Schuldknechtschaft Zwölftafeln

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Re: Schuldknechtschaft Zwölftafeln

von ehemaliger Autor K. » 26.09.2014, 12:26

trazz hat geschrieben:Hallo,
ich studiere Geschichte im ersten Semester und bin dabei meine erste Hausarbeit zu schreiben. Es soll darum gehen, warum Quintilian, Tertullian und Gellius die 3te Tafel so interpretiert haben, dass wenn der Schuldner dem Gläubigern ihr Geld nicht erstattet, der Schuldner in Stücke geschnitten wird. Es war ja eigentlich so, dass der Schuldner ins Ausland verkauft wurde und der Erlös, ein Kupferstück, in teile geschnitten wurde und jeder sein Anteil bekam.
Will das halt in meiner Hausarbeit bearbeiten und wieso sie das so interpretiert haben, weil die 12 Tafeln eigentlich zur Wahrung innerer Ruhe dienen sollten und nicht zur öffentlichen Zerstückelung diente.

Mein Prof. rät mir zu Aufsätzen doch leider finde ich keine. Auch Literatur finde ich nicht wirklich was brauchbares. Habt ihr vielleicht paar Tipps für mich? Ist meine erste Hausarbeit und irgendwie weiß ich nicht wie ich weiter kommen soll.
Danke für eure Hilfe
Mit freundliches Grüßen

Dass die von dir genannten Personen eine erhebliche Verschärfung des Schuldrechts gefordert haben sollen, kann ich mir eigentlich kaum vorstellen. Aber du wirst dir wohl deren Werke ansehen müssen. Behandelt wird dies Problem auch in dem Buch:


Johannes Bachofen, Das nexum, die nexi und die lex petillia: eine rechtshistorische Abhandlung,

Auf der Tafel 3 wird das Schuldrecht der Römer so formuliert, wie du es beschrieben hast. Den Text habe ich hier noch einmal kopiert. Einen Schuldner in Stücke zu schneiden bringt ja eigentlich nichts, denn dann ist das Geld ganz weg. Besser ist es doch, man verkauft ihn in die Sklaverei und teilt sich dann den Erlös. Ich glaube eigentlich nicht, dass jemand so unvernünftig war und seine Zerstückelung wollte. Das ist wohl ein Missverständnis. Gellius zumindest fordert allerdings notfalls die Tötung des Schuldners, wahrscheinlich dann, wenn keine Möglichkeit besteht, ihn zu verkaufen.

Tafel 3: Prozeßrecht - Urteilsvollzug

1. AERIS CONFESSI REBUSQUE IURE IUDICATIS XXX DIES IUSTI SUNTO.

Nach dem Recht der (gerichtlich) anerkannten Geldschuld und bei rechtskräftig entschiedenen Sachen sollen 30 Tage (Erfüllungsfrist) zu Recht bestehen.


2. POST DEINDE MANUS INIECTIO ESTO. IN IUS DUCITO.

Darnach soll die Ergreifung (des Schuldners) statthaft sein. Er (der Gläubiger) soll ihn vor Gericht führen.


3. NI IUDICATUM FACIT AUT QUIS ENDO EO IN IURE VINDICIT, SECUM DUCITO, VINCITO AUT NERVO AUT COMPEDIBUS XV PONDO, NE MAIORE AUT SI VOLET MINORE VINCITO.

Erfüllt er seine Urteilsverpflichtung nicht oder übernimmt niemand für ihn vor Gericht Bürgschaft, soll ihn der Gläubiger mit sich führen, fesseln, entweder mit einem Strick oder mit Fußfesseln im Gewicht von 15 Pfund, nicht mit stärkeren, wenn er aber will mit leichteren.


4. SI VOLET SUO VIVITO. NI SUO VIVIT, QUI EUM VINCTUM HABEBIT, LIBRAS FARRIS ENDO DIES DATO. SI VOLET, PLUS DATO.

Wenn (der Schuldner) will, soll er sich selbst verpflegen. Geschieht das nicht, soll ihn (der Gläubiger), der ihn gefesselt hält, täglich mit einem Pfund Speltbrei versorgen. Wenn er will, soll er mehr geben.


5. aus Gellius 20, I, 46, 47:

Erat autem ius interea paciscendi ac, nisi pacti forent, habebantur in vinculis dies sexaginta. Inter eos dies trinis nundinis continuis ad praetorem in comitiumproducebantur, quantaeque pecuniae iudicati essent, praedicabatur. Tertiis autem nundinis capite poenas dabant, aut trans Tiberim peregre venum ibant.

Es bestand jedoch das Recht, in der Zwischenzeit die Sache gütlich beizulegen. Kam es aber nicht dazu, wurden (die Schuldner) 60 Tage in Haft gehalten. Innerhalb dieser Tage wurden sie an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zum Prätor ins Comitium gebracht und es wurde ausgerufen, zu welcher Geldschuldhöhe sie verurteilt waren. Am dritten Markttag wurden die Schuldner entweder getötet oder nach jenseits des Tiber ins Ausland verkauft.
Getötet ja, aber in Stücke geschnitten? Wohl nicht. Anmerkung Karlheinz

6. TERTIIS NUNDINIS PARTIS SECANTO. SI PLUS MINUSVE SECUERUNT, SE FRAUDE ESTO.

Am dritten Markttag sollen (die Gläubiger) sich die Teile schneiden. Wenn einer zu viel oder zu wenig abgeschnitten hat, soll dies ohne Nachteil sein.
Das bezieht sich vermutlich auf die Konkursmasse, Also, geteilt wird wohl des Schuldners Geld, nicht der Schuldner selbst Anmerkung Karlheinz


7. ADVERSUS HOSTEM AETERNA AUCTORITAS [ESTO].

Gegen einen Fremden soll ewige Gültigkeit des Besitzes gelten.

http://www.imperium-romanum.info/wiki/i ... afelgesetz

Schuldknechtschaft Zwölftafeln

von trazz » 25.09.2014, 16:31

Hallo,
ich studiere Geschichte im ersten Semester und bin dabei meine erste Hausarbeit zu schreiben. Es soll darum gehen, warum Quintilian, Tertullian und Gellius die 3te Tafel so interpretiert haben, dass wenn der Schuldner dem Gläubigern ihr Geld nicht erstattet, der Schuldner in Stücke geschnitten wird. Es war ja eigentlich so, dass der Schuldner ins Ausland verkauft wurde und der Erlös, ein Kupferstück, in teile geschnitten wurde und jeder sein Anteil bekam.
Will das halt in meiner Hausarbeit bearbeiten und wieso sie das so interpretiert haben, weil die 12 Tafeln eigentlich zur Wahrung innerer Ruhe dienen sollten und nicht zur öffentlichen Zerstückelung diente.

Mein Prof. rät mir zu Aufsätzen doch leider finde ich keine. Auch Literatur finde ich nicht wirklich was brauchbares. Habt ihr vielleicht paar Tipps für mich? Ist meine erste Hausarbeit und irgendwie weiß ich nicht wie ich weiter kommen soll.
Danke für eure Hilfe
Mit freundliches Grüßen

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