6. August 1806: Ende des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation"
Verfasst: 07.08.2026, 22:38
Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Krone des römisch-deutschen Reiches nieder, wodurch dieses Reich formal erlosch. Damit erlosch gleichzeitig eine Kaisertradition, die im Jahre 800 mit Karl dem Großen begann. Textzitat in voller Länge:
.
»Das Ende des Alten Reichs
Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Krone des Heiligen Römischen Reiches nieder und erklärte das Reich für aufgelöst.
Er zog die Konsequenz aus der politischen Entwicklung, die das Reich im Kern bereits gelähmt hatte.
Nach dem Sieg Napoleons in der Schlacht von Austerlitz 1805 und dem Frieden von Preßburg, geriet das alte Reichsgefüge unter den Einfluss Paris'. Im Juli 1806 schlossen sich 16 süd- und westdeutsche Reichsstände im Rheinbund zusammen. Sie erklärten am 1. August formal ihren Austritt aus dem Reichsverband und unterstellten sich dem Protektorat Napoleons.
Damit war dem Kaisertum das Territorium im Westen und Süden entzogen.
Als Napoleon dem kaiserlichen Gesandten in Paris ein Ultimatum stellte, handelte die Wiener Hofburg. In der am 6. August 1806 ausgefertigten Erklärung formulierte Franz II. den Schritt im Wortlaut:
„Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oesterreich etc., König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmazien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich etc.
Nach dem Abschlusse des Preßburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten, und die Segnungen des Friedens Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlcapitulation Uns als Reichs-Oberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun.
Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Preßburger Friedens gleich nach dessen Bekanntwerden und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Ueberzeugung gewährt, daß es unter den eingetretenen Umständen unmöglich seyn werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb, daß sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwicklungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Julius zu Paris unterzeichnete, und seitdem von den betreffenden Theilen begnehmigte, Uebereinkunft mehrerer vorzüglicher Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besonderen Conföderation, die gehegte Erwartung vollends vernichtet.
Bei der hierdurch vollendeten Ueberzeugung, von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres kaiserlichen Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unsern Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wir dem von Churfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren.
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt, unter was immer für einem Titel, gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen österreichischen Staatskörper, als Kaiser von Oesterreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten, zu jener Stufe des Glückes und Wohlstandes zu bringen beflissen seyn, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets seyn wird.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den sechsten August im eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen und der Erbländischen im fünfzehnten Jahre.“
Dieser drastische Schritt entsprang der Staatsräson. Im Haus Habsburg wollte man unter allen Umständen verhindern, dass Napoleon selbst nach der Würde des kaiserlichen Oberhaupts greifen oder den Titel auf einen seiner Vasallen übertragen konnte. Bereits 1804 hatte sich das Haus Österreich auf dieses Szenario vorbereitet und das erbliche Kaisertum für die eigenen Stammlande proklamiert.
Aus der Perspektive der damaligen Reichspublizistik war die einseitige Auflösungserklärung durch den Kaiser rechtlich durchaus umstritten, da die Reichsverfassung dem Kaiser keine alleinige Befugnis zur Auflösung des Reiches ohne Zustimmung des Immerwährenden Reichstags einräumte.
Die faktischen Machtverhältnisse ließen jedoch keinen Spielraum für verfassungsrechtliche Debatten. Mit diesem Tag hörte die über Jahrhunderte gewachsene Ordnung des Alten Reiches auf zu bestehen.«
.
Quelle: https://www.facebook.com/share/p/1DzccVuKpL/
mit freundlicher Genehmigung von 𝔇𝔦𝔢 𝔐𝔞𝔯𝔨 𝔅𝔯𝔞𝔫𝔡𝔢𝔫𝔟𝔲𝔯𝔤
.
»Das Ende des Alten Reichs
Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Krone des Heiligen Römischen Reiches nieder und erklärte das Reich für aufgelöst.
Er zog die Konsequenz aus der politischen Entwicklung, die das Reich im Kern bereits gelähmt hatte.
Nach dem Sieg Napoleons in der Schlacht von Austerlitz 1805 und dem Frieden von Preßburg, geriet das alte Reichsgefüge unter den Einfluss Paris'. Im Juli 1806 schlossen sich 16 süd- und westdeutsche Reichsstände im Rheinbund zusammen. Sie erklärten am 1. August formal ihren Austritt aus dem Reichsverband und unterstellten sich dem Protektorat Napoleons.
Damit war dem Kaisertum das Territorium im Westen und Süden entzogen.
Als Napoleon dem kaiserlichen Gesandten in Paris ein Ultimatum stellte, handelte die Wiener Hofburg. In der am 6. August 1806 ausgefertigten Erklärung formulierte Franz II. den Schritt im Wortlaut:
„Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oesterreich etc., König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmazien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich etc.
Nach dem Abschlusse des Preßburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten, und die Segnungen des Friedens Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlcapitulation Uns als Reichs-Oberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun.
Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Preßburger Friedens gleich nach dessen Bekanntwerden und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Ueberzeugung gewährt, daß es unter den eingetretenen Umständen unmöglich seyn werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb, daß sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwicklungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Julius zu Paris unterzeichnete, und seitdem von den betreffenden Theilen begnehmigte, Uebereinkunft mehrerer vorzüglicher Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besonderen Conföderation, die gehegte Erwartung vollends vernichtet.
Bei der hierdurch vollendeten Ueberzeugung, von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres kaiserlichen Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unsern Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wir dem von Churfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren.
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt, unter was immer für einem Titel, gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen österreichischen Staatskörper, als Kaiser von Oesterreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten, zu jener Stufe des Glückes und Wohlstandes zu bringen beflissen seyn, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets seyn wird.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den sechsten August im eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen und der Erbländischen im fünfzehnten Jahre.“
Dieser drastische Schritt entsprang der Staatsräson. Im Haus Habsburg wollte man unter allen Umständen verhindern, dass Napoleon selbst nach der Würde des kaiserlichen Oberhaupts greifen oder den Titel auf einen seiner Vasallen übertragen konnte. Bereits 1804 hatte sich das Haus Österreich auf dieses Szenario vorbereitet und das erbliche Kaisertum für die eigenen Stammlande proklamiert.
Aus der Perspektive der damaligen Reichspublizistik war die einseitige Auflösungserklärung durch den Kaiser rechtlich durchaus umstritten, da die Reichsverfassung dem Kaiser keine alleinige Befugnis zur Auflösung des Reiches ohne Zustimmung des Immerwährenden Reichstags einräumte.
Die faktischen Machtverhältnisse ließen jedoch keinen Spielraum für verfassungsrechtliche Debatten. Mit diesem Tag hörte die über Jahrhunderte gewachsene Ordnung des Alten Reiches auf zu bestehen.«
.
Quelle: https://www.facebook.com/share/p/1DzccVuKpL/
mit freundlicher Genehmigung von 𝔇𝔦𝔢 𝔐𝔞𝔯𝔨 𝔅𝔯𝔞𝔫𝔡𝔢𝔫𝔟𝔲𝔯𝔤