von elysian » 08.01.2010, 10:15
Nein. Enteignungen dürfen nur unter sehr strengen Vorgaben durchgeführt werden. S.a. Art. 14 GG.
Jemandem, der die notwendige Zuverlässigkeit nachweislich nicht aufbringt, in seiner beruflichen Freiheit entsprechend einzuengen, ist der folgerichtige Schritt.
Nein. Enteignungen dürfen nur unter sehr strengen Vorgaben durchgeführt werden. S.a. Art. 14 GG.
Jemandem, der die notwendige Zuverlässigkeit nachweislich nicht aufbringt, in seiner beruflichen Freiheit entsprechend einzuengen, ist der folgerichtige Schritt.