Seite 1 von 1

Klage vorm Verfassungsgericht

Verfasst: 11.03.2011, 20:41
von ossiforever
Mir schwirrt in letzter Zeit öfter das eine oder andere durch den Kopf, bezüglich gewisser Gesetze die in kraft sind und deren vom Gesetz vorgesehehe Anwendung , nach meinem Empfinden fernab von der Verfassung sind.
Was mich dann zu er weisen Erkenntnis brachte, daß man eigentlich täglich vors Verfassungsgericht ziehen müßte.
Allerdings sind die meisten Leute, die es betrifft meistens zu unwissend oder zu passiv, um dagegen vor zu gehen.
Die Menschen lassen sich doch dahingehend viel zu viel bieten, von den Politikern, die sie verabschieden.
Und die Menschen die diese Gesetze dann umsetzen, sind ja nur ausführendes Organ, eines "falschen" Gesetzes.
Ab bekommen DIESE Leute aber immer den ganzen Dauerfrust der Menschen.
Damit will ich sagen, daß diese Menschen nicht die richtigen Ansprechpartner sind, für solche verfassungsfeindlichen Gesetze.
Den Frust sollte man da auslassen, wo er entsteht.
Bei den Gesetzgebern.
Und doch tut es keiner.
Fast jeder nimmt es einfach hin.
Man hört viel zu wenig, von solchen Grundsatzklagen vorm Verfassungsgericht.
Darum überlege ich so vor mich hin, warum nicht einfach mal klagen?
Und mich würde mal interessieren, wie das so genau abläuft, so eine Klage.
Brauch man Anwalt z.B.?
Was ist mit Kosten die dadurch entstehen?
Wie geht man am besten vor bei sowas?

Re: Klage vorm Verfassungsgericht

Verfasst: 12.03.2011, 11:49
von Balduin
Generell klagen geht nicht, die einzelnen Möglichkeiten sind hier niedergeschrieben: http://dejure.org/gesetze/GG/93.html
Zum Nachlesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... ahren.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... on/vb.html
Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.