner Klaps auf den Po hätte noch niemandem geschadet. Heute macht man sich strafbar, wenn man ein Kind schlägt (siehe: § 1631 (2) BGB*).
Auch religiöse Anschauungen innerhalb einer Konfession können sich innerhalb weniger Jahrhunderte ändern, wie man das am Beispiel der Inquisition gut erkennen kann. Mit den religösen Schriften des Judentums, Christentums und des Islam haben wir es mit Werken und damit auch mit Werten zu tun, die tausende von Jahren alt und damit noch um ein vielfaches älter sind. Natürlich erfahren diese Schriften keine Anpassungen an veränderte gesellschaftliche Bedingungen oder an wissenschaftliche Erkenntnisse. Wenn in diesen Schriften steht, der Mensch stamme von nur einen Menschenpaar ab und die Welt sowie das Universum sei vor etwa 6000 Jahren von „Gott“ erschaffen worden, dann steht es jedem frei, daran zu glauben und doch entspricht es eben nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft und damit unserm heutigen Wissensstand.
Ähnlich ist es mit Traditionen. Diese können vor Drei bis Viertausend Jahren durchaus Sinn gemacht haben. Werden solche Rituale zusätzlich in eine Religion integriert, können sie auch dann noch aufrecht erhalten werden, wenn sich die Lebensbedingungen und sogar die Umgebung des betreffenden Volkes verändert haben. Genau das ist im Falle der rituellen Beschneidung geschehen.

Da neben den Muslimen auch die Juden betroffen sind, ist dieses Thema noch nicht einmal ein Problem der Migration der letzten Jahrzehnte, sondern es prallen hier tatsächlich althergebrachte religiöse Traditionen mit einer staatlichen Gesetzgebung zusammen, die ständig an sich verändernde gesellschaftliche Werte angepasst wird. Hier einen Ausgleich zu finden, ist die Aufgabe des Gesetzgebers – also des Bundestages. Um eine solche Entscheidung treffen zu können, ist es wichtig, eine innergesellschaftliche Diskussion über dieses Thema zu führen, so wie sie nun angelaufen ist.

In der betreffenden sehr schwierigen Diskussion scheint eine Kompromisslösung auf der Grundlage der bestehenden Gesetze durchaus möglich zu sein. Da ohnehin jeder für seine eigene Religionszugehörigkeit und für seinen eigenen Körper selbst entscheiden können muss, wäre es im Falle der Beschneidung sinnvoll, die Entscheidungsfähigkeit an die „Religionsmündigkeit“ zu koppeln.
Zwar gibt es Bestimmungen, wann jemand die Entscheidungsfähigkeit über seinen eigenen Körper erlangt, jedoch ist hier kein bestimmtes Alter festgelegt, sondern orientiert sich an der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Zitat:
„Der Einwilligende muss imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen.“
Da es sich hier aber gleichzeitig um eine religöse Entscheidung handelt, wäre eine Kopplung an die „Religionsmündigkeit“ sinnvoll – also ab 14 Jahren.

Fazit:
Die Religion eines jeden Menschen – also woran jeder glaubt oder eben nicht glaubt – ist die Privatsache eines Jeden. Da es heute eine Vielzahl von Glaubensrichtungen sowohl bei den Christen, aber auch viele weitere, noch unterschiedlichere Religionen sowie, vor allem in den östlichen Bundesländern, auch viele Atheisten gibt, ist eine strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften besonders wichtig. Denn jede Konfession hat ihre eigenen Verhaltensnormen. Diese Verhaltensnormen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zum Grundgesetz und der übrigen Gesetze des Staates stehen. Da das Grundgesetz für alle Bürger unseres Landes gleichermaßen gilt, sind die religiösen Verhaltensnormen der jeweiligen Religion Privatsache und damit zweirangig. Diese Zweitrangigkeit gilt sowohl für die christlichen Konfessionen, als auch für alle übrigen Religionen und sonstigen Weltanschauungen gleichermaßen. Die Gesetze des Staates – insbesondere das Grundgesetz, als das höchste der geltenden Gesetze – müssen aus diesem Grunde über den religiösen Praktiken der jeweiligen Religion stehen. Keine Religion darf sich darüber hinwegsetzen und sich außerhalb der Gesetze stellen. Gleichwohl muß der Gesetzgeber jedoch dafür sorgen, dass religiöses Leben im Rahmen des Grundgesetzes und somit unter der Wahrung der individuellen Rechte der Kinder möglich ist.
Toleranz und Respekt zwischen den gesellschaftlichen Gruppen und die Anerkennung und Einhaltung der staatlichen Gesetze als übergeordnete, für alle geltenden Verhaltensnormen ist für das Funktionieren der ganzen Gesellschaft unerlässlich.

Quellen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Ursprung_und_ritueller_Sinn_der_Beschneidung
http://de.wikipedia.org/wiki/Beschneidung_%28Judentum%29#Juristische_Kontroverse
Deutsches Grundgesetz
*§ 1631 BGB (2): „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

* … *  Ergänzungen  am 28. Juni 2013

Quelle:

http://www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19.htm#137

 

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