von dieter » 09.06.2013, 16:57
Karlheinz hat geschrieben:dieter hat geschrieben:Barbarossa hat geschrieben:Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
Lieber Barbarossa,
manche Gesetze in der Rentenversicherung sind auch nicht besser. Das Schlimme dabei war und ist, dass sich diese Gesetze auch immer wieder ändern.
Kleines Beispiel aus einer Zeit, die noch nicht total vorbei ist.
§1255 Abs. 1 RVO(gibt es jetzt so nicht mehr):
Die für den Versicherten maßgebende Bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in der der während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten alle Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat, sie wird bei der Rentenversicherung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Die Reichsversicherungsordnung gibt es heute nicht mehr, sondern Sozialgesetzesbücher. Ich habe extra einen alten Gesetzestext genommen, um keine heutigen Gesetze zu kritisieren.
Gibt es für diesen Text eine "Übersetzungshilfe"? Worum geht es überhaupt? Um die Anrechnung von Ausfallzeiten und wie die zu berechnen sind?
Lieber Karlheinz,
nochmal diesen Gesetzestext gibt es so nicht mehr, es wird nun nach Entgeltpunkten berechnet.
Trotzdem will ich vwersuchen diesen § Dir zu erklären, mußte ihn ja lange anwenden:
Mann ermittelt zuerst den Entgelt, den der Versicherte während seines Versicherungslebens erziel hat und stellt dem den Durchschnittsverdienst aller Versicherten gegenüber. 100% ist also immer der Durchschnitt. Hat jemand mehr als den Durchschnitt verdient, so hat er evtl. 115%, wenn er weniger als 100% verdient hat, dann kommt er vielleicht auf 80%. Die Ausfallzeiten werden werden mit den zuletzt erzielten Prozentsätzen multipliziert. Mehr als 200% kann jemand nicht als Verdienst erzielen, also nur das Doppete eines Normalverdieners. die Rente kann also dann auch nur doppelt so hoch sein, wie beim Normalverdiener. Die Beiträge zur Rentenversicherung können , dann auch nur als Beitragsbemessunggrenze doppelt so hoch sein , wie die eines Normalverdieners. Hinzu müssen die Anzahl der Versicherungsjahre, die einer gearbeitet hat berücksichtigt werden.
Der Schwiegervater (Direktor bei Lurgi) unseres Sohnes ist sauer, er konnte nur bis zur Beitragsbemesunggrenze einzahlen und bekommt dann auch nur bis zu dieser Höhe seine Rente, wobei dann 200 DM im Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau abgehen.
[quote="Karlheinz"][quote="dieter"][quote="Barbarossa"]Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
:crazy:[/quote]
Lieber Barbarossa,
manche Gesetze in der Rentenversicherung sind auch nicht besser. Das Schlimme dabei war und ist, dass sich diese Gesetze auch immer wieder ändern.
Kleines Beispiel aus einer Zeit, die noch nicht total vorbei ist.
§1255 Abs. 1 RVO(gibt es jetzt so nicht mehr):
[size=150]Die für den Versicherten maßgebende Bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in der der während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten alle Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat, sie wird bei der Rentenversicherung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.[/size]
Die Reichsversicherungsordnung gibt es heute nicht mehr, sondern Sozialgesetzesbücher. Ich habe extra einen alten Gesetzestext genommen, um keine heutigen Gesetze zu kritisieren. :wink: :mrgreen:[/quote]
Gibt es für diesen Text eine "Übersetzungshilfe"? Worum geht es überhaupt? Um die Anrechnung von Ausfallzeiten und wie die zu berechnen sind?[/quote]
Lieber Karlheinz,
nochmal diesen Gesetzestext gibt es so nicht mehr, es wird nun nach Entgeltpunkten berechnet. :wink:
Trotzdem will ich vwersuchen diesen § Dir zu erklären, mußte ihn ja lange anwenden:
Mann ermittelt zuerst den Entgelt, den der Versicherte während seines Versicherungslebens erziel hat und stellt dem den Durchschnittsverdienst aller Versicherten gegenüber. 100% ist also immer der Durchschnitt. Hat jemand mehr als den Durchschnitt verdient, so hat er evtl. 115%, wenn er weniger als 100% verdient hat, dann kommt er vielleicht auf 80%. Die Ausfallzeiten werden werden mit den zuletzt erzielten Prozentsätzen multipliziert. Mehr als 200% kann jemand nicht als Verdienst erzielen, also nur das Doppete eines Normalverdieners. die Rente kann also dann auch nur doppelt so hoch sein, wie beim Normalverdiener. Die Beiträge zur Rentenversicherung können , dann auch nur als Beitragsbemessunggrenze doppelt so hoch sein , wie die eines Normalverdieners. Hinzu müssen die Anzahl der Versicherungsjahre, die einer gearbeitet hat berücksichtigt werden.
Der Schwiegervater (Direktor bei Lurgi) unseres Sohnes ist sauer, er konnte nur bis zur Beitragsbemesunggrenze einzahlen und bekommt dann auch nur bis zu dieser Höhe seine Rente, wobei dann 200 DM im Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau abgehen. :wink: :mrgreen: