weiter lesen: http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... id=2017322Luftbild vom Haus verrät keine Details
Datenschutz Besitzer muss dies hinnehmen
Wer Luftbilder eines fremden Grundstücks anfertigt, um sie zu verkaufen, sollte darauf achten, dass die Bewohner möglichst nicht daheim und auf den Fotos nicht auszumachen sind. Können Personen, Namen und Adressen nicht erkannt werden, liegt nach einem Urteil des Amtsgerichts in München weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor...
Bemerkenswerte oder umstrittene Gerichtsurteile
Moderator: Barbarossa
- Barbarossa
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- Barbarossa
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weiter lesen: http://www.zeit.de/politik/deutschland/ ... l-augsburgRechtsextremismus
Verfassungsrichter werten "Ausländer raus" nicht als Volksverhetzung
"Ausländer raus" allein genügt nicht. Um den Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, müssen "weitere Begleitumstände" hinzukommen. So entschied das oberste deutsche Gericht...
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Das Urteil entspricht der gängigen Rechtsprechung.
Die Parole "Ausländer raus" ist keine Tatsachenbehauptung. Sie ist vielmehr eine Meinung und unterfällt damit der Meinungsfreiheit.
Die strafrechtlichen Normen sind in Übereinstimmung mit Art.5 Abs.1 GG auszulegen. Die Meinungsfreiheit ist in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ein überragendes Gut.
Darum kommt es nicht darauf an, wie der Erklärende das Erklärte meinte oder der Erklärungsempfänger oder ein objektiver Dritter das Erklärte verstand. Vielmehr ist der rechtlichen Würdigung nach st. Rsp. und nahezu allgemeiner Meinung das Erklärte mit dem Inhalt zugrunde zu legen, der strafrechtlich nicht relevant ist.
Gerade darum ist es richtig, weitere Tatumstände zu fordern, welche eine straffreie Interpretation des Erklärten ausschließen.
Dies geschah in der Rechtsprechungsgeschichte sogar dann, wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit (z.B. die Ehre; vgl. Art.5 GG) betroffen waren (berühmtestes Beispiel ein Urteil gegen Strauß, der sich dagegen wehren wollte, verbal in die braune Ecke gestellt zu werden).
Nicht zuletzt darum musste ich herzhaft lachen, als ich in den Leserbriefen der Zeit las, dass das Urteil eine Zumutung sei und man sich nicht wundern dürfte, dass die Linksextremisten zur Selbsthilfe griffen....
Die Parole "Ausländer raus" ist keine Tatsachenbehauptung. Sie ist vielmehr eine Meinung und unterfällt damit der Meinungsfreiheit.
Die strafrechtlichen Normen sind in Übereinstimmung mit Art.5 Abs.1 GG auszulegen. Die Meinungsfreiheit ist in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ein überragendes Gut.
Darum kommt es nicht darauf an, wie der Erklärende das Erklärte meinte oder der Erklärungsempfänger oder ein objektiver Dritter das Erklärte verstand. Vielmehr ist der rechtlichen Würdigung nach st. Rsp. und nahezu allgemeiner Meinung das Erklärte mit dem Inhalt zugrunde zu legen, der strafrechtlich nicht relevant ist.
Gerade darum ist es richtig, weitere Tatumstände zu fordern, welche eine straffreie Interpretation des Erklärten ausschließen.
Dies geschah in der Rechtsprechungsgeschichte sogar dann, wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit (z.B. die Ehre; vgl. Art.5 GG) betroffen waren (berühmtestes Beispiel ein Urteil gegen Strauß, der sich dagegen wehren wollte, verbal in die braune Ecke gestellt zu werden).
Nicht zuletzt darum musste ich herzhaft lachen, als ich in den Leserbriefen der Zeit las, dass das Urteil eine Zumutung sei und man sich nicht wundern dürfte, dass die Linksextremisten zur Selbsthilfe griffen....
sic transit gloria mundi
- Barbarossa
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Das ist natürlich ein Klasse Argument: Weil der Staat die Rechten nicht "verhaut", müssen es eben die Linken tun.elysian hat geschrieben:Das Urteil entspricht der gängigen Rechtsprechung.
Die Parole "Ausländer raus" ist keine Tatsachenbehauptung. Sie ist vielmehr eine Meinung und unterfällt damit der Meinungsfreiheit.
Die strafrechtlichen Normen sind in Übereinstimmung mit Art.5 Abs.1 GG auszulegen. Die Meinungsfreiheit ist in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ein überragendes Gut.
Darum kommt es nicht darauf an, wie der Erklärende das Erklärte meinte oder der Erklärungsempfänger oder ein objektiver Dritter das Erklärte verstand. Vielmehr ist der rechtlichen Würdigung nach st. Rsp. und nahezu allgemeiner Meinung das Erklärte mit dem Inhalt zugrunde zu legen, der strafrechtlich nicht relevant ist.
Gerade darum ist es richtig, weitere Tatumstände zu fordern, welche eine straffreie Interpretation des Erklärten ausschließen.
Dies geschah in der Rechtsprechungsgeschichte sogar dann, wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit (z.B. die Ehre; vgl. Art.5 GG) betroffen waren (berühmtestes Beispiel ein Urteil gegen Strauß, der sich dagegen wehren wollte, verbal in die braune Ecke gestellt zu werden).
Nicht zuletzt darum musste ich herzhaft lachen, als ich in den Leserbriefen der Zeit las, dass das Urteil eine Zumutung sei und man sich nicht wundern dürfte, dass die Linksextremisten zur Selbsthilfe griffen....
Und schon sind wir in der Weimarer Republik.
oder
Wer sich mit Worten nicht auszudrücken weiß, der tut es mit den Fäusten.
Und schon sind wir bei den Neanderthalern.
Ein Problem scheint mir jedoch dennoch vorhanden zu sein bei diesem Urteil:
Persönliche Beleidigung fällt ja wohl nicht unter das Recht auf Meinungsfreiheit.
Die Frage dabei ist nur, ab wann man von persönlicher Beleidigung sprechen muß. Ich denke da vor allen an unsere mulimischen Mitbürger, für die es schon eine Beleidigung darstellt, wenn man Mohamed karikiert. Wenn z. B. die Rechten nun darauf kommen, die Religion der Muslime offen aber eben nur verbal oder mit Plakaten anzugreifen, wie verhält es sich dann?
Oder ist das wieder durch die Religionsfreiheit gedeckt?
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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093266.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Soldaten_sind_Mörder
Ob eine Beleidigung von Gruppen möglich ist, war lange Zeit umstritten.
In engen Grenzen wird dies aber inzwischen anerkannt. (s.o.)
Die Religionsfreiheit schützt das Recht, eine Religion zu haben und diese auszuüben.
Äußerungen über eine Religion werden hiervon nicht erfasst. Diese unterfallen regelmäßig Art.5 GG.
http://de.wikipedia.org/wiki/Soldaten_sind_Mörder
Ob eine Beleidigung von Gruppen möglich ist, war lange Zeit umstritten.
In engen Grenzen wird dies aber inzwischen anerkannt. (s.o.)
Die Religionsfreiheit schützt das Recht, eine Religion zu haben und diese auszuüben.
Äußerungen über eine Religion werden hiervon nicht erfasst. Diese unterfallen regelmäßig Art.5 GG.
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weiter lesen: http://www.stern.de/panorama/bundesgeri ... 49558.htmlBundesgerichtshof:
Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen zulässig
Der Bundesgerichtshof hat erstmals die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter genehmigt. Nach dem Urteil bleibt ein heute 32-Jähriger auf unbestimmte Zeit in Haft, der als 19-Jähriger eine Joggerin umgebracht hatte...
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weiter lesen: http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... etzen.htmlUrteil: Privatleute müssen ihren WLAN-Anschluss schützen
Karlsruhe (dpa) - Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden.
Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch (12. Mai) verkündeten Urteil. Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses hatte nur den vom Internetanbieter eingestellten Zugangscode verwendet, diesen aber nicht durch ein individuelles Passwort ersetzt. Ein Unbekannter hatte illegal den Popsong "Sommer unseres Lebens" über das Netzwerk heruntergeladen, während der Anschlussinhaber in Urlaub war...
weiter lesen: http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... erger.htmlWLAN richtig absichern: So vermeiden Nutzer Ärger
Karlsruhe (dpa/tmn) - Auch Privatleute sollten ihr WLAN gegen unbefugte Zugriffe schützen. Das heimische Funknetzwerk so sicher zu machen, dass nicht jeder x-beliebige Nachbar hinein und damit ins Internet kann, ist dabei keine schwierige Wissenschaft.
Das sagt der IT-Sicherheitsexperte Erik Tews von der TU Darmstadt am Mittwoch (12. Mai)...
Aber dennoch habe ich bei dem Urteil Bauchschmerzen: da hackt sich jemand in einen fremden Internetanschluß und der Besitzer muß dafür gerade stehen?
Donnerwetter!
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Ich hab von dem Urteil bis jetzt nur aus dem Radio gehört, aber es ist wohl zu, dass nur ein Unterlassenanspruch besteht. Also die Verpflichtung, künftig den Zugang zu beschränken. Aber Schadensersatz (und das ist regelmäßig der dickste Posten in der Abmahnung) kann nicht verlangt werden.
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Wie umfangreich/ausreichend ist eigentlich die Gestzgebung beim Thema Internet allgemein?
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Zum Internet selber naturgemäß überschaubar. Aber die Inhalte des Internets betreffen sehr viele althergebrachte Bereiche. Um nur einige Stichpunkte zu nennen: Netzzugangsrechte (kennt man vom Bereich Telekommunikation), Urheberrechte, Meinungsfreiheit, strafrechtlich relevantes Verhalten, Fernabsatz, mediale Nutzung ggfls. samt Gebühr(stream vs. TV usw.)....
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weiter lesen: http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... efgen.htmlURTEIL:
Kindermörder Gäfgen ist „Folteropfer“
Gericht lehnt neues Verfahren aber ab
BRÜSSEL - Der Kindesmörder Magnus Gäfgen (35) darf sich als „Folteropfer“ bezeichnen. Dennoch muss der Prozess wegen der Ermordung des elfjährigen Jakob von Metzler vor acht Jahren nicht noch einmal aufgerollt werden. Mit diesem Urteil hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGFM) in Straßburg gestern einen Schlussstrich unter den Versuch des Täters gezogen, aus der Androhung von Gewalt während eines Verhörs Kapital zu schlagen. Zwei Polizeibeamte hatten ihm „besondere Schmerzen“ angekündigt, falls er nicht das Versteck des entführten Bankierssohnes verraten würde. Sie mussten unmittelbar nach der Verhaftung davon ausgehen, dass der Junge noch leben würde. Tatsächlich hatte Gäfgen ihn schon Tage vorher umgebracht...
weiter lesen: http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv ... 8cd65a78eaWas noch klarzustellen war
von CHRISTIAN RATH
JUSTIZ Der Entführer und Kindsmörder Magnus Gäfgen präsentiert sich als Vorkämpfer gegen die Folter. Der Gerichtshof für Menschenrechte machte ein kluges Urteil daraus...
Interessant an dem Fall:
Trotz des Erfolgs des Kindermörders, als Opfer anerkannt zu werden, bleibt das Urteil wegen Mordes gegen ihn bestehen. Dem zur Folge gelten auch die unter Zwang gebrachten Beweisstücke inklusive der Leiche selbst weiterhin als zulässig.
Aber: Hätte man diese unter Androhung körperlicher Schmerzen beigebrachten Beweise nicht gehabt, hätte auch die Gerichtsverhandlung und (möglicherweise) das Urteil ganz anders ausgesehen.
Das wurde bei diesem Urteil jedoch anscheinend außer Acht gelassen.
Ein NPD-Verbotsverfahren ist seinerzeit dagegen an unzulässig beigebrachten Beweismitteln gescheitert.
Das sollte schon zum Nachdenken anregen. Auch wenn ein Aufschrei der Gesellschaft verständlicherweise ausbleibt, rechtfertigt in einem Rechtsstaat der Zweck eben nicht jedes Mittel.
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Nein. Das wurde nicht außer Acht gelassen.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich Gäfgen ja dahingehend geäußert, dass nicht die Drohung sondern aufrichtige Reue das Motiv gewesen sei, den Widerstand aufzugeben. Da kann er natürlich nicht jetzt mit dem Einwand Gehör finden, es sei alles erzwungen worden.
Abgesehen davon bewirkte die Drohung nur, dass der gestellte Mörder die Polizei zum Kind führte. Die Drohung diente dem Zweck, das Kind vor dem Tode zu bewahren. Hinsichtlich der eigentlichen Tat, abgesehen von der Tötung des Kindes, war Gäfgen hingegen längst überführt und wäre das Kind nicht gefunden worden, wäre er dennoch als Mörder verurteilt worden. Denn man hätte das Kind irgendwann nicht mehr gesucht und einfach für tot erklärt. Die Ursache für den Tod hätte dann die hilflose Lage dargestellt, in welche Gäfgen das Kind gebracht hatte.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich Gäfgen ja dahingehend geäußert, dass nicht die Drohung sondern aufrichtige Reue das Motiv gewesen sei, den Widerstand aufzugeben. Da kann er natürlich nicht jetzt mit dem Einwand Gehör finden, es sei alles erzwungen worden.
Abgesehen davon bewirkte die Drohung nur, dass der gestellte Mörder die Polizei zum Kind führte. Die Drohung diente dem Zweck, das Kind vor dem Tode zu bewahren. Hinsichtlich der eigentlichen Tat, abgesehen von der Tötung des Kindes, war Gäfgen hingegen längst überführt und wäre das Kind nicht gefunden worden, wäre er dennoch als Mörder verurteilt worden. Denn man hätte das Kind irgendwann nicht mehr gesucht und einfach für tot erklärt. Die Ursache für den Tod hätte dann die hilflose Lage dargestellt, in welche Gäfgen das Kind gebracht hatte.
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Hätte man denn auch so genug Beweise gehabt, um ihn zu verurteilen?
Das ist mir dabei jetzt nicht klar...
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Ja. Ob man die Leiche später gefunden hätte oder nicht, kann dahinstehen.
Wenn vom Tode des Menschen auszugehen gewesen wäre (weil z.B. höchstwahrscheinlich in hilfloser Lager verhungert oder verdurstet und darum für tot erklärt) und das Gericht es für hinreichend wahrscheinlich angesehen hätte (und das hätte es bei der bekannten Sachlage!), dass das Verhalten des Beklagten für den Erfolgseintritt kausal war, wäre man zu demselben Ergebnis gekommen.
Man hätte aber auch aus einem anderen Rechtsgrund eine vergleichbare Haftstrafe verhängen können. Dann wäre er halt nicht für Mord verurteilt worden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/239a.html
siehe insbesondere Abs.3!
Weitere in Betracht kommende Strafnormen sind: §§ 239, 221 StGB. Grob überschlagen.
Wenn vom Tode des Menschen auszugehen gewesen wäre (weil z.B. höchstwahrscheinlich in hilfloser Lager verhungert oder verdurstet und darum für tot erklärt) und das Gericht es für hinreichend wahrscheinlich angesehen hätte (und das hätte es bei der bekannten Sachlage!), dass das Verhalten des Beklagten für den Erfolgseintritt kausal war, wäre man zu demselben Ergebnis gekommen.
Man hätte aber auch aus einem anderen Rechtsgrund eine vergleichbare Haftstrafe verhängen können. Dann wäre er halt nicht für Mord verurteilt worden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/239a.html
siehe insbesondere Abs.3!
Weitere in Betracht kommende Strafnormen sind: §§ 239, 221 StGB. Grob überschlagen.
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weiter lesen: http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... echen.htmlJUSTIZ:
Jäger der Fehlurteile
Jura-Professor Martin Schwab fahndet nach haarsträubenden Richtersprüchen
BERLIN - Ein Richter, der offenbar Akten manipuliert, um sich Arbeit zu ersparen. Ein Berliner, der nach Ablauf seines Mietvertrages mit dem Segen von Justitia weiter Miete zahlen soll, und der Kapitalanleger, der eine kurzfristige Anlage wünscht, vom Banker aber Tipps für eine langfristige Unternehmensanleihe erhält. „Ein Oberlandesgericht fand diese Bankberatung völlig in Ordnung“, seufzt Jura-Professor Martin Schwab...
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