Römisches Recht

Das Römische Recht hat seinen Ursprung in der Antike (800 v.Chr. – 600 n.Chr.) und entfaltete eine europaweite Akzeptanz, war die rechtliche Grundlage im Römischen Reich, Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich und beeinflusste das Recht in den meisten Staaten Europas bis in die Neuzeit.

 

Der geschichtliche Hintergrund

Um die Bedeutung des Römischen Rechts angemessen würdigen zu können, ist eine kurze Chronologie vorgesehen.

Historiker haben die Menschheitsgeschichte in Episoden unterteilt und bezeichnen die Urgeschichte als die Erste Epoche. Die Zweite Epoche ist das Altertum mit der Zeitfestlegung von 4000 v.Chr. bis 400 – 700 n.Chr.. Die Dritte Epoche beginnt mit dem Mittelalter seit etwa 300 n.Chr. und die Vierte Epoche gilt der Neuzeit und reicht vom 15. – 16. Jahrhundert bis in die Gegenwart.

Erwähnt werden soll, dass die Zeitläufe der Epochen fließend, nicht abrupt zu verstehen sind. Die Einteilung der Geschichte in Epochen erfolgt zudem nicht willkürlich, sondern orientiert sich an den Entwicklungsschüben in den einzelnen Regionen und an den kulturellen Gepflogenheiten.

Das Römische Reich bestand vom 8. Jh. v.Chr. bis zum 7. Jh. n.Chr., das Römische Weltreich von 12 n.Chr. bis 632 n.Chr.; und gehören demzufolge in die Zweite und in die Dritte Epoche der Menschheitsgeschichte. Das Heilige Römische Reich wurde im Jahre 962 gegründet, existierte bis 1806 und gehörte ebenfalls zwei Epochen an.

Die Zeitspanne, in der das Römische Recht uneingeschränkte Geltung besaß und weiterhin europäisches Recht beeinflusst, reicht über drei Epochen mit mehr als zweitausend Jahren und ist damit unbestritten eines der maßgebenden Gesetzesnormen in Europa und nahezu auch weltweit. Das Römische Recht ist beispielgebend.

Das älteste Gesetzbuch der Welt

Es gibt aber ein noch älteres Gesetzeswerk, das für die damalige Zeit eine gewichtige Bedeutung hatte. In Sumer gab es eine Zeit, in der Priester eine Despotenherrschaft ausübten. Dem zu begegnen, wurde um 2400 v.Chr. ein Gesetzeswerk erlassen, das die Tempelherrschaft wieder einrichtete, u.a. mit der Maßgabe, die Lebensmittel gerecht zu verteilen. Außerdem wurde für eine relativ kurze Zeit die Blutrache verboten. Der Staat selbst verfolgte begangene Missetaten.

Dieses Gesetzeswerk wird von der Geschichtsforschung als das älteste Gesetzbuch der Welt bezeichnet.

Zu der Tempelherrschaft wäre noch zu erklären, dass die Tempel in Sumer weniger der Religion galten, sondern eher als „Berufsschulen“ bezeichnet werden können. In ihnen wurde hauptsächlich Rechnen, Buchführung, Handwerk u. ä. gelehrt. Die Tempel besaßen die Verwaltungshoheit.

Das griechische Recht

Noch vor dem Rechtsverständnis der Römer entwickelte sich im Griechenland der Antike (2000 v.Chr. – 133 n.Chr.) eine Rechtsordnung, die nicht konsequent einheitlich war, sondern eher aus einer Rechtssammlung der unterschiedlichen Regionen bestand. Jedoch bestanden die Gemeinsamkeiten in den gleichen rechtsstaatlichen Prinzipien und Normen. Es gab ein Handelsrecht und ein Strafrecht, das Zivilrecht mit Personenrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und das Vertragsrecht.

Die griechische Philosophie hat ihre Weisheit unaufhaltsam in den verschiedenen Ländern und Kulturen verankert. Das gilt insbesondere für ihre Rechtsphilosophie, deren Spuren im modernen Recht noch erkennbar sind.

Das griechische Recht selbst wurde durch das Römische Recht abgelöst. Und dafür gab es mehrere Gründe. Das Römische Recht unterließ es, religiöse Richtlinien umzusetzen und wurde damit für alle gesellschaftlichen Schichten annehmbar. Außerdem entwickelten die Römer als Erste die Rechtswissenschaft, auch Jurisprudenz genannt.

Das Römische Recht

Obwohl die Römer aus der griechischen Philosophie vieles übernommen haben, entstand das Römische Recht ohne das griechische Vorbild der Rechtsphilosophie, die übrigens einen fortschrittlichen Charakter hatte.

Das Römische Recht galt zunächst für die Stadt Rom und später im gesamten Römischen Weltreich.

Die Lehrmeinung der meisten Rechtshistoriker geht dahin, das Römische Recht in drei Epochen zu unterteilen.

Es wird vom republikanischen Recht gesprochen, das vom 6. Jh. v.Chr. bis in das Jahr 14 n.Chr. geltendes Recht war. Das folgende klassische Recht galt ungefähr bis zum Ende des 2. Jh. n.Chr. und das nachklassische Recht dann bis in das 6. Jahrhundert.

Das Römische Recht war zweckmäßig, praxisnah und kam mit wenigen abstrakten Bestimmungen aus. Es bestand aus verschiedenen Rechtsbereichen.

Das Privatrecht, auch Bürgerliches Recht genannt, umfasste das Sachenrecht, in welchem der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum festgelegt war.

Zum Privatrecht gehörte das Familienrecht, in dem die Verfügungsgewalt über Familienmitglieder und Personal geregelt war.

Ebenfalls zum Privatrecht gehörte das Erbrecht, das die Familienmitglieder betraf, aber auch die Personen, denen noch eine Entlohnung zugestanden hätte. Die Haupterben hatten die Verpflichtung, diese Verfügung umzusetzen.

Das Schuldrecht regelte die Möglichkeiten der Schuldsicherung, der Pfändung bis hin zur Zwangsarbeit oder der Versklavung.

Das Strafrecht diente der Verfolgung von Straftaten gegen den Staat und die Religion. Gemeint waren damit hauptsächlich Hochverrat, Amtsmissbrauch, Unterschlagung öffentlicher Gelder, Mord und Urkundenfälschung.

 

Die Klammer, die das Römische Recht mit den vorstehend kurz beschriebenen Rechtsbereichen umfasste, war recht einfach. Es gab das Gewohnheitsrecht und ein Juristenrecht.

Das Gewohnheitsrecht entwickelte sich aus überlieferten Sitten und Gebräuchen.

Das Juristenrecht entwickelte sich aus der gewohnheitsmäßigen Rechtsprechung der Prätoren. Der Prätor war ein Beamter, der in der Königszeit das zweithöchste Amt und in der Republik das höchste Amt innehatte. Darüber hinaus wurden juristische Lehrbücher aus den „Gaii Institutiones“ herangezogen.

Zur weiteren Orientierung stehen heute noch unterschiedliche Dokumente zur Verfügung. Das sind Gesetzestexte, Urkunden und rechtswissenschaftliche Texte. Eine Zusammenfassung römischer Rechtsvorschriften mit der Bezeichnung „Corpus luris Civilis“ (Korpus des weltlichen Rechts) blieb als „Handbuch“ der Nachwelt erhalten.

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