Barbarossa, alle diese Punkte konnten im Gerichtsverfahren angesprochen werden und ich gehe davon aus, dass sie auch angesprochen wurden.
Jedenfalls darf man angesichts des Urteils davon ausgehen, dass diese Überlegungen mit der Realität nichts zu tun haben.
Ich habe das Urteil leider nicht vorliegen, aber folgender Text gibt doch über den tatsächlichen Sachverhalt einigen Aufschluss:
"Das Gericht hatte am Dienstag dagegen darauf hingewiesen, dass eine Verdachtskündigung keineswegs auf bloßen Vermutungen des Arbeitgebers beruht, sondern dafür ein auf objektiven Tatsachen beruhender dringender Verdacht vorliegen muss."
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1 ... googlefeed
Dass in dem Artikel schon wieder ein Linkspolitiker meint, wer lange genug bei jemandem arbeite, dürfe diesen auch beklauen, lässt tief blicken...
weiterhin:
"
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrauensverlust durch die Einlösung der Pfandbons der maßgebliche Kündigungsgrund sei, nicht aber der Wert der Sache in Höhe von 1,30 Euro. Die sonst in Strafverfahren gültige Unschuldsvermutung greife hier nicht. Eine Kassiererin müsse "unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit" zeigen und sich "auch bei kleineren Beträgen absolut ehrlich" verhalten, begründete das Gericht weiter. Für den Arbeitgeber sei es als unzumutbar anzusehen, die Kassiererin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Zeugen, die die 50-Jährige belasteten, stufte das Gericht als glaubhaft ein.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,609577,00.html
auch lesenswert:
http://www.zeit.de/online/2009/09/kassiererin-emmely
zum Vergleich hier ein Hinweis:
http://www.stern.de/wirtschaft/arbeit-k ... 7.html?p=2
dass auch die Gewerkschaften ein krudes Rechtsverständnis pflegen, wird hier deutlich:
"Ein kleinkariertes Management sei auf "Arbeitsrichter ohne Augenmaß" getroffen, wetterte Zinke. Das Urteil sei arbeitnehmerfeindlich und ignoriere die Verhältnismäßigkeit der Mittel. In einem Strafrechtsverfahren reiche der bloße Verdacht nicht aus, bei einer Verdachtskündigung müsse nichts bewiesen werden, kritisierte Zinke. Während sich Topmanager in ihren Arbeitsverträgen dagegen absicherten, für Missmanagement oder gar Konkurs haftbar gemacht zu werden, treffe die normale Arbeitnehmerin die volle Wucht des Gesetzes."
(Anm.d.A.: das ist potenzierter Schwachsinn!)
http://www.rp-online.de/public/article/ ... htens.html
zum merkwürdigen Verhalten der E.:
"Laut Gerhard Binkert, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, kommt erschwerend das Verhalten von Barbara E. nach der Tat hinzu. So habe sie zunächst falsche Angaben gemacht und eine Kollegin belastet, den Vorwurf dann jedoch fallengelassen, nachdem der Arbeitgeber ihn entkräftet habe."
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/ ... htens.html
hier etwas zur angeblichen Verbindung mit dem Streik:
"Unter dem Motto „Solidarität für Emmely“ hatten Gewerkschaften und Politiker wiederholt für eine Weiterbeschäftigung der dreifachen Mutter und zweifachen Großmutter demonstriert. Mit Kundgebungen, Informationsveranstaltungen, Boykottaufrufen, Plakaten, eigenen Internetseiten und aggressiver Öffentlichkeitsarbeit haben die Organisatoren den Fall Emmely zu ihrem Thema gemacht. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kaltgestellt werden. Ende 2007 hatte Barbara E. als angeblich letzte Kollegin ihrer Filiale an einem Streik im Einzelhandel teilgenommen.
Der Betriebsrat des Unternehmens dementierte dies allerdings und beschwerte sich über die „überfallartigen“ Aktionen, bei denen maskierte Gruppen mit lauter Musik und Megafons durch die Filialen zogen.
Und noch was:
Man liest ja immer wieder, dass der Anwalt der E. vor das BVerfG und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen will.
Da bin aber mal gespannt!
Wie eine Verfassungsbeschwerde aussehen könnte, das kann ich mir ja noch vorstellen, aber mit welcher Argumentation er erreichen möchte, dass die Individualbeschwerde seiner Mandantin auch nur zugelassen wird, dürfte interessant werden...
einschlägig ist hierfür:
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder
Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in
einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt
zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile
verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Will er etwas ernsthaft einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK behaupten?
Lest selbst:
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
1 Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss
öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit
während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der
Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem
demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen,
oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung
die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur
in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2 Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
3 Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer
Text) die folgenden Rechte:
a in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis
gesetzt zu werden;
b über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu
verfügen;
c sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu
erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt,
unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der
Belastungszeugen zu erwirken;
e die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte
die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken
kann.
grundsätzlich weiterführend:
http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/
Barbarossa, alle diese Punkte konnten im Gerichtsverfahren angesprochen werden und ich gehe davon aus, dass sie auch angesprochen wurden.
Jedenfalls darf man angesichts des Urteils davon ausgehen, dass diese Überlegungen mit der Realität nichts zu tun haben.
Ich habe das Urteil leider nicht vorliegen, aber folgender Text gibt doch über den tatsächlichen Sachverhalt einigen Aufschluss:
"Das Gericht hatte am Dienstag dagegen darauf hingewiesen, dass eine Verdachtskündigung keineswegs auf bloßen Vermutungen des Arbeitgebers beruht, sondern dafür ein auf objektiven Tatsachen beruhender dringender Verdacht vorliegen muss."
[size=75] http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E769ADC6CCCCE43B38547C548DAA9DF1D~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_googlefeed [/size]
Dass in dem Artikel schon wieder ein Linkspolitiker meint, wer lange genug bei jemandem arbeite, dürfe diesen auch beklauen, lässt tief blicken...
weiterhin:
"[b]Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrauensverlust durch die Einlösung der Pfandbons der maßgebliche Kündigungsgrund sei[/b], nicht aber der Wert der Sache in Höhe von 1,30 Euro. Die sonst in Strafverfahren gültige Unschuldsvermutung greife hier nicht. Eine Kassiererin müsse "unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit" zeigen und sich "auch bei kleineren Beträgen absolut ehrlich" verhalten, begründete das Gericht weiter. Für den Arbeitgeber sei es als unzumutbar anzusehen, die Kassiererin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. [b]Zeugen, die die 50-Jährige belasteten, stufte das Gericht als glaubhaft ein.[/b]
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,609577,00.html
auch lesenswert:
http://www.zeit.de/online/2009/09/kassiererin-emmely
zum Vergleich hier ein Hinweis:
[size=75] http://www.stern.de/wirtschaft/arbeit-karriere/arbeit/:Gek%FCndigt-1,30-Euro-Tausche-Abfindung-Ehre/654367.html?p=2 [/size]
dass auch die Gewerkschaften ein krudes Rechtsverständnis pflegen, wird hier deutlich:
"Ein kleinkariertes Management sei auf "Arbeitsrichter ohne Augenmaß" getroffen, wetterte Zinke. Das Urteil sei arbeitnehmerfeindlich und ignoriere die Verhältnismäßigkeit der Mittel. In einem Strafrechtsverfahren reiche der bloße Verdacht nicht aus, bei einer Verdachtskündigung müsse nichts bewiesen werden, kritisierte Zinke. Während sich Topmanager in ihren Arbeitsverträgen dagegen absicherten, für Missmanagement oder gar Konkurs haftbar gemacht zu werden, treffe die normale Arbeitnehmerin die volle Wucht des Gesetzes."
(Anm.d.A.: das ist potenzierter Schwachsinn!)
[size=75] http://www.rp-online.de/public/article/beruf/ratgeber/677027/Kuendigung-wegen-130-Euro-rechtens.html [/size]
zum merkwürdigen Verhalten der E.:
"Laut Gerhard Binkert, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, kommt erschwerend das Verhalten von Barbara E. nach der Tat hinzu. So habe sie zunächst falsche Angaben gemacht und eine Kollegin belastet, den Vorwurf dann jedoch fallengelassen, nachdem der Arbeitgeber ihn entkräftet habe."
[size=75] http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/aktuell/1680698_Kuendigung-wegen-130-Euro-rechtens.html [/size]
hier etwas zur angeblichen Verbindung mit dem Streik:
"Unter dem Motto „Solidarität für Emmely“ hatten Gewerkschaften und Politiker wiederholt für eine Weiterbeschäftigung der dreifachen Mutter und zweifachen Großmutter demonstriert. Mit Kundgebungen, Informationsveranstaltungen, Boykottaufrufen, Plakaten, eigenen Internetseiten und aggressiver Öffentlichkeitsarbeit haben die Organisatoren den Fall Emmely zu ihrem Thema gemacht. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kaltgestellt werden. Ende 2007 hatte Barbara E. als angeblich letzte Kollegin ihrer Filiale an einem Streik im Einzelhandel teilgenommen. [b]Der Betriebsrat des Unternehmens dementierte dies allerdings[/b] und beschwerte sich über die „überfallartigen“ Aktionen, bei denen maskierte Gruppen mit lauter Musik und Megafons durch die Filialen zogen.
Und noch was:
Man liest ja immer wieder, dass der Anwalt der E. vor das BVerfG und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen will.
Da bin aber mal gespannt!
Wie eine Verfassungsbeschwerde aussehen könnte, das kann ich mir ja noch vorstellen, aber mit welcher Argumentation er erreichen möchte, dass die Individualbeschwerde seiner Mandantin auch nur zugelassen wird, dürfte interessant werden...
einschlägig ist hierfür:
[b]Artikel 34 – Individualbeschwerden[/b]
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder
Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in
einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt
zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile
verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Will er etwas ernsthaft einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK behaupten?
Lest selbst:
[b]Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren[/b]
1 Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss
öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit
während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der
Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem
demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen,
oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung
die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur
in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2 Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
3 Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer
Text) die folgenden Rechte:
a in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis
gesetzt zu werden;
b über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu
verfügen;
c sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu
erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt,
unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der
Belastungszeugen zu erwirken;
e die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte
die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken
kann.
grundsätzlich weiterführend:
http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/