von Der Germane » 30.06.2013, 10:20
Barbarossa hat geschrieben:
Im Recht der elterlichen Sorge wird klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind:
• Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst“) durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung.
Ein Nichtmediziner kennt sich mit diesen Dingen auch voll und ganz aus!
• Vor dem Eingriff muss – wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch – besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
Der kleine Junge, der sich nicht wehren kann, geschweige denn versteht, was mit ihm geschieht, wird aufgeklärt!
• Die Eltern müssen – wie bei allen Erziehungsentscheidungen – den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
Der Junge befindet sich noch im Babyalter, kann somit seinen Willen nicht äußern. Weiter ist daß zu machen, was der Vater/Ältestenrat/Tradition vorgibt - paßta!
• Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.
Wer hat da schon jemals Rücksicht genommen!
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einem Arzt vergleichbar befähigt sind.
Wer sagt mir, ob diejenige Person, die die Beschneidung vornimmt, entsprechende Dokumente für eine Qualifikation in Chirurgie wie Medizin im Allgemeinen vorzuweißen hat -
Quelle:
hier klicken
Da wurde sich wieder einmal schön sauber aus der Verantwortung gezogen, nur um unseren "Brüdern und Schwestern" anderer Konfession nicht vor den Kopf zu stoßen.
Diese Glaubensgemeinschaft befindet sich in Deutschland und da gelten andere Gesetze! Danach ist sich zu richten, ohne wenn und aber.
Wie sieht es rechtl. aus, wenn ein Deutscher! Beschneidungen durchführt, denn einen Sanitätskurs hat ja fast jeder schon gemacht?
[quote="Barbarossa"]
[quote]Im Recht der elterlichen Sorge wird klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind:
• Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst“) durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung.
[u]Ein Nichtmediziner kennt sich mit diesen Dingen auch voll und ganz aus!
[/u]
• Vor dem Eingriff muss – wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch – besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
[u]Der kleine Junge, der sich nicht wehren kann, geschweige denn versteht, was mit ihm geschieht, wird aufgeklärt!
[/u]
• Die Eltern müssen – wie bei allen Erziehungsentscheidungen – den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
[u]Der Junge befindet sich noch im Babyalter, kann somit seinen Willen nicht äußern. Weiter ist daß zu machen, was der Vater/Ältestenrat/Tradition vorgibt - paßta![/u]
• Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.
[u]Wer hat da schon jemals Rücksicht genommen!
[/u]
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einem Arzt vergleichbar befähigt sind.
[u]Wer sagt mir, ob diejenige Person, die die Beschneidung vornimmt, entsprechende Dokumente für eine Qualifikation in Chirurgie wie Medizin im Allgemeinen vorzuweißen hat -
[/u]
[/quote] Quelle: [url=http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20121212_Beschneidung_Bundestagsbeschluss_setzt_Endpunkt_unter_die_Debatte.html]hier klicken[/url][/quote]
Da wurde sich wieder einmal schön sauber aus der Verantwortung gezogen, nur um unseren "Brüdern und Schwestern" anderer Konfession nicht vor den Kopf zu stoßen.
Diese Glaubensgemeinschaft befindet sich in Deutschland und da gelten andere Gesetze! Danach ist sich zu richten, ohne wenn und aber.
Wie sieht es rechtl. aus, wenn ein Deutscher! Beschneidungen durchführt, denn einen Sanitätskurs hat ja fast jeder schon gemacht?