von elysian » 02.06.2009, 00:15
Klassische Juristenantwort:
Das kommt drauf an.
Über den Themenkomplex Kündigungsschutz wurden und werden unzählige Aufsätze und Bücher geschrieben.
Kurz gefasst kann man wohl sagen, dass der Kündigungsschutz das bestehende Kündigungsrecht unter bestimmten Umständen aus bestimmten Gründen in einer bestimmten Weise modifiziert. Es entfaltet sowohl die gewünschte Wirkung, dass der Arbeitnehmer nicht von heute auf morgen ohne Erwerbsmöglichkeit dasteht (wobei Arbeitslosigkeit infolge bestimmter betrieblicher Entscheidungen nicht zum Bereich des Kündigungsschutzes zählt; deshalb werden Werke meist gleich ganz geschlossen, statt einzelne Angestellte zu entlassen), es wirkt aber auch umgekehrt, indem Arbeitgeber im Zweifel von der Einstellung weiterer Arbeitskräfte absehen, ungewollt als Beschäftigungsbremse.
Klassische Juristenantwort:
Das kommt drauf an.
Über den Themenkomplex Kündigungsschutz wurden und werden unzählige Aufsätze und Bücher geschrieben.
Kurz gefasst kann man wohl sagen, dass der Kündigungsschutz das bestehende Kündigungsrecht unter bestimmten Umständen aus bestimmten Gründen in einer bestimmten Weise modifiziert. Es entfaltet sowohl die gewünschte Wirkung, dass der Arbeitnehmer nicht von heute auf morgen ohne Erwerbsmöglichkeit dasteht (wobei Arbeitslosigkeit infolge bestimmter betrieblicher Entscheidungen nicht zum Bereich des Kündigungsschutzes zählt; deshalb werden Werke meist gleich ganz geschlossen, statt einzelne Angestellte zu entlassen), es wirkt aber auch umgekehrt, indem Arbeitgeber im Zweifel von der Einstellung weiterer Arbeitskräfte absehen, ungewollt als Beschäftigungsbremse.