Die Verfassung der Nationalversammlung 1849

 

In der von der Nationalversammlung verabschiedeten Verfassung galt das allgemeine Wahlrecht für Männer ab 25 Jahren. Frauen durften nicht wählen.

Die Reichsverfassung von 1849 setzte bereits die Gewaltenteilung um. So lag die Legislative (Gesetzgebende Gewalt) beim Reichstag, der sich aus dem „Staatenhaus“ und dem „Volkshaus“ zusammensetzte. Die 38 Landesparlamente (vom Volk gewählt), sowie die 38 Landesregierungen entsendeten Abgeordnete in das Staatenhaus, das Volkshaus wurde vom Volk gewählt.

Die Exekutive (Ausführende Gewalt) bildete die Reichsregierung, die aus Reichsministern und dem Kaiser (durch Erbmonarchie der preußische König). Diese Regierung hatte ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Reichstags. Dieser wiederum konnte Minister anklagen und übte die Regierungskontrolle aus.

Die Judikative (rechtsprechende Gewalt) bildete das Reichsgericht, das unabhängig von Reichstag (Legislative) und Reichsregierung (Exekutive) Recht sprach.

Der Kaiser nahm in dieser Verfassung eine besondere Rolle ein, denn er hatte gewisse Kompetenzen. Er durfte das Begnadigungsrecht ausüben – also vom Gericht verurteilte Strafgefangene begnadigen. Außerdem war er Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und für die völkerrechtliche Vertretung zuständig.

Es muss noch erwähnt werden, dass dies der Verfassungsentwurf der Nationalversammlung vom 28. März 1849 war und nie verwirklicht wurde, jedoch zur Grundlage späterer Verfassungen in Deutschland wurde. Reichsverfassung 1849Reichsverfassung 1849

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