So einfach ist das nicht. Auch wer tatbestandlich Mörder ist, kann schließlich gerechtfertigt oder entschuldigt sein!
Ob hier Mord oder Totschlag vorliegt, ist unerheblich, da beide Tatbestände im Rahmen des §140 i.V.m. §126 Abs.1 StGB einheitlich behandelt werden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/140.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html
Meines Wissens jedenfalls planten Rosa Luxemburg und andere führende Kommunisten den Umsturz mittels Gewalt. Die Tötung der politischen Gegner gehörte fest zum Programm ihrer Organisation. Insoweit kann man der Schlussfolgerung, die Tötung der führenden Kommunisten in Deutschland habe der Weimarer Republik den Weg bereitet, nicht widersprechen.
Problematisch ist, dass hierbei der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen wurde. Dies hat die BRD mit den Notstandsgesetzen im Rahmen des RAF-Terrors später besser gelöst.
Allerdings gilt auch:
http://dejure.org/gesetze/GG/20.html. Insoweit könnte man hier von dem Gebrauch eines Widerstandsrechts reden.
Der Einwand, dieses Recht sei erst im Grundgesetz festgehalten, überzeugt nicht. Andernfalls würde dieses Widerstandsrecht mit der Beseitigung der Rechtsordnung entfallen und das Widerstandsrecht erlöschen, wenn es darauf ankommt!
Ich kenne jetzt nicht die gesamte Rede, die gehalten wurde.
Deswegen ist ein sicheres Urteil über die juristischen Möglichkeiten unmöglich.
Wenn der NPDler vor allem deswegen verurteilt wurde, weil er die Tötung der Rosa Luxemburg nicht als Ermordung wertet, so könnte er letztlich mit einer Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf die Meinungsfreiheit erfolgreich sein.
Auch §140 i.V.m. §126 Abs.1 StGB ist nach Maßgabe des
http://dejure.org/gesetze/GG/5.html auszulegen. Streitbare, auch empörende Wertungen gehören weitgehend zur öffentlichen Meinungsbildung und dem öffentlichen Widerstreit unterschiedlicher Meinungen dazu.
Aufgrund der überragenden Bedeutung dieses Grundrechts sind Beschränkungen nur in engen Grenzen möglich. Die Leugnung der Shoa ist eine solche Grenze. Die Bewertung der Tötung der Rosa Luxemburg hat für mich jedenfalls nicht dieselbe Qualität.
Auch im Fall des RAF-Terrors ist mir nicht bekannt, dass mithilfe dieser strafrechtlichen Norm gegen Personen vorgegangen worden wäre, die Verständnis für die Taten der RAF bezeugten.
Ich bin gespannt, wie dies weitergeht. Wir bewegen uns hier schließlich zwischen dem Mißbrauch der Meinungsfreiheit einerseits und dem politisch instrumentalisierten Strafrecht andererseits. Beides gilt es zu vermeiden.
So einfach ist das nicht. Auch wer tatbestandlich Mörder ist, kann schließlich gerechtfertigt oder entschuldigt sein!
Ob hier Mord oder Totschlag vorliegt, ist unerheblich, da beide Tatbestände im Rahmen des §140 i.V.m. §126 Abs.1 StGB einheitlich behandelt werden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/140.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html
Meines Wissens jedenfalls planten Rosa Luxemburg und andere führende Kommunisten den Umsturz mittels Gewalt. Die Tötung der politischen Gegner gehörte fest zum Programm ihrer Organisation. Insoweit kann man der Schlussfolgerung, die Tötung der führenden Kommunisten in Deutschland habe der Weimarer Republik den Weg bereitet, nicht widersprechen.
Problematisch ist, dass hierbei der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen wurde. Dies hat die BRD mit den Notstandsgesetzen im Rahmen des RAF-Terrors später besser gelöst.
Allerdings gilt auch: http://dejure.org/gesetze/GG/20.html. Insoweit könnte man hier von dem Gebrauch eines Widerstandsrechts reden.
Der Einwand, dieses Recht sei erst im Grundgesetz festgehalten, überzeugt nicht. Andernfalls würde dieses Widerstandsrecht mit der Beseitigung der Rechtsordnung entfallen und das Widerstandsrecht erlöschen, wenn es darauf ankommt!
Ich kenne jetzt nicht die gesamte Rede, die gehalten wurde.
Deswegen ist ein sicheres Urteil über die juristischen Möglichkeiten unmöglich.
Wenn der NPDler vor allem deswegen verurteilt wurde, weil er die Tötung der Rosa Luxemburg nicht als Ermordung wertet, so könnte er letztlich mit einer Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf die Meinungsfreiheit erfolgreich sein.
Auch §140 i.V.m. §126 Abs.1 StGB ist nach Maßgabe des http://dejure.org/gesetze/GG/5.html auszulegen. Streitbare, auch empörende Wertungen gehören weitgehend zur öffentlichen Meinungsbildung und dem öffentlichen Widerstreit unterschiedlicher Meinungen dazu.
Aufgrund der überragenden Bedeutung dieses Grundrechts sind Beschränkungen nur in engen Grenzen möglich. Die Leugnung der Shoa ist eine solche Grenze. Die Bewertung der Tötung der Rosa Luxemburg hat für mich jedenfalls nicht dieselbe Qualität.
Auch im Fall des RAF-Terrors ist mir nicht bekannt, dass mithilfe dieser strafrechtlichen Norm gegen Personen vorgegangen worden wäre, die Verständnis für die Taten der RAF bezeugten.
Ich bin gespannt, wie dies weitergeht. Wir bewegen uns hier schließlich zwischen dem Mißbrauch der Meinungsfreiheit einerseits und dem politisch instrumentalisierten Strafrecht andererseits. Beides gilt es zu vermeiden.