Entschuldige, aber was das Parteienprivileg bedeutet ist ja nun eindeutig vom Gesetzgeber definiert und ich habe wirklich keine Lust, über solche Selbstverständlichkeiten zu diskutieren. Besorg dir das Staatsbürgertaschenbuch oder ein Buch über das öffentliche Recht oder hier im Internet findest du jede Menge Artikel darüber.Dieter:
Lieber Karlheinz,
der von Dir angegebene Beitrag in Wikipedia, wo auch immer wieder Irrtümer geschehen sagt ausdrücklich, dass "dieser Artikel nicht hinreichend mit Belegen und Einzelnachweisen ausgestattet ist". Wie kannst Du Dich auf seinen einen Beitrag von Wikipedia überhaupt berufen
Das hier ist das sogenannte Parteienprivileg:
Art. 21, Abs.2 Grundgesetz:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Der letzte Satz ist wichtig. Daraus leiten sich nämlich eine ganze Reihe juristischer Besonderheiten ab, die für andere Organisationen nicht gelten. Nähere Einzelheiten findet man in juristischen Lehrbüchern. Und den Rest muss man nun selber nachlesen. Alles kann ich nicht erklären. Dazu habe ich keine Lust.