von Dietrich » 02.07.2015, 14:13
Der moderne Territorialstaat ist nicht von heute auf morgen entstanden, sondern das Produkt einer längeren Entwicklung. Nimmt man es genau, hat er sich sogar bis zum Ende des Alten Reichs nicht überall vollständig durchsetzen können, da Partikel alter Gewalten und Herrschaftsansprüche lebendig blieben. Anfänge moderner Staatsbildung gibt es im Hochmittelalter um 1200, der eine Territorialbildung im 13. Jh. folgte. Dieses Jahrhundert gilt als eigentliche Entstehungszeit. Von domini terrae ist schon in einem Reichsweistum von 1231 die Rede, wenig später (1237) von ministeriales terrae (anstatt von ministeriales ducis) und allmählich werden die Zusammensetzungen mit "Land" häufig: vom "Landrecht" über "Landgrafschaften" und "Landvogteien" zum "Landesvater" zu den "Landeskindern" und "Landsknechten".
Der Übergang zur "Landes"herrschaft ist offenbar Ausdruck einer aufgrund der Bevölkerungszunahme und Bevölkerungsdifferenzierung eingetretenen Herrschaftsverdichtung. Gefördert wurde diese Territorialisierung der Herrschaft schon früh vom Reich, durch Kaiser und Könige, die sich gegen die Konkurrenz der Stammesherzöge durchzusetzen versuchten. Schon im 12. Jh. tauchen neue, nicht mehr dem Stammesprinzip folgende terrae imperii auf. Während jedoch in Frankreich der Aufbau einer königlichen Landesherrschaft gelang, führte die Raumerfassung in Deutschland nach dem Zusammenbruch der Stauferherrschaft dazu, dass eine Fülle größerer und kleinerer Potentaten durch die Errichtung von Gebietsherrschaften zu "Landesherren" aufstieg.
Rechtsgrundlage bildeten verschiedene Elemente. So vor allem die Grundherrschaft, die aus fränkischer Zeit überkommene Grafschaft mit Grafschaftsrechten wie z.B. der hohen Gerichtsbarkeit, Daneben aber ließen sich alle möglichen Machtmittel und Rechtstitel benutzen, so z.B. eine mit Immunitätsrechten begabte Grundherrschaft, die eine Vogtei über Kirchen, die niedere Gerichtsbarkeit oder das Forstregal besaß, vor allem aber eine Grafschaft mit ihrem Bündel von Hoheitsrechten. Konkurrierende Herrschaften wurden aufgekauft oder durch Einheirat erworben. Gegenüber kleinen Machtträgern im Lande wurde z.B. das Lehnsrecht ausgespielt, indem man Lehnsvergaben davon abhängig machte, dass der Vasall seinen Eigenbesitz dem Herrn auftrug, um ihn anschließend zusammen mit den begehrten Herrengütern als Lehen zurückzuempfangen. Das verstärkte seine Abhängigkeit und vergrößerte den Umfang dessen, was beim Aussterben einer hochadligen Familie im Lande an den Fürsten zurückfiel.
Im Idealfall waren am Ende dieses Prozesses alle anderen Herrschaftsträger aus dem betreffenden Raum ausgeschlossen oder untergeordnet, und es bestand nur noch eine Abhängigkeit vom Reich.
Es zeigt sich, dass die Schwächung der Reichsgewalt den Aufbau von Landesherrschaften förderte, wie besonders die Doppelwahl von 1198 und der Zusammenbruch der Stauferherrschaft.
Der moderne Territorialstaat ist nicht von heute auf morgen entstanden, sondern das Produkt einer längeren Entwicklung. Nimmt man es genau, hat er sich sogar bis zum Ende des Alten Reichs nicht überall vollständig durchsetzen können, da Partikel alter Gewalten und Herrschaftsansprüche lebendig blieben. Anfänge moderner Staatsbildung gibt es im Hochmittelalter um 1200, der eine Territorialbildung im 13. Jh. folgte. Dieses Jahrhundert gilt als eigentliche Entstehungszeit. Von [i]domini terrae[/i] ist schon in einem Reichsweistum von 1231 die Rede, wenig später (1237) von [i]ministeriales terrae[/i] (anstatt von [i]ministeriales ducis[/i]) und allmählich werden die Zusammensetzungen mit "Land" häufig: vom "Landrecht" über "Landgrafschaften" und "Landvogteien" zum "Landesvater" zu den "Landeskindern" und "Landsknechten".
Der Übergang zur "Landes"herrschaft ist offenbar Ausdruck einer aufgrund der Bevölkerungszunahme und Bevölkerungsdifferenzierung eingetretenen Herrschaftsverdichtung. Gefördert wurde diese Territorialisierung der Herrschaft schon früh vom Reich, durch Kaiser und Könige, die sich gegen die Konkurrenz der Stammesherzöge durchzusetzen versuchten. Schon im 12. Jh. tauchen neue, nicht mehr dem Stammesprinzip folgende terrae imperii auf. Während jedoch in Frankreich der Aufbau einer königlichen Landesherrschaft gelang, führte die Raumerfassung in Deutschland nach dem Zusammenbruch der Stauferherrschaft dazu, dass eine Fülle größerer und kleinerer Potentaten durch die Errichtung von Gebietsherrschaften zu "Landesherren" aufstieg.
Rechtsgrundlage bildeten verschiedene Elemente. So vor allem die Grundherrschaft, die aus fränkischer Zeit überkommene Grafschaft mit Grafschaftsrechten wie z.B. der hohen Gerichtsbarkeit, Daneben aber ließen sich alle möglichen Machtmittel und Rechtstitel benutzen, so z.B. eine mit Immunitätsrechten begabte Grundherrschaft, die eine Vogtei über Kirchen, die niedere Gerichtsbarkeit oder das Forstregal besaß, vor allem aber eine Grafschaft mit ihrem Bündel von Hoheitsrechten. Konkurrierende Herrschaften wurden aufgekauft oder durch Einheirat erworben. Gegenüber kleinen Machtträgern im Lande wurde z.B. das Lehnsrecht ausgespielt, indem man Lehnsvergaben davon abhängig machte, dass der Vasall seinen Eigenbesitz dem Herrn auftrug, um ihn anschließend zusammen mit den begehrten Herrengütern als Lehen zurückzuempfangen. Das verstärkte seine Abhängigkeit und vergrößerte den Umfang dessen, was beim Aussterben einer hochadligen Familie im Lande an den Fürsten zurückfiel.
Im Idealfall waren am Ende dieses Prozesses alle anderen Herrschaftsträger aus dem betreffenden Raum ausgeschlossen oder untergeordnet, und es bestand nur noch eine Abhängigkeit vom Reich.
Es zeigt sich, dass die Schwächung der Reichsgewalt den Aufbau von Landesherrschaften förderte, wie besonders die Doppelwahl von 1198 und der Zusammenbruch der Stauferherrschaft.