Nein, hier bin ich anderer Meinung und kann es auch untermauern und beweisen. Es ist eher die Ukraine mit Poroschenko und Jazneiuk mit seine Schergen dei an einen Frieden nicht intersesiert sind. Es ist nicht Russland, der die Aufhebung Menschenrechtskonvention für das Gebiet der Ostukraine aufgekündigt hat, sondern die Ukraine. Quasi ist die Bevölkerung in der Ostukraine jetzt vogelfrei und hat kein Recht auf Freiheit. Gefangene haben kein Recht auf ein faires Verfahren, dass heisst auch indirekt verdeckte Anwendung auf Folter und Internierungslager wie Guantanamo und Al Ghraib. Die EU sollte dringend auf die Politiker der Ukraine einwirken , dass die Menschenrechtskonvention in allen Punkten eingehalten wird. Das ist ein wichtiger Bestandteil auf die Würde eines jeden Menschen und eine wichtige Garantie für die faire Behandlung von Kriegsgefangenen auf beiden Seiten. Durch zu wieder Handeln und Verstösse gegen die Menschenrechtskonvention könnte sich eine Spirale unvorhersehbarer Gewalt in Gang setzen. Deshalb ist die Einhaltung auch en wichtiger Besatndteil für die Bewahrung des Friedens. Diese Konvention ist nicht aus Jux und Drallerie aufgestellt worden, sondern für jedes Volk ein verbindliches Instrumentraium für die Wahrung der Würde eines jeden Menschen. Die Menschenrechtskonvention wurde nach dem 2.Weltkrieg 1950 im Rom aufgestellt und sollte solche Verbrechen wie z. B. die die zur Zeit des Hitlerfschismus in Konzentrationslagern an Juden und anderen Menschen begangenen Verbrechen zukünftig verhindern .
"Die EMRK entstand unter dem Einfluss der Schrecknisse des europäischen Faschismus. Die EMRK glich einen historischen „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der Vertragsstaaten des Europarats, der durch sukzessive Ergänzungen durch Zusatzprotokolle schrittweise ergänzt wurde."
http://www.europarl.europa.eu/brussels/ ... f/EMRK.pdf
"Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung sei beim Europarat eingetroffen, teilte ein Sprecher der paneuropäischen Länderorganisation am Mittwoch in Straßburg mit. Demnach garantiert Kiew in den Regionen um die Städte Donetsk und Lukansk, wo sich pro-russische Rebellen heftige Kämpfe mit ukrainischen Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören die Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf eine faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens."
https://de.nachrichten.yahoo.com/ukrain ... 51589.html
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme oder bei psychisch Kranken). In den Abs. 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung.
Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u.a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.
Mit beiden Artikeln eng verknüpft ist auch der Artikel 2 zu sehen, das Recht auf Leben , der ebenfalls von der Außerkraftsetzung beider Artikel 5 und 6 betroffen ist.
Artikel 2 – Recht auf Leben
Art. 2
sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nothilfe, Festnahmen oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 enthält mehrere Menschenrechte. Er schützt zum einen das Privat- und Familienleben. Weiterhin schützt er das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).
Quasi steht durch Nichteinhaltung von Artikel 8 der Massenvertreibung der russischen Bevölkerung nichts mehr im Wege.
Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates,[13] oder auch sonst zu Tode gekommen ist.[14]
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A ... _auf_Leben
Poroschenko in Mariupol:
Was die Integrität des Staates betrifft, wird es hierbei keine Kompromisse und keine sogenannten Volksrepubliken mehr geben. Wir werden blitzschnell reagieren“
Und wenn ich schon nur das Wort "Außerkraftsetzung der Mesnchenrechtskonvention" lese, dann wird mir gleich mehr als "kotzübel"!!! Und ich kann dann auch nicht verstehen, dass du noch dabei gut frühstücken kannst.