Allmende

Die Bezeichnung Allmende bedeutet „Gemeindegut“ und ist Besitz einer Gemeinschaft. Dabei kann es sich um ländliche Flächen, Felder, Wald und Wiesen handeln, aber auch um landwirtschaftliche Produkte oder Gebäude.

Bei einer Allmende gibt es keinen einzelnen Besitzer, der über die Allmende bestimmen kann, sondern die Gemeinschaft bestimmt insgesamt.

Im Mittelalter war diese Form des gemeinschaftlichen Eigentums verbreitet und für die Versorgung der jeweiligen Gemeinschaft von großer Bedeutung.

Ab dem 15. Jahrhundert wurde die Existenz der Allmende zunehmend infrage gestellt, da die Herrscher Grund und Boden für sich beanspruchten. Mit der sich entwickelnden Industrialisierung wurden die Flächen dann auch oftmals für Wohnraum benötigt.

In einigen Gebieten in der Schweiz oder im Schwarzwald hat sich eine gewisse Form der Allmende gehalten. Im deutschen Zivilrecht kommt diese Besitzart so nicht vor. Eine Allmende ist genossenschaftlich organisiert auf der Grundlage des Genossenschaftsgesetzes vom 20. Mai 1889. Vergleichbar ist das in etwa mit den Wohnungsbaugenossenschaften unserer Zeit.