von ehemaliger Autor K. » 10.06.2013, 12:59
Die Frage ist nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten, deshalb werde ich nichts ankreuzen.
Laut dem Völkerrecht gibt es unter bestimmten Umständen ein Recht Krieg zu führen („Ius ad bellum“) und zwar in den folgenden Fällen:
Krieg ist zulässig entweder zur Selbstverteidigung oder mit Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO. Andere Kriege widersprechen dem Völkerrecht. (Art. 2 Charta der Vereinten Nationen).
Die Selbstverteidigung gegen den Angriff eines anderen Staates darf allein oder gemeinsam mit den Partnerstaaten eines Militärbündnisses erfolgen.
Treffen diese Bedingungen zu, sind Waffenlieferungen zulässig und man kann hier nicht von „Schuld“ sprechen
Kriege und Waffenlieferungen sind zulässig, wenn der Sicherheitsrat der UNO dies einstimmig beschließt.
Kriege und Waffenlieferung können durchgeführt werden, wenn es eine „Responsiblity to protect“ gibt:
Unter dem Begriff "Responsibility to protect" wird eine ethische und moralische Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft , vornehmlich der UNO, gegenüber Staaten und ihrer politischen Führung bezeichnet, die innerhalb ihrer Territoriums die Kriterien von Good Governance entweder nicht erfüllen können oder wollen bzw. nicht fähig oder willens sind, den Schutz der eigenen Bevölkerung vor Kriegen, Verfolgung; Hungerkatastrophen oder Naturereignissen zu gewährleisten. (United Nations, General Assamly A/RES/60/1, 24.10.2005)
In solchen Fällen wird die Lieferung von Waffen als nicht verwerflich angesehen und man kann hier nicht von Mitschuld sprechen.
Die Frage ist nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten, deshalb werde ich nichts ankreuzen.
Laut dem Völkerrecht gibt es unter bestimmten Umständen ein Recht Krieg zu führen („Ius ad bellum“) und zwar in den folgenden Fällen:
Krieg ist zulässig entweder zur Selbstverteidigung oder mit Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO. Andere Kriege widersprechen dem Völkerrecht. (Art. 2 Charta der Vereinten Nationen).
Die Selbstverteidigung gegen den Angriff eines anderen Staates darf allein oder gemeinsam mit den Partnerstaaten eines Militärbündnisses erfolgen.
Treffen diese Bedingungen zu, sind Waffenlieferungen zulässig und man kann hier nicht von „Schuld“ sprechen
Kriege und Waffenlieferungen sind zulässig, wenn der Sicherheitsrat der UNO dies einstimmig beschließt.
Kriege und Waffenlieferung können durchgeführt werden, wenn es eine „Responsiblity to protect“ gibt:
Unter dem Begriff "Responsibility to protect" wird eine ethische und moralische Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft , vornehmlich der UNO, gegenüber Staaten und ihrer politischen Führung bezeichnet, die innerhalb ihrer Territoriums die Kriterien von Good Governance entweder nicht erfüllen können oder wollen bzw. nicht fähig oder willens sind, den Schutz der eigenen Bevölkerung vor Kriegen, Verfolgung; Hungerkatastrophen oder Naturereignissen zu gewährleisten. (United Nations, General Assamly A/RES/60/1, 24.10.2005)
In solchen Fällen wird die Lieferung von Waffen als nicht verwerflich angesehen und man kann hier nicht von Mitschuld sprechen.