Hand- und Spanndienste bedeuten „kommunale Abgaben“, ähnlich wie Steuern und Gebühren, die von einer Kommune frei und unabhängig erhoben werden dürfen, mit dem Unterschied, dass diese „Abgabenpflicht“ als Naturaldienst geleistet wird.
Alle Gemeindemitglieder sind zu Diensten verpflichtet und dabei wird unterschieden zwischen „Handdiensten“, die körperliche Arbeit bedeuten und „Spanndiensten“ derart, dass ein Gespann oder Fuhrwerk zur Verfügung gestellt werden muss.
Hand- und Spanndienste gibt es ansatzweise seit dem 6. Jahrhundert, entwickelten sich aber um das Jahr 800 zu einem Anspruch der Feudalherren.
Erst mit der Einführung von Geld als Zahlungsmittel wurden diese Dienste nach und nach zurückgedrängt, aber sie verschwanden nicht völlig. In manchen dörflichen Regionen hat sich diese Form der Mitarbeit erhalten. Diese Dienste werden mehr oder weniger freiwillig für die Allgemeinheit und den Zusammenhalt in der Gemeinde geleistet. Ein schönes Beispiel dafür kann anhand der Gemeinde Winsen an der Aller beobachtet werden. Der dortige Ortsbürgermeister hat dazu am 3. April 2019 eine nette Geschichte veröffentlicht:
Die rechtlichen Bedingungen für Hand- und Spanndienste waren mit dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 geregelt und ergeben sich heute einmal aus den jeweiligen Gemeindeordnungen, vor allem aber aus Artikel 12 des Grundgesetzes. Das Grundgesetz bestimmt darin die Verpflichtung für öffentliche Dienstleistungen, die nicht Zwangsarbeit sein dürfen.
- https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Frondienste/Scharwerk_in_Altbayern
- https://de.wikipedia.org/wiki/Hand-_und_Spanndienste